Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00698
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0123/I
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300698.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0123 I DE 22-03-2023 I NOTIF
2. I
3A. MINISTERO DELLE IMPRESE E DEL MADE IN ITALY
Divisione VI - Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti
00187 Roma - Via Molise, 2
tel. +39 06 4705.2554 - e-mail: ucn98.34.italia@mise.gov.it
3B. Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
4. 2023/0123/I - SERV60
5. „Beginn einer öffentlichen Konsultation über den Entschließungsentwurf zur Änderung der Verordnung zum Schutz des Urheberrechts in elektronischen Kommunikationsnetzen und zu Umsetzungsverfahren gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 70 vom 9. April 2003, auf die in der Entschließung Nr. 680/13/CONS Bezug genommen wird“, sowie „Änderungsentwurf für die Verordnung zum Schutz des Urheberrechts in elektronischen Kommunikationsnetzen und zu Umsetzungsverfahren gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 70 vom 9. April 2003, auf die in der Entschließung Nr. 680/13/CONS in der geänderten Fassung Bezug genommen wird“, worauf in der Entschließung Nr. 445/22/CONS Bezug genommen wird
6. Unter das Urheberrecht fallende audiovisuelle Live-Sportinhalte, die in elektronischen Kommunikationsnetzen verbreitet werden
7. -
8. Die „Verordnung zum Schutz des Urheberrechts in elektronischen Kommunikationsnetzen und zu Umsetzungsverfahren gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 70 vom 9. April 2003“, auf die in der Entschließung Nr. 680/13/CONS Bezug genommen wird, wurde von der Behörde am 12. Dezember 2013 angenommen und trat am 14. März 2014 in Kraft. Sie wurde im Anschluss an eine umfassende öffentliche Konsultation angenommen, wobei die Bemerkungen der Europäischen Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens 2013/0496/I berücksichtigt wurden.
Mit den nachfolgenden Notifizierungsverfahren 2018/0151/I und 2020/0700/I wurden von dieser Zentralstelle die Änderungen derselben Verordnung nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 167 vom 20. November 2017 und des Gesetzes Nr. 77 vom 17. Juli 2020 notifiziert.
Die vorliegende Änderung, die durch diese Mitteilung der Europäischen Kommission notifiziert wird, ergibt sich aus der Notwendigkeit, der zunehmenden illegalen Online-Verbreitung von Inhalten im Zusammenhang mit Live-Sportveranstaltungen effektiv entgegenzuwirken, weil sie dem gesamten Sportsektor erheblich schadet und seine Organisation und wirtschaftliche Nachhaltigkeit gefährdet.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Entschließung Nr. 445/22/CONS aufgeführt.
Sie zielen im Wesentlichen auf ein vorbeugendes Eingreifen in Echtzeit ab. Der Wortlaut von Artikel 9a („Vorbeugungsverfahren“) wurde durch die Einführung neuer Absätze geändert, mit denen spezifische Bestimmungen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für audiovisuelle Werke in Bezug auf live übertragene Sportveranstaltungen und dergleichen festgelegt werden sollen.
9. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der von den Rechteinhabern für Sportveranstaltungen geäußerten Notwendigkeit, so schnell wie möglich einzugreifen. Darüber hinaus betonte das Europäische Parlament in seiner Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zu „Herausforderungen für die Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld“ (2020/2073(INL)), dass im Gegensatz zu anderen Wirtschaftszweigen der größte Teil des Wertes einer Sportveranstaltung darin besteht, dass sie live übertragen wird, und dass dieser Wert größtenteils verloren geht, wenn die Veranstaltung zu Ende ist. In der Entschließung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das illegale Streaming von Sportveranstaltungen in den ersten 30 Minuten, in denen sie online verfügbar sind, schädlicher ist und dass daher und nur in diesem Zusammenhang eine sofortige Reaktion erforderlich ist, um die illegale Online-Übertragung von Sportveranstaltungen zu beenden. Das Europäische Parlament betonte daher, dass das zu verfolgende Ziel darin bestehe, illegale Übertragungen von Live-Sportveranstaltungen in Echtzeit zu unterbinden, sofern kein Zweifel am Eigentum an den Rechten und der Tatsache besteht, dass die Übertragung nicht genehmigt wurde.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Verordnung wurde bereits im Rahmen des Notifizierungsverfahrens 2013/0496/I notifiziert und die nachfolgenden Änderungen wurden mit den Verfahren 2018/0151/I und 2020/0700/I notifiziert.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Die Entschließung Nr. 445/22/CONS sieht die öffentliche Konsultation der heute vorgeschlagenen Änderungen vor; der endgültige Genehmigungsbeschluss wird auch eine angemessene Bewertung auf der Grundlage der Standpunkte der Beteiligten enthalten, die sich einbringen.
16. TBT-Aspekte
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
Nein – Der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine phytosanitäre Maßnahme
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