Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0328
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0061/EE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240328.DE
1. MSG 001 IND 2024 0061 EE DE 07-02-2024 EE NOTIF
2. Estonia
3A. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
Ettevõtluse osakond,
el.teavitamine@mkm.ee
3B. Rahandusministeerium
4. 2024/0061/EE - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Zulassungsgebühr für estnische Kraftfahrzeuge
6. Kraftfahrzeuge der Klassen M und N.
7.
8. Steuersätze für Kategorie M
Die Zulassungsgebühr für Fahrzeuge der Klasse M besteht aus drei Bestandteilen:
1) der Grundbetrag von 300 EUR, zu dem folgende Beträge hinzuaddiert werden:
2) Eine CO2-basierte Komponente, bei der jedes Gramm CO2 besteuert wird: 1-117 g/km = 5 EUR/g; 118-150 = 40 EUR/g; 151-200 = 60 EUR/g; 201+ = 80 EUR/g zzgl.
3) die maximale Massekomponente ab 2 000 kg für herkömmliche Pkw, ab 2 200 kg für Plug-in-Hybride und ab 2 400 kg für Elektroautos (4 EUR/kg). Die Höchstmassenkomponente beträgt 4 000 EUR und für Elektroautos 4 400 EUR.
CO2 wird auf der Grundlage der WLTP-Methode berechnet. Im Falle eines NEFZ-Fahrzeugs wird dies mit 1,21 multipliziert.
In Ermangelung eines CO2-Indikators wird aus alternativen Parametern (Leistung, Leermasse, Alter, Kraftstofftyp) ein Wert in der Nähe des WLTP abgeleitet.
Die Ladung für ein vollelektrisches Fahrzeug wird aus dem Grundbetrag und der Massekomponente gebildet. Die Zulassungsgebühr für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1, dessen Aufbautyp laut Verkehrsregister ein Wohnwagen ist und dessen Länge 5 100 Millimeter überschreitet, wird auf der Grundlage des Satzes der Zulassungsgebühr für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 berechnet, ohne Anwendung eines Multiplikators des Satzes der Zulassungsgebühr in Abhängigkeit vom Alter des Kraftfahrzeugs.
Steuersätze für Kategorie N
Die Zulassungsgebühr für die Kategorie N besteht aus zwei Teilen: der Grundbetrag von 500 EUR zuzüglich der spezifischen CO2-Emissionskomponente, die durch Multiplikation jedes Gramm CO2 zwischen 1 und 204 Gramm pro Kilometer mit 2 EUR, jedes Gramm zwischen 205 und 250 Gramm pro Kilometer mit 30 EUR, jedes Gramm zwischen 251 und 300 Gramm pro Kilometer mit 35 EUR und jedes Gramm zwischen 301 und mehr Gramm pro Kilometer mit 40 EUR ermittelt wird.
CO2 wird auf der Grundlage des WLTP berechnet; wenn nur der NEFZ verfügbar ist, wird der Wert mit dem Koeffizient von 1,3 multipliziert.
9. Die Zulassungsgebühr zielt auf das Ziel Estlands ab, den fossilen Energieverbrauch und die Emissionen im Verkehrssektor in den kommenden Jahren zu verringern und so dazu beizutragen, die negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensumwelt zu verringern. In Bezug auf den CO2-Ausstoß ist die estnische Autoflotte beinahe die älteste in Europa und die umweltschädlichste in Bezug auf Neuwagen. Ziel ist es jedoch nicht, die ältere Fahrzeugflotte zu verdrängen, da es für die Umwelt und die Wirtschaft insgesamt vorteilhafter ist, wenn jedes produzierte Fahrzeug bis zum Ende seiner Nutzungsdauer verwendet wird. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die Autoeinkaufsentscheidungen von Menschen auf weniger umweltbelastende Fahrzeuge zu lenken und die Entscheidung zu unterstützen, die Verwendung von Autos einzustellen.
Die Gebühr wurde als Maßnahme konzipiert, die zu einer Reihe wichtiger klimabezogener Ziele beiträgt. Es ist wichtig zu beachten, dass klimapolitische Ziele durch ein breites Spektrum von Aktivitäten erreicht werden, bei denen die Verringerung der CO2-Emissionen und die Erhöhung des Umweltschutzes im Verkehrssektor nur einige der Komponenten sind.
Die Zulassungsgebühr wird vor der ersten Zulassung von Pkw und Transportern im estnischen Verkehrsregister entrichtet. Die Gebühr wird von der Person bezahlt, die das Fahrzeug anmeldet. Die bereits im Register befindlichen Fahrzeuge sind nicht gebührenpflichtig; solche Fahrzeuge unterliegen nur der Kraftfahrzeugsteuer, für die eine parallele Mitteilung einer technischen Vorschrift erfolgt ist. Dies bedeutet, dass die Zulassungsgebühr ab dem 1. Januar 2025 immer bei der Eintragung eines neuen Fahrzeugs in das Verkehrsregister und bei der Eintragung in das Register eines in Estland in Betrieb genommenen Gebrauchtfahrzeugs (aus einem anderen Land geliefert) entrichtet wird. Die Zulassungsgebühr wird nur einmal pro Fahrzeug entrichtet.
Die Zulassungsgebühr ersetzt die staatliche Gebühr für die Tätigkeiten, die die betreffenden Fahrzeugklassen betreffen. Die Erhebung einer staatlichen Gebühr für eine Registereintragung wird mit Inkrafttreten der Zulassungsgebühr widerrufen.
Die Gebühr basiert auf bestehenden Zulassungsdaten, mit wenigen Ausnahmen. Von der Gebühr befreit sind:
1) Kraftfahrzeuge, die im Verkehrsregister als Rettungsfahrzeuge zugelassen sind;
2) Kraftfahrzeuge, die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten, Sondermissionen, Vertretungen oder Sitzen internationaler Organisationen gehören, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten anerkannt sind, Institutionen der Europäischen Union oder auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union errichteten Einrichtungen, diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten ausländischer Staaten, die in Estland akkreditiert sind, mit Ausnahme von Ehrenkonsuln, Vertretern von Sondermissionen und internationalen Organisationen, sowie Kraftfahrzeuge, die dem Verwaltungspersonal diplomatischer Missionen, konsularischer Posten oder Sondermissionen angehören;
3) Kraftfahrzeuge, die speziell für den Transport von Menschen mit Behinderungen oder für den Einsatz durch Behinderte umgebaut wurden.
10. Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften: Es gibt keine damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu