Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03039
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2016/0523/A - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201603039.DE)
1. MSG 001 IND 2016 0523 A DE 30-09-2016 A NOTIF
2. A
3A. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Abteilung C2/1
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-802365
Telefax +43-1/71100-8042365
E-Mail: not9834@bmwfw.gv.at
3B. Amt der Salzburger Landesregierung
Fachgruppe 0/3: Legislativ- und Verfassungsdienst
A-5010 Salzburg, Chiemseehof
Telefon +43 (0) 662 8042-0*
Telefax +43 (0) 662 8042-2160
E-Mail: post@salzburg.gv.at
4. 2016/0523/A - H10
5. Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern im Land Salzburg (Salzburger Wettunternehmergesetz - S.WuG)
6. Wettterminals (technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen)
7. -
8. Der bereits zur Zahl 2016/160/A notifizierte Entwurf des Salzburger Wettunternehmergesetzes 2017 wurde grundlegend geändert, sodass eine neuerliche Notifikation notwendig geworden ist.
Zentrale Neuerungen des konzipierten Salzburger Wettunternehmergesetzes 2017 im Vergleich zur geltenden Rechtslage nach dem Buchmachergesetz 1994 sind:
• Einbeziehung der Wettvermittler in den Anwendungsbereich des Gesetzes;
• Einbeziehung auch der internetbasierten Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in den Anwendungsbereich des Gesetzes;
• umfassende Regelung der Ausübungsvorschriften und Pflichten der Wettunternehmer;
• umfassende Neuregelung der Befugnisse der Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern;
• Aufnahme einer mit dem Datenschutzgesetz 2000 im Einklang stehenden Ermächtigung der Behörden zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten.
Betreffend Wettterminals werden folgende Regelungen eingeführt:
Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
1. nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können,
2. ausschließlich den Abschluss oder die Vermittlung von erlaubten Wetten ermöglichen,
3. keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
4. über keine Eigenschaften verfügen, die den Abschluss oder die Vermittlung einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,
5. mit einer Seriennummer ausgestattet sind und
6. gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.
9. Die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure ist derzeit im Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, (im Folgenden als „Buchmachergesetz 1994“ bezeichnet) geregelt. Abgesehen von zwei kleineren Novellen (LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 51/2010) gehört dieses Gesetz seit dem Jahr 1994 – also seit mehr als 20 Jahren – unverändert dem Rechtsbestand an. Dass das Buchmachergesetz 1994 vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen und Möglichkeiten, die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben, nur mehr beschränkt in der Lage ist, die Realität auf dem Gebiet des Wettwesens zeitgemäß abzubilden, liegt geradezu auf der Hand.
Die unmittelbaren Anlässe für eine Änderung des Buchmachergesetzes 1994 sind zum Einen die Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission umzusetzen, als auch zum Anderen, dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013 (VfSlg 19.803) folgend, die Tätigkeit der Wettvermittler in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof zur Frage der Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der Tätigkeit des Wettvermittlers zusammenfassend ausgesprochen, dass die Tätigkeit der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern oder Totalisateuren nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden kann, sondern im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften.
Die so gegebene Notwendigkeit einer Änderung des Buchmachergesetzes 1994 hat auch klar gezeigt, dass dieses umfassend zu überarbeiten und an die Realität anzupassen ist, weshalb von einer umfangreichen Novellierung Abstand genommen und der Bereich des Wettwesens im Bundesland Salzburg sowohl in inhaltlicher als auch in systematischer Hinsicht zur Gänze neu geregelt wird. In legistischer Hinsicht wird von der Rechtssetzungstechnik des Buchmachergesetzes 1994 durch Verweisungen auf einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Abstand genommen, und die Regelungsinhalte der verwiesenen Bestimmungen in das neue Gesetz aufgenommen, was zwar – rein formal betrachtet – dessen Umfang erhöht, andererseits aber den vollziehenden Behörden und den Betroffenen ein in sich geschlossenes Regelungswerk an die Hand gibt.
10. Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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