Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0776
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0153/FI
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250776.DE
1. MSG 001 IND 2025 0153 FI DE 19-03-2025 FI NOTIF
2. Finland
3A. Työllisyys ja toimivat markkinat -osasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
puh. +358 29 504 7261
maaraykset.tekniset.tem@gov.fi
3B. Liikenne- ja viestintävirasto
PL 320, 00059 TRAFICOM
Puhelin 029 534 5000
kirjaamo@traficom.fi
4. 2025/0153/FI - T10T - Luftverkehr
5. Luftfahrtverordnung OPS M2-9 über Segelflugzeuge, herausgegeben von der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation
6. — Ultraleichtflugzeuge, schwerkraftgesteuerte Luftfahrzeuge und motorisierte Gleitschirmflugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, unter bestimmten Bedingungen
– Segelflugzeuge, maximale Leermasse 80 kg für Einsegler / 100 kg für Zweisegler
sonstige bemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von nicht mehr als 70 kg.
7.
8. Die Definition von Segelflugzeugen wird geändert, um der neuen EASA-Verordnung (EU) 2018/1139 zu entsprechen, wobei auch die in der alten EASA-Verordnung (EU) Nr. 216/2008 verwendete Kategorie „Segel- und Gleitflugzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen“ beibehalten wird, da diese Kategorie im nationalen Luftfahrtrecht Finnlands noch verwendet wird.
Gleichzeitig werden die Anforderungen an Segelflugzeuge, die in Finnland eingesetzt werden, präzisiert:
Einsitzer: Ein Segelflugzeug, das von einem anderen Mitgliedstaat oder EFTA-Land für den Einsatz in der Luftfahrt zugelassen wurde, kann in Finnland verwendet werden. Für Segelflugzeuge mit einer Leermasse von weniger als 120 kg reicht jedoch die Zulassung von Flügeln aus.
Wenn ein Segelflugzeug nicht in der oben genannten Weise für den Einsatz in der Luftfahrt zugelassen ist oder wenn das Segelflugzeug in Finnland kommerziell hergestellt und in Verkehr gebracht wird, muss das Segelflugzeug die technischen Anforderungen erfüllen, die für Segelflugzeuge in einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Land festgelegt wurden.
Zweisitzer: Ein Segelflugzeug, das in Finnland verwendet und an anderer Stelle hergestellt wird, muss den Bau- und Prüfanforderungen entsprechen, die von einem Mitgliedstaat der Union, einem EFTA-Land oder einer zuständigen Organisation, die in seinem Hoheitsgebiet tätig ist, genehmigt wurden, und muss über eine Typzulassung oder eine gleichwertige Zulassung verfügen. Für Segelflugzeuge mit einer Leermasse von weniger als 120 kg reicht jedoch die Zulassung von Flügeln aus.
Verfügt ein Segelflugzeug nicht über eine Typzulassung oder eine andere gleichwertige Zulassung oder Zulassung der Flügel, muss das Segelflugzeug die technischen Anforderungen für Segelflugzeuge erfüllen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Land festgelegt wurden.
Spezifikation der Anforderungen an die Ausrüstung:
– fußstartfähige Segelflugzeuge der Gruppe B (max. 80/100 kg) müssen bei Flügen von mehr als 50 m Höhe von der Bodenoberfläche oder der Wasseroberfläche mit einem Rettungsfallschirm ausgestattet sein. Wird das Segelflugzeug für die gewerbliche Personenbeförderung verwendet, muss es mit einem Rettungsfallschirm ausgestattet sein, der das gesamte Segelflugzeug trägt.
9. Der Hauptzweck der Änderung besteht darin, die Definition eines Segelflugzeugs zu aktualisieren, um der neuen EASA-Verordnung (EU) 2018/1139 besser Rechnung zu tragen. Gleichzeitig wurde die Verordnung anderweitig überprüft und ihre Aktualität überprüft. Der Wortlaut der Anforderungen für Segelflugzeuge, die in Finnland verwendet werden, wurde präzisiert, aber alle Segelflugzeuge, die von EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Ländern für die Verwendung in der Luftfahrt zugelassen sind, sind nach wie vor für die Verwendung zugelassen. Eine neue Änderung besteht darin, dass die Zulassung von Flügeln für Segelflugzeuge mit einem Gewicht von weniger als 120 kg ausreicht, da die Erteilung einer Genehmigung für sie insgesamt in der Regel nicht möglich ist.
Finnland hat bisher keine gesonderten Anforderungen für den Einsatz eines Segelflugzeugs in der gewerblichen Luftfahrt festgelegt. Nun soll vorgeschrieben werden, dass Segelflugzeuge, die im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden, mit einem Rettungsfallschirm ausgestattet werden müssen, der das gesamte Segelflugzeug trägt.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nummer
12.
13. Nummer
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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