Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 00719
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0118/P
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202100719.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0118 P DE 23-02-2021 P NOTIF
2. P
3A. Ministério da Economia
Instituto Português da Qualidade
Rua António Gião, 2
2829-513 Caparica
Telefone: + 351 21 294 81 00
Fax: + 351 21 294 82 23
e-mail: not1535@ipq.pt
site: www.ipq.pt
3B. AAgência Portuguesa do Ambiente, I.P.
Rua da Murgueira, 9/9A- Zambujal Ap 7585
2611-865 Amadora
e-mail: geral@apambiente.pt
site: www.apambiente.pt
4. 2021/0118/P - S00E
5. Mit diesem Entwurf eines Gesetzesdekrets wird das Gesetzesdekret Nr. 152-D/2017 vom 11. Dezember 2017, geändert durch die Gesetze 69/2018 vom 26. Dezember 2018 und 41/2019 vom 21. Juni 2019 und durch das Gesetzesdekret Nr. 86/2020 vom 14. Oktober 2020 sowie geändert und neu veröffentlicht durch das Gesetzesdekret Nr. 102-D/2020 vom 10. Dezember 2020, zum fünften Mal geändert.
6. Dem vorliegenden Entwurf unterliegen folgende Produkte: Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere Mehrwegverpackungen, im Rahmen des Pfandsystems verwaltete Verpackungen und recycelbare Verpackungen.
Dem vorliegenden Entwurf unterliegen folgende Dienstleistungen: Hersteller der oben aufgeführten Produkte, Verpacker, Einführer verpackter Produkte, Lieferanten von Serviceverpackungen, Vermittler von Online-Übermittlungs- und Kommunikationsdiensten und Akteure der Abfallbehandlung besonderer Abfallströme.
7. - Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie (EU) 2018/852 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie (EU) 2018/849 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
8. Mit dem vorliegenden Entwurf einer Rechstvorschrift wird das Gesetzesdekret Nr. 152-D/2017 vom 11. Dezember 2017 mit der Einführung der Verpflichtung zur Kennzeichnung von im Rahmen des Pfandsystems verwalteter Mehrwegverpackungen und der Verpflichtung zur Kennzeichnung recycelbarer Verpackungen mit der Angabe des ordnungsgemäßen Ortes für ihre Entsorgung zum fünften Mal geändert. Des Weiteren ist nach dem Gesetzesentwurf für Abfallbewirtschafter eine Pflicht zum Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde über die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen und der anwendbaren Vorschriften in Form eines Dokuments vorgesehen, das von qualifizierten Prüfern ausgestellt wird.
Darüber hinaus wird ein neuer Artikel eingeführt, der die Berichterstattungspflichten der Vermittler von Online-Übermittlungs- und Kommunikationsdiensten regelt, um auf diese Weise den elektronischen Handel mit den Produkten zu regeln, die unter Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung fallen.
Mit der Überarbeitung des Gesetzesdekrets Nr. 152-D/2017 durch den notifizierten Entwurf werden folgende Änderungen eingeführt, die als technische Vorschriften gelten:
• Artikel 8 – Verflichtung für Abfallbewirtschafter zum Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde über die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen und der anwendbaren Vorschriften in Form eines Dokuments, das von qualifizierten Prüfern ausgestellt wird
• Artikel 23 Absatz 17 - Mehrwegverpackungen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht, wobei das Symbol und die Kennzeichnungsvorschriften nach Anhörung der Branchenverbände der betroffenen Sektoren per Verordnung der für Wirtschaft und Umwelt zuständigen Regierungsmitglieder festgelegt werden.
• Artikel 28 - Mehrwegverpackungen, Einwegverpackungen, im Rahmen des Pfandsystems verwaltete Verpackungen und recycelbare Verpackungen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht:
- Absatz 2 – Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 9 können Einweg-Erstverpackungen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländern stammen und mit einem für den Ursprungsort spezifischen Symbol gekennzeichnet wurden, mit diesem Symbol auf dem Markt in Verkehr gebracht werden.
- Absatz 3 - Verpackungen, die im Rahmen des Pfandsystems nach Artikel 23 Buchstabe C verwaltet werden, müssen mit dem Symbol gekennzeichnet werden, das dafür festgelegt wird.
- Absatz 4 – Auf den Verpackungen muss die Art des verwendeten Verpackungsmaterials bzw. der Verpackungsmaterialien zum Zweck der Kennzeichnung und Klassifizierung durch die jeweilige Industrie angegeben werden, wobei das in der Entscheidung der Kommission 97/129/EG vom 28. Januar 1997 festgelegte Kennzeichnungssystem anzuwenden ist, das in Anhang IX des vorliegenden Gesetzesdekrets dargelegt ist.
- Absätze 5, 6 und 7 - Erstverpackungen sowie für den Verbraucher bestimmte Zweitverpackungen, die recycelbar sind und auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, müssen mit der Angabe des ordnungsgemäßen Ortes für ihre Entsorgung gekennzeichnet sein, das heißt insbesondere nach festzulegenden Bestimmungen mit der Farbe des Behälters, in den sie zu entsorgen sind, wobei die Kennzeichnung sichtbar, lesbar und nicht löschbar aufgebracht sein muss und in Schrift-/Textform, grafischer Form oder einer Kombination aus diesen erfolgen kann.
- Absatz 9 - Am Datum des Inkrafttretens der Verpflichtung nach Absatz 5 ist es untersagt, recycelbare Verpackungen und Mehrwegverpackungen auf dem Markt in Verkehr zu bringen, die mit dem Tidyman-Symbol gekennzeichnet sind.
• Artikel 20 Buchstabe A - Berichterstattungspflichten für Vermittler von Online-Übermittlungs- und Kommunikationsdiensten zur Regelung des elektronischen Handels mit Produkten, die unter den Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, die dieselben Verpflichtungen auf diese Vermittler ausdehnen, die bereits für die Hersteller von Produkten vorgesehen sind, die unter den Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung fallen.
9. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden die notwendigen Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 152-D/2017 vom 11. Dezember 2017 angenommen, die auf einen späteren Zeitpunkt nach der Verabschiedung des Gesetzesdekrets Nr. 102-D/2020 vom 10. Dezember 2020 verschoben wurden, um die zügige Umsetzung der in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Bestimmungen nicht zu gefährden, gemäß dem Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015.
Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung einschließlich Recycling zu vereinfachen und die ordnungsgemäße Abfalltrennung zu fördern und die Recyclingqualität zu steigern, wird mit diesem Gesetzesentwurf die Pflicht zur Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen, von recycelbaren Verpackungen und von im Rahmen des Pfandsystems verwalteten Verpackungen sowie zur Kennzeichnung von recycelbaren Verpackungen mit dem ordnungsgemäßen Ort ihrer Entsorgung eingeführt.
Des Weiteren ist nach dem Gesetzesentwurf für Abfallbewirtschafter eine Pflicht zum Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde über die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen und der anwendbaren Vorschriften in Form eines Dokuments vorgesehen, das von qualifizierten Prüfern ausgestellt wird.
10. Verweis auf Grundlagentexte: Gesetzesdekret Nr. 152-D/2017 vom 11. Dezember 2017.
Die Grundlagentexte wurden bereits im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2017/416/P
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu