Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 01746
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0309/HU
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201901746.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0309 HU DE 26-06-2019 HU NOTIF
2. HU
3A. Igazságügyi Minisztérium
EU Jogi Megfelelésvizsgálati Főosztály
Műszaki Notifikációs Központ
Budapest
Kossuth tér 2-4.
H-1055
Tel. : (36-1)795-5733,
E-mail: technicalnotification@im.gov.hu
3B. Agrárminisztérium Jogalkotási Főosztály
Környezetügyi és Természeti-erőforrás Szabályozási Osztály
Budapest, V., Apáczai Csere János utca 9.
H-1052
4. 2019/0309/HU - B30
5. Entwurf einer Verordnung des Agrarministeriums (AM) zur Änderung der Verordnung Nr. 53/2017 des Landwirtschaftsministeriums (FM) vom 18. Oktober 2017 über die Betriebsbedingungen für Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 140 kWth und weniger als 50 MWth sowie die Emissionsgrenzwerte für luftverschmutzende Stoffe
6. Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid bei Biomassefeuerungsanlagen; Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxid bei ortsfesten Dieselmotoren; Vorschriften für ortsfeste Motoren, die weniger als 50 Stunden jährlich in Betrieb sind
7. -
8. Die geplanten Änderungen der Verordnung Nr. 53/2017 des Landwirtschaftsministeriums (FM) vom 18. Oktober 2017 über die Betriebsbedingungen für Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 140 kWth und weniger als 50 MWth sowie die Emissionsgrenzwerte für luftverschmutzende Stoffe (nachfolgend „Ktr.“) können vier Hauptregelungsteilen zugeordnet werden:
1. Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid bei Biomassefeuerungsanlagen
Die MCP-Richtlinie legt keine Emissionsgrenzwerte, sondern nur Vorschriften über die Messpflicht für Kohlenmonoxid-Schadstoffe fest. Damit gelten die im Ktr. enthaltenen Vorschriften über Kohlenmonoxid-Grenzwerte für vom Mitgliedstaat in seinem Ermessen festgelegte und aus der alten Regelung übernommene Werte, deren Übernahme in Bezug auf Biomassefeuerungsanlagen über 1 MW angepasst werden sollte (anstelle von 1500 mg/m3 auf 375 mg/m3), um die bisher erreichten Emissionswerte beizubehalten.
Bezüglich des Grenzwertes für Stickstoffoxid bei Biomassefluid-Heizanlagen sind technische Präzisierungen notwendig, da die aus der alten Regelung übernommenen Werte - die im Übrigen strenger sind als die der Richtlinie - nicht auf den von der MCP-Richtlinie festgelegten einheitlichen Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet wurden.
2. Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxid bei ortsfesten Dieselmotoren
In der Ktr. wurden die Grenzwerte an mehreren Stellen entsprechend der MCP-Richtlinie anstelle der in der alten Regelung enthaltenen strengeren Werte übernommen, sodass die Werte zu ändern sind, um die bisher erreichten Emissionswerte beizubehalten.
3. Vorschriften für ortsfeste Motoren, die weniger als 50 Stunden jährlich in Betrieb sind
Die geplante Änderung würde bei ortsfesten Motoren über 1 MW wieder zu einer Befreiung nach der alten Regelung führen, wonach die Emissions- und Messanforderungen nicht für ortsfeste Motoren gelten, die weniger als 50 Stunden jährlich in Betrieb sind. Die Möglichkeit für diese Abweichungen ist ebenfalls in der MCP-Richtlinie vorgesehen.
4. Frühere Ausnahmeregelungen für bestimmte spezielle Anlagen
Angesichts der Besonderheiten der im inländischen Erdgasfernleitungs- und Speichersystem eingesetzten Gasmotoren bzw. des hohen Ethangehalts im heimischen Erdgas ist es gerechtfertigt, diese Ausnahmeregelungen beizubehalten, um bei den betreffenden Anlagen die Anwendung von Emissionsgrenzwerten durch kosteneffiziente Investitionen zu ermöglichen.
9. Mit der Änderung sollen bestimmte Vorschriften des Ktr. aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung präzisiert sowie die Vorschriften für die Emission bestimmter Typen von Feuerungsanlagen in Einklang mit den Werten der alten Regelung gebracht werden.
Bei der Ausarbeitung der Ktr. verfolgten die Gesetzgeber das vorrangige Ziel, die Umsetzung der MCP-Richtlinie bei Beibehaltung der bereits früher erreichten Umweltwerte zu gewährleisten, was bedeutet, dass für bereits vorhandene Anlagen im Übergangszeitraum bis zur Einführung der neuen Anforderungen gemäß der MCP-Richtlinie im Jahr 2025 bzw. 2030 die aus der alten Regelung übernommenen Werte gelten. Für die nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen neuen Anlagen gelten jedoch sofort die neuen Anforderungen, die bei Anlagen über 1 MW im Einklang mit der MCP-Richtlinie festgelegt wurden, während für die vom Mitgliedstaat in seinem Ermessen geregelten Anlagen unter 1 MW strengere Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben wurden. Aufgrund der im Zeitraum seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift gesammelten Erfahrungen bei der Rechtsanwendung sind bestimmte Rechtsvorschriften zu präzisieren bzw. anzupassen, um die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers uneingeschränkt umzusetzen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Verordnung Nr. 53/2017 des Landwirtschaftsministeriums (FM) vom 18. Oktober 2017 über die Betriebsbedingungen für Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 140 kWth und weniger als 50 MWth sowie die Emissionsgrenzwerte für luftverschmutzende Stoffe (2017/186/HU)
Gesetz Nr. LIII von 1995 über die allgemeinen Regeln des Umweltschutzes
Regierungsverordnung Nr. 306/2010 vom 23. Dezember 2010 über den Schutz der Atmosphäre
Verordnung Nr. 6/2011 des Ministeriums für ländliche Entwicklung (VM) vom 14. Januar 2011 über die Regeln zur Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Luftbelastungsniveaus und der Emissionen von ortsfesten Verursachern von Luftverunreinigungen
Verordnung Nr. 110/2013 des Ministeriums für ländliche Entwicklung (VM) vom 4. Dezember 2013 über die Betriebsbedingungen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MWth und darüber sowie die Emissionsgrenzwerte für luftverschmutzende Stoffe
Verordnung Nr. 53/2014 des Ministeriums für nationale Entwicklung vom 13. Dezember 2014 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2017/186/HU
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekte
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu