Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01038
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2017/0160/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201701038.DE)
1. MSG 002 IND 2017 0160 F DE 24-04-2017 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises – SQUALPI – Bât. Sieyès -Teledoc 151 – 61, Bd Vincent Auriol - 75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
tél : 01 44 97 24 55
3B. Ministère de l’intérieur
Délégation à la sécurité et à la circulation routières (DSCR)
Place Beauvau – 75800 PARIS CEDEX 08 – France
Téléphone : 01 49 27 49 27
Mel : ai4-ai-dscr@interieur.gouv.fr
4. 2017/0160/F - SERV
5. Dekret über das Verbot der Verbreitung von Polizeieinsatz-Warnmeldungen mittels elektronischer Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste in bestimmten Gebieten
6. Elektronische Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste
7. -
8. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Dekrets soll die Verbreitung von Meldungen oder Anzeigen über elektronische Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste (insbesondere Smartphone-Apps, GPS, Websites, soziale Netzwerke) verboten werden, mit denen die Nutzer des Dienstes Kenntnis davon erlangen können, wo sich in bestimmten Gebieten Polizeikräfte aufhalten, sofern diese Meldungen oder Anzeigen geeignet sind, die Wirksamkeit von verwaltungspolizeilichen Einsätzen zugunsten der Straßenverkehrssicherheit oder von Einsätzen der Kriminalpolizei einzuschränken.
Bei diesen Gebieten handelt es sich um von der Regierung an die Betreiber dieser elektronischen Dienste übermittelte Bereiche, in denen bestimmte sicherheitskritische Kontrollen geplant sind; dies betrifft insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung oder der Bekämpfung der organisierten Kriminalität durchgeführte Maßnahmen, zugunsten der Straßenverkehrssicherheit durchgeführte und Maßnahmen, die der Suche nach ausgebrochenen Gefangenen oder entführten Personen dienen. Es handelt sich somit ausschließlich um Gebiete, in denen extrem sicherheitskritische Kontrollen durchgeführt werden; der Umfang dieser Gebiete beträgt maximal zwanzig Kilometer. Das Verbot gilt für maximal vierundzwanzig Stunden.
Zu diesem Zweck wird mittels des Entwurfs eines Dekrets ein neuer Artikel R. 131-1 in die Straßenverkehrsordnung eingefügt. Betreiber, die gegen diese neuen Bestimmungen verstoßen, machen sich (im Sinne einer Zuwiderhandlung von Klasse fünf des Bußgeldkatalogs) strafbar.
9. Auswirkungen im Bereich innere Sicherheit:
Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag positive Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben wird. In der Tat sind die Folgen für die Erreichung des Einsatzziels mitunter verheerend, wenn bei bestimmten Anlässen, die eine diskrete Vorgehensweise vonseiten der Polizei erfordern, über Fahrerassistenzsysteme die Anwesenheit der Polizeikräfte vorab gemeldet wird. Dies ist beispielsweise bei Einsätzen zur Terrorbekämpfung oder zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität der Fall, wenn ein Entführungsalarm oder ein Alarm für die Suche nach ausgebrochenen Gefangenen ausgelöst wurde.
Auswirkungen im Bereich Straßenverkehrssicherheit:
Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag positive Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit haben wird. In der Tat werden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Verkehrsteilnehmer, wenn ihnen Alkohol- oder Drogenkontrollen der Polizei vorab angezeigt werden, dazu veranlasst, eine andere Strecke zu wählen, um diesen Kontrollen aus dem Weg zu gehen. Daher führen derartige Warnmeldungen dazu, dass ein wirksames Vorgehen gegen Trunkenheit am Steuer bzw. das Fahren unter Drogeneinfluss sowie gegen damit in Zusammenhang stehende Unfälle nicht möglich ist.
Im Jahr 2015 kamen in Frankreich laut Zahlen der nationalen interministeriellen Beobachtungsstelle für Straßenverkehrssicherheit (Observatoire national interministériel de la sécurité routière, ONISR) bei Verkehrsunfällen, in die ein unter Alkoholeinfluss stehender Fahrer verwickelt war, 866 Personen ums Leben und 3296 Personen wurden so schwer verletzt, dass sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Bei Unfällen mit unter Drogeneinfluss stehenden Fahrern kamen 501 Personen ums Leben und 1623 Personen wurden verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert.
Der Anteil der Personen, die bei einem Unfall mit einem unter Alkoholeinfluss stehendem Fahrer getötet wurden, beträgt 31 % der Personen, die bei Unfällen ums Leben kamen, bei denen der Blutalkoholgehalt der beteiligten Personen bekannt war. Der Anteil der Personen, die bei einem Unfall mit einem unter Drogeneinfluss stehendem Fahrer getötet wurden, beträgt 23 % der Personen, die bei Unfällen ums Leben kamen, bei denen das Ergebnis des Drogentests bekannt war.
10. Es liegt kein Grundlagentext vor
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir83-189-central@ec.europa.eu