Ergänzung des Abschnitts 3.2.1 Sätze (5) und (6) um einzelne Kabel und Leitungen der Informations- und Kommunikationstechnik
Zum Entwurf der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie, Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 24. April 2026, wird folgende Änderung angeregt:
Abschnitt 3.2
Vorgeschlagene Änderung des Satzes 5
Lichtwellenleiter-Kabel und Koaxialkabelsowie einzelne Kabel und Leitungen der Informations- und Kommunikationstechnikdürfen in Rettungswegen in nichtbrennbaren Installationskanälen oder -rohren und an Übergängen, Bögen, Anschluss- und Sammelpunkten über eine Länge von nicht mehr als 0,25 m offen verlegt werden; Öffnungen von Installationskanälen oder -rohren sind mit nichtbrennbaren Baustoffen vollständig zu verschließen.
Vorgeschlagene Änderung des Satzes 6
Ein einzelnes Lichtwellenleiter-Kabel, ein einzelnes Koaxialkabel oder ein einzelnes Kabel beziehungsweise eine einzelne Leitung der Informations- und Kommunikationstechnik darf auch offen verlegt werden.
Begründung
Die vorgesehene Erleichterung beschränkt sich bislang auf Lichtwellenleiter- und Koaxialkabel. Andere informationstechnische Kabel und Leitungen werden nicht erfasst. Dadurch werden insbesondere übliche Leitungen für Klingel-, Türkommunikations- und Sprechanlagen von der Erleichterung ausgeschlossen, obwohl hierfür regelmäßig lediglich eine einzelne Leitung mit geringem Außendurchmesser benötigt wird.
Diese unterschiedliche Behandlung ist aus brandschutztechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Eine typische halogenfreie Simplex-Datenleitung der Kategorie 7A mit der Brandverhaltensklasse Dca-s2,d2,a1 weist beispielsweise eine Brandlast von lediglich 0,54 MJ/m beziehungsweise 0,150 kWh/m auf. Demgegenüber beträgt die Brandlast üblicher Koaxialleitungen gleicher Brandverhaltensklasse etwa 0,67 bis 0,77 MJ/m beziehungsweise 0,186 bis 0,214 kWh/m.
Die beispielhaft betrachtete Simplex-Datenleitung besitzt damit eine um etwa 19 bis 30 Prozent geringere Brandlast als die verglichenen Koaxialleitungen. Gleichwohl soll nach dem vorliegenden Entwurf ein einzelnes Koaxialkabel offen verlegt werden dürfen, während eine hinsichtlich Abmessung, Verwendung und Brandlast vergleichbare oder günstigere informationstechnische Leitung nicht von der Erleichterung erfasst wird.
Die vorgeschlagene Ergänzung führt nicht zu einer unkontrollierten Erhöhung der Brandlast, da sich die Erleichterung ausdrücklich nur auf eine einzelne informationstechnische Leitung bezieht. Anforderungen an die Befestigung, an Leitungsdurchführungen, Abschottungen sowie an die Verwendung nichtbrennbarer Installationskanäle und -rohre bleiben unberührt.
Die Ergänzung stellt eine technologieoffene, praxisgerechte und brandschutztechnisch gleichwertige Regelung dar. Sie ermöglicht insbesondere die Installation von Klingel-, Türsprech- und Kommunikationsanlagen, ohne das bestehende Schutzniveau der Rettungswege herabzusetzen.
Hilfsantrag mit brandschutztechnischer Begrenzung
Sollte eine allgemeine Aufnahme informationstechnischer Leitungen als zu weitgehend angesehen werden, wird hilfsweise folgende Formulierung vorgeschlagen:
Ein einzelnes Kabel oder eine einzelne Leitung der Informations- und Kommunikationstechnik mit einer Brandverhaltensklasse von mindestens Dca und einer Brandlast von höchstens 0,22 kWh/m darf auch offen verlegt werden.
Der Grenzwert von 0,22 kWh/m orientiert sich an der Brandlast einer bereits vom Entwurf zugelassenen üblichen Koaxialleitung. Dadurch würde keine höhere Brandlast zugelassen als bei der bereits vorgesehenen Regelung.