Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0908
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0179/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250908.DE
1. MSG 001 IND 2025 0179 FR DE 27-03-2025 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
DGE – SCIDE- SQUALPI
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de l’intérieur
Délégation à la sécurité routière (DSR)
Place Beauvau
75800 PARIS CEDEX 08
blr-sdpur-dsr@interieur.gouv.fr
4. 2025/0179/FR - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Erlass über die Bauartgenehmigung von Systemen zur automatisierten Überwachung von Verkehrsbeschränkungen in emissionsarmen Mobilitätszonen
6. Systeme zur automatisierten Überwachung.
7.
8. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2019-1428 vom 24. Dezember 2019 über die Ausrichtung der Mobilität sieht Artikel L. 2213-4-2 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften die Möglichkeit vor, „feste oder mobile Geräte für die automatisierte Überwachung von Fahrzeugidentifizierungsdaten“ einzuführen, um in Anwendung von Artikel L. 2213-4-1 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften Verstöße gegen die Verkehrsregeln in emissionsarmen Mobilitätszonen zu erfassen. Der Erlass wird gemäß den Artikeln L. 130-9 der Straßenverkehrsordnung und R. 111-1, R. 119-4, R. 119-5 und R. 119-8 der Straßenverkehrsordnung erlassen. Er definiert technische Merkmale, die von diesen Überwachungsgeräten im Rahmen der Bauartgenehmigung erfüllt werden müssen, damit ihre Aufzeichnungen zu Verstößen gegen die Verkehrsregeln in emissionsarmen Mobilitätszonen bis zum Beweis des Gegenteils als Beweismittel angesehen werden können.
9. Im Rahmen des Gesetzes über die Ausrichtung der Mobilität und die Bekämpfung der Luftverschmutzung im Allgemeinen wurden von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften emissionsarme Mobilitätszonen in Ballungsräumen mit mehr als 150 000 Einwohnern und in solchen, die regelmäßig die in Artikel L. 221-1 des Umweltgesetzbuchs und dessen Durchführungsartikel R. 221-1 festgelegten Schwellenwerte für die Luftqualität überschreiten, eingerichtet.
Um die Wirksamkeit der emissionsarmen Mobilitätszonen und die Einhaltung der in ihnen geltenden Vorschriften zu gewährleisten, sollten technische Einrichtungen für die „automatisierte Sanktionsüberwachung“ eingesetzt werden. Die Verkehrsbeschränkungen in diesen Zonen basieren auf dem Klassifizierungssystem für Fahrzeuge der Kategorie „Crit’Air“, das gemäß Artikel L. 318-1 der Straßenverkehrsordnung angenommen wurde.
Das automatisierte Überwachungsgerät erkennt Fahrzeuge und führt die automatische Nummernschilderkennung (ANPR, aus dem Englischen) durch. Das System berücksichtigt dann vier Faktoren, um festzustellen, ob das Fahrzeug eine Straftat begangen hat: Kraftfahrzeugkennzeichen, Crit’Air-Stufe, Vergleich seiner Crit’Air-Klasse mit den Vorschriften, die zu dem betreffenden Zeitpunkt und für die betreffende Fahrzeugklasse für die emissionsarmen Mobilitätszonen gelten; und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer lokalen oder nationalen Ausnahmeregelung.
Das System erkennt alle Arten von Kraftfahrzeugen: leichte Fahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, motorisierte zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge, Anhänger, Busse usw.
Das Gerät muss auch die Einhaltung einer Reihe von gesetzlich festgelegten Parametern sicherstellen, einschließlich der maximalen Anzahl gleichzeitig aktiver Überwachungsgeräte und der maximalen täglichen Anzahl von Datenbankabfragen.
In diesem Erlass werden auch die für diese Geräte geltenden technischen Normen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Software des technischen Managementsystems, die Zeitstempelung, die Fehlerspannen und die Bilderfassung.
Die nationale Agentur für die automatisierte Verarbeitung von Straftaten (ANTAI, aus dem Französischen) verwaltet das System, das Meldungen von Straftaten erhält, sowie die gesamte nachgelagerte Kette der Verarbeitung von Straftaten.
Dieses System zur automatisierten Überwachung muss es ermöglichen, die Wirksamkeit der in den emissionsarmen Mobilitätszonen angewandten Beschränkungen zu gewährleisten sowie eine sehr große Anzahl von Fahrzeugen zu überwachen, ohne dass sie abgefangen werden müssen, und die betrieblichen Einschränkungen, insbesondere die Mobilisierung von Bediensteten zur Validierung von Straftaten, zu begrenzen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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