Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1526
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0313/EE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241526.DE
1. MSG 001 IND 2024 0313 EE DE 12-06-2024 EE NOTIF
2. Estonia
3A. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
Ettevõtluse osakond,
el.teavitamine@mkm.ee
3B. Rahandusministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
4. 2024/0313/EE - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Estnische Kraftfahrzeugsteuer und Zulassungssteuer
6. Fahrzeuge der Klassen M und N mit einer Leermasse von höchstens 3 500 kg oder L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, MS2, T1b, T3 und/oder T5.
7.
8. Kraftfahrzeugsteuersätze:
1. Kraftfahrzeugsteuer für leichte Fahrzeuge
Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt zwischen 30 EUR und 90 EUR für Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, Kraftfahrzeuge der Klasse MS2 mit einer Leermasse von höchstens 1 000 kg, Kraftfahrzeuge der Klasse T3 und Kraftfahrzeuge der Klassen T1b und T5 mit einer Leermasse von höchstens 1 000 kg, bei denen ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung bis zum Beginn des Steuerzeitraums bis zu zehn Jahre vergangen sind.
Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt zwischen 30 EUR und 75 EUR für Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, Kraftfahrzeuge der Klasse MS2 mit einer Leermasse von höchstens 1 000 kg, Kraftfahrzeuge der Klasse T3 und Kraftfahrzeuge der Klassen T1b und T5 mit einer Leermasse von höchstens 1 000 kg, bei denen ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung bis zum Beginn des Steuerzeitraums mehr als zehn Jahre, aber nicht mehr als zwanzig Jahre vergangen sind.
2. Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen
Jahresgebühr für M1 und M1G als Summe aus drei Komponenten:
Der Grundbetrag von 50 EUR
Die CO2-Komponente – von 118 bis 150 g/km = 3 EUR/g; 151 bis 200 = 3,5 EUR/g; ab 201 = 4 EUR/g
Die Komponente der Höchstmasse beginnt ab 2 000 kg bei konventionellen Fahrzeugen, ab 2 200 kg bei Plug-in-Hybridfahrzeugen und ab 2 400 kg bei Elektrofahrzeugen und beträgt von 0,40 EUR/kg bis 400 EUR und bis zu 440 EUR bei Elektrofahrzeugen.
Gibt es keinen CO2-Indikator, so wird die Gebühr durch Addition der drei Komponenten berechnet:
Der Grundbetrag von 50 EUR
Die Massekomponente
Die Komponente der spezifischen CO2-Emissionen, die aus dem WLTP-Referenzwert bestimmt wird
Bei Vollelektrofahrzeugen: Grundbetrag + Massekomponente
Durch den Altersmultiplikator verringert sich die Steuerschuld für alle Fahrzeuge.
Steuerermäßigung im Alter von 5 bis 15 Jahren (CO2- und Massekomponente sinken auf 10 % des Ausgangsbetrags).
Ab 20 Jahren bleibt nur der Grundbetrag.
Der Multiplikator verringert nicht den Grundbetrag.
3. Kraftfahrzeugsteuer für Kleintransporter
Die Masse des Kleintransporters wird nicht getrennt berücksichtigt, denn sie korreliert sehr gut mit dem CO2-Indikator.
Die Jahresgebühr ergibt sich aus der Addition der beiden Komponenten.
Der Grundbetrag von 50 EUR
Die CO2-Komponente: 205 bis 250 = 3 EUR, 251 bis 300 = 3,5 EUR und ab 301 = 4 EUR
Ohne CO2 wird eine gesonderte Formel für die Berechnung verwendet.
Der Grundbetrag von 50 EUR
Die Komponente der spezifischen CO2-Emissionen, die aus dem WLTP-Referenzwert bestimmt wird
Die Jahresgebühr für vollelektrische Kleintransporter = 30 EUR
Durch den Altersmultiplikator verringert sich die Steuerschuld ähnlich wie bei Personenkraftwagen.
4. Zulassungsgebühr für Personenkraftwagen
Die Gebühr für Personenkraftwagen der Klassen M1 und M1G besteht aus drei Komponenten:
Der Grundbetrag von 150 EUR (statt 300)
Die CO2-Komponente (5 bis 50 EUR)
Die Komponente der Höchstmasse beginnt ab 2 000 kg bei konventionellen Fahrzeugen, ab 2 200 kg bei Plug-in-Hybridfahrzeugen und ab 2 400 kg bei Elektrofahrzeugen und ist halb so hoch, d. h. 2 EUR/kg bis zu 2 000 EUR und bis zu 2 200 EUR bei Elektrofahrzeugen.
Das CO2 wird nach der WLTP-Methode bestimmt. Für Fahrzeuge, bei denen die Berechnung nach der NEFZ-Methode erfolgt, wird der CO2-Indikator mit 1,21 multipliziert.
Gibt es keinen CO2-Indikator, wird die Gebühr auf der Grundlage der drei Komponenten berechnet:
Der Grundbetrag von 150 EUR
Die Massekomponente
Die Komponente der spezifischen CO2-Emissionen, die auf dem WLTP-Referenzwert basiert (unter Berücksichtigung der Leistung, der Leermasse, des Kraftstoffs und des Alters).
Die Gebühr für ein vollelektrisches Fahrzeug = Grundbetrag + Massekomponente
5. Zulassungsgebühr für Kleintransporter
Die Masse wird bei Kleintransportern nicht getrennt berücksichtigt, denn sie korreliert sehr gut mit dem CO2-Indikator.
Die Gebühr für N1 und N1G besteht aus zwei Komponenten:
Der Grundbetrag von 300 EUR (statt 500)
Die CO2-Komponente (2 bis 40 EUR)
Das CO2 wird nach der WLTP-Methode bestimmt. Bei einem Fahrzeug, dessen CO2-Indikator nach der NEFZ-Methode berechnet wurde, wird der CO2-Indikator mit 1,3 multipliziert.
Gibt es im Register keinen CO2-Indikator, wird die Gebühr auf der Grundlage der zwei Komponenten berechnet:
Der Grundbetrag von 300 EUR
Die Komponente der spezifischen CO2-Emissionen, die aus dem WLTP-Referenzwert bestimmt wird
Die Gebühr für einen vollelektrischen Kleintransporter = Grundbetrag von 200 EUR
Für Kleintransporter mit einer spezifischen Leistung von mehr als 0,20 Kilowatt je Kilogramm gemäß LR entspricht die Zulassungsgebühr dem Tarif der Klasse M1 = den sogenannten „unechten Kleintransportern“.
9. Mit dem Entwurf des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird in Estland eine neue Steuer eingeführt – die Kraftfahrzeugsteuer, die jährlich für im Kraftfahrzeugregister zugelassene Fahrzeuge entrichtet wird. Zweitens wird eine Kraftfahrzeugzulassungssteuer erhoben, wenn Kraftfahrzeuge der Klassen M oder N erstmals in Estland zugelassen werden, oder bei einem ersten Eigentümerwechsel.
Estland verfügt über die beinahe älteste und umweltschädlichste Fahrzeugflotte in der Europäischen Union im täglichen Gebrauch. Wir haben auch eine überdurchschnittliche Anzahl von Fahrzeugen pro Person. Das europäische Recht legt ein verbindliches Ziel für Estland fest, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 24 % gegenüber 2005 zu senken (bisher 13 %). Diese Umstände haben uns zu einer Situation geführt, in welcher der Verschmutzung, d. h. übermäßigen Kohlendioxidemissionen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Die Anwendung der Steuer ist eine sehr wirksame Maßnahme, die sich auf das Verbraucherverhalten auswirkt, und die estnische Kraftfahrzeugsteuer, die im Rahmen dieses Gesetzentwurfs geplant ist, wird entsprechend modelliert.
Die Kraftfahrzeugsteuer und Zulassungssteuer werden nicht auf folgende Fahrzeuge erhoben:
1) Kraftfahrzeuge, die im Verkehrsregister als Rettungsfahrzeuge zugelassen sind;
2) Kraftfahrzeuge, die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten, Sondermissionen, Vertretungen oder Sitzen internationaler Organisationen gehören, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten anerkannt sind, Institutionen der Europäischen Union oder auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union errichteten Einrichtungen, diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten ausländischer Staaten, die in Estland akkreditiert sind, mit Ausnahme von Ehrenkonsuln, Vertretern von Sondermissionen und internationalen Organisationen, sowie Kraftfahrzeuge, die dem Verwaltungspersonal diplomatischer Missionen, konsularischer Posten oder Sondermissionen angehören;
3) Kraftfahrzeuge, die speziell für den Transport von Menschen mit Behinderungen oder für den Einsatz durch Behinderte umgebaut wurden.
Bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und Zulassungssteuer wurden folgende Grundsätze berücksichtigt:
Gestützt auf die Zahlungsfähigkeit – ein wichtiger Grundsatz der Besteuerung ist die Zahlungsfähigkeit, d. h. die Verteilung der Steuerlast muss gerecht sein; die Kraftfahrzeugsteuer darf auch nicht zu regressiv sein, sodass die Besitzer billigerer (älterer) Fahrzeuge deutlich mehr Steuern auf ihr Einkommen zahlen als Besitzer eines teureren Fahrzeugs;
automatisiert – die Steuerberechnung basiert auf Verkehrsregisterdaten und auf der TCB- und TRAM-Steuererhebungsplattform;
nicht manipuliert – hängt nicht vom Status oder Wohnort des Eigentümers ab;
einfach – Steuerschuld mit möglichst wenigen Unterscheidungen und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Formel berechnet;
mit einer breiten Basis – wir besteuern alle Fahrzeuge, einschließlich Elektromotoren;
mit geringem Verwaltungsaufwand – die Steuer wird im Rahmen der Erfüllung anderer Verpflichtungen entrichtet;
schwer zu vermeiden – z. B. durch Überprüfung, ob sie bei normalen Fahrzeugkontrollen am Fälligkeitstag bezahlt wurde;
öffentlich – die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auf steuerpflichtige Fahrzeuge ist im Kraftfahrzeugregister an den Daten des Kraftfahrzeugs zu erkennen;
Die Verschmutzung reduzierend – Gestaltung der Kraftfahrzeugsteuer hat weniger Auswirkungen auf den Fahrzeugbesitz;
Die Anzahl der Autos reduziered – Die Kraftfahrzeugsteuer wirkt sich auf die Zahl der in Estland eingesetzten Fahrzeuge aus und verlangsamt den Wachstumstrend bei der Gesamtzahl der Fahrzeuge;
Bereinigung des Registers – verhindert die Zulassung eines Fahrzeugs in der falschen Klasse zum Zwecke der Steuerermäßigung und stellt einen Anreiz dar, das Fahrzeug nicht als Abfall zurückzulassen, denn die Steuerpflicht des Fahrzeugs wird erst ausgesetzt, wenn das Fahrzeug endgültig aus dem Zulassungsregister gelöscht bzw. abgemeldet wird.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission in ihren ersten Antworten auf die Mitteilungen, mit denen Estland am 2. Februar 2024 die Einführung einer Kraftfahrzeugsteuer und Zulassungssteuer angekündigt hat, zur Umsetzung der Richtlinie 182/83 Stellung genommen hat. Mit dem Entwurf setzen wir die Richtlinie um und nehmen wie folgt Stellung:
1. Wir haben den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates analysiert und sind zu dem Schluss gelangt, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht unter diese Richtlinie fällt und daher keine Umsetzung erforderlich ist. Die Richtlinie sieht die Anwendung von Befreiungen von der Mehrwertsteuer, von Sonderverbrauchsteuern und anderen Verbrauchsabgaben vor, doch bei der estnischen Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine Kapitalsteuer. Nach der ESVG-2010-Methodik gelten als Kapitalsteuern die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die Glücksspielsteuer, die Werbesteuer, die Grundsteuer, die Schwerverkehrsabgabe, staatliche Gebühren für Betriebsgenehmigungen und Lizenzen, Wassernutzungsgebühren, Straßensperrungsgebühren, sonstige Steuern und Abgaben sowie die Kraftfahrzeugsteuer.
2. Bei der Regelung der Zulassungsgebühren wird die Richtlinie ebenfalls umgesetzt, indem eine Ausnahme für Studierende aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, die in Estland studieren. Aus unserer Sicht besteht keine Notwendigkeit, die in der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung speziell für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen, da es nach dem geltenden Straßenverkehrsgesetz in Estland ohnehin nicht erforderlich ist, ein Fahrzeug zuzulassen, das hier für weniger als ein Jahr verbleibt. Somit ist ein Arbeitnehmer, der zwischen Wohnort und Arbeitsort pendelt, nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zuzulassen, und ist somit nicht steuerpflichtig. Die Zulassungsgebühr ist nur zu entrichten, wenn das Fahrzeug in Estland zugelassen wird.
Das Dokument „Sonstiges“ enthält eine ausführlichere Liste von Änderungsvorschlägen und begleitenden Änderungsvorschlägen, die sich aus den Rückmeldungen der Europäischen Kommission ergeben, sowie eine wirtschaftliche Analyse.
10. Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften: Die genannten Rechtstexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2024/0060/EE
2024/0061/EE
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu