Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02762
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0512/E
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802762.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0512 E DE 05-10-2018 E NOTIF
2. E
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes, Comunicaciones y de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias.
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
C/ Serrano Galvache, 26, 4ª planta, Torre Sur (28071 Madrid)
Teléfono: 91 379 84 64
Fax: 91 379 84 01
Dirección correo electrónico: d83-189@maec.es
3B. Servicio de Juego de la Dirección General de Comercio y Empresa.
Consejería de Trabajo, Comercio e Industria.
Gobierno de las Illes Balears
4. 2018/0512/E - H10
5. Entwurf eines Erlasses zur Verabschiedung der Verordnung über Spielautomaten, Unternehmen und Einrichtungen zum Zweck ihres Betriebs sowie sonstige Vorschriften in Bezug auf das Glücksspiel in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen.
6. Mit der Verordnung, welche durch vorliegenden Erlass verabschiedet werden soll, werden die Spielautomaten, Unternehmen und Einrichtungen zum Zweck ihres Betriebs sowie sonstige Vorschriften in Bezug auf das Glücksspiel in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen geregelt.
7. -
8. Ziel der Verordnung, welche durch vorliegenden Erlass verabschiedet werden soll, ist es, auf dem Hoheitsgebiet der Autonomen Gemeinschaft der Balearen das Allgemeine Glücksspielregister, die für die Zulassung der Glücksspiel- und Wettgeräte anerkannten Labore oder Einrichtungen, die mit den Spielautomaten durchgeführten Spiele und deren Einordnung, die damit zusammenhängenden Wirtschaftsteilnehmer und -aktivitäten sowie die zum Zweck der Installation genehmigten Einrichtungen zu regeln und somit sowohl die Rechtssicherheit der Inhaber der Einrichtungen und der Glücksspielbetreiber als auch die Rechte besonders gefährdeter Nutzergruppen, die Aufsicht und Schutz in besonderem Maße benötigen, sicherzustellen.
9. In Ausübung der gesetzlichen Befugnisse wurde das Gesetz 8/2014 vom 1. August 2014 über Glücksspiele und Wetten auf den Balearen verabschiedet. In Artikel 5 dieses Gesetzes wird festgelegt, dass im Glücksspiel- und Wettkatalog als grundlegendem Instrument zur Regelung des Glücksspiels Glücksspiele und Wetten erfasst werden, bei denen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnausschüttung und Glücksspielautomaten genutzt werden. In Artikel 6 wird die Grundlage für das Allgemeine Glücksspielregister geschaffen, in Artikel 13 werden Spielautomaten definiert und kategorisiert, und in Artikel 21 werden die Anforderungen an Unternehmen, die Automaten betreiben, festgelegt, wobei die konkrete Regelung und weitere zu erfüllende Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt vorschriftsmäßig geregelt werden sollen. Da im Hinblick auf die Zulassungen und Zertifizierungen von Glücksspiel- und Wettautomaten sowie von Glücksspiel- und Wettgeräten, die von den anerkannten Laboren ausgestellt werden, in Gesetz 8/2014 keine Festlegungen getroffen werden, greifen die zentralstaatlichen Vorschriften, weshalb eine entsprechende Regelung unabdingbar ist.
10. Verweise auf Grundlagentexte: - Artikel 30.29 des Autonomiestatuts der Balearen in der durch das Organgesetz 1/2007 vom 28. Februar 2007 über die Reform des Autonomiestatuts festgelegten Fassung.
- Königlicher Erlass 123/1995 vom 27. Januar 1995, durch den die Funktionen und Dienste im Bereich der Kasinos, Glücksspiele und Wetten von der zentralen Staatsverwaltung auf die Autonome Gemeinschaft der Balearen übertragen wurden.
- Gesetz 8/2014 vom 1. August 2014 über Glücksspiele und Wetten auf den Balearen.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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