Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2496
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0519/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242496.DE
1. MSG 001 IND 2024 0519 DE DE 18-09-2024 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Nationale Kontaktstelle im Referat EB3
3B. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Referat KM 5
4. 2024/0519/DE - C00C - Chemikalien
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze
6. Explosionsgefährliche Stoffe (Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör), Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
7.
8. Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen werden das Sprengstoffgesetz, das Ausgangsstoffgesetz sowie weitere (nicht notifizierungspflichtige Vorschriften) angepasst.
1. Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Künftig werden der Versuch des unerlaubten Umgangs und des unerlaubten Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der versuchte Erwerb (§ 40 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SprengG) und der Versuch des unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens (§ 40 Absatz 2 Nummer 1) explosionsgefährlicher Stoffe strafbewehrt (§ 40 Absatz 3b (neu) SprengG).
Für die Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sieht der Entwurf in § 40 Absatz 3a (neu) SprengG die Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit einem erhöhten Strafmaß vor.
Die bisher nur für den gewerblichen Bereich ausdrücklich festgeschriebene Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens eines Lagers explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet, da es für die Gefährlichkeit des unerlaubten Lagerns dieser Stoffe keinen Unterschied macht, ob diese zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG). Aus dem gleichen Grund wird auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand des unerlaubten Errichtens eines Lagers nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet.
Die Strafbarkeit des Einführens, Durchführens oder Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG wird künftig an das Fehlen der Berechtigung zum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht mehr an den Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis dieser Berechtigung geknüpft. Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr, Durchfuhr sowie des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu) SprengG). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Fällen des unerlaubten nicht gewerblichen Umgangs und Erwerbs (§ 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG) soll dies jedoch nur für Explosivstoffe, Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sowie für nicht konformitätsbewertete oder anderweitig zugelassene pyrotechnische Gegenstände gelten. Das unerlaubte nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird künftig im Gleichlauf mit dem unerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 41 Absatz 1a SprengG in Verbindung mit § 40 Absatz 5 SprengG). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe gegenüber der zuständigen Stelle vor dem Verbringensvorgang werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a SprengG).
Auch die Strafbarkeit des unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG).
In § 5 Absatz 1 wird klargestellt dass nur derjenige explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen darf, der zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist (Halbsatz 1) und dass er diese Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen hat (Halbsatz 2).
In § 17 wird klargestellt, dass sich das Genehmigungserfordernis auf die Errichtung und den Betrieb solcher Lager bezieht, in denen explosionsgefährliche Stoffe entweder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die Formulierung entspricht nunmehr § 7 Absatz 1 des Gesetzes (dort in Bezug auf die Erlaubnis zum Umgang und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen).
Die Ergänzung von § 28 Satz 1 um § 15 Absatz 4 SprengG beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts: Nach derzeitiger Rechtslage zitiert die Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG, die bestimmte Regelungen aus dem Abschnitt zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auch für den nicht gewerblichen Bereich für anwendbar erklärt, zwar § 15 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 des SprengG. Damit gelten die Nachweis- und Anmeldepflichten und die Zuständigkeit der in § 15 Absatz 5 bestimmten Behörden auch im nicht gewerblichen Bereich. Es fehlt jedoch nach gelten-der Rechtslage an einem Verweis auf die korrespondierenden Kontrollbefugnisse der zu-ständigen Behörden nach § 15 Absatz 4 SprengG, um zu prüfen, ob die für die nicht gewerbliche Einfuhr, Durchfuhr und das nicht gewerbliche Verbringen geltenden Bestimmungen (dazu gehören auch gefahrgutrechtliche Bestimmungen) eingehalten sind. Durch die Ergänzung des § 28 um § 15 Absatz 4 werden nun die Befugnisse der nach Absatz 5 bestimmten Behörden klargestellt.
2. Änderung des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG)
Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13 Absatz 1, sondern auch der Versuch der Qualifikation, namentlich der Versuch der gewerbs-mäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher Taten unter Strafe gestellt. Zudem wird das AusgStG um eine Regelung zur Einziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt (§ 15 (neu) AusgStG).
9. Innerhalb der letzten zehn Jahre haben sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) mehr als verdoppelt, von 871 Fällen im Jahr 2012 auf 1.934 Fälle im Jahr 2023 (Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, T01 Grundtabelle - Fälle ab 1987 (V1.0), abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/Zeitreihen/zeitreihen_node.html).
Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Diese sind allein von 2021 auf 2022 bundesweit um 26,5 % angestiegen. Damit wurde ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die in 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt haben, bleiben diese auf einem hohen Niveau. Dabei wurden in den letzten Jahren Geldautomaten weit überwiegend mit-hilfe fester Explosivstoffe (z. B. pyrotechnische Sätze und Selbstlaborate) gesprengt. Der verstärkte Einsatz fester Explosivstoffe stellt für Unbeteiligte in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten eine erhöhte Gefährdung dar, da die Täter häufig nicht in der Lage sind, diese vollständig zu kontrollieren. Zudem sind Einsatzkräfte bei versuchten Sprengungen – aufgrund einer möglicherweise weiterhin bestehenden Explosionsgefahr – einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten sind zudem häufig gekennzeichnet durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Auch hiervon geht eine erhebliche Gefährdung Dritter aus (BKA, Angriffe auf Geldautomaten, Bundeslagebild 2022 S. 5). Zugleich entstehen der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden. 2022 lagen die Gesamtschäden in Deutschland im deutlich dreistelligen Millionenbereich (https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/ueber-100-millionen-euro-schaeden-durch-gesprengte-geldautomaten--157758). Angesichts dessen bildet die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des § 308 StGB das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab.
Auch die (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz (§ 40 und 42 SprengG) sind zuletzt wieder deutlich angestiegen (von 4.012 Fällen im Jahr 2022 auf 4.431 Fälle im Jahr 2023). Gleichzeitig erfassen die nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs nicht hinreichend. Dies gilt zum einen für den versuchten unerlaubten Erwerb, die versuchte unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr oder das Verbringen von sowie den versuchten unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wozu auch die versuchte Herstellung von Explosivstoffen zählt. Diese Verhaltensweisen sind nach dem SprengG mangels Anordnung der Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 12 Absatz 2 StGB) bisher nicht strafbewehrt. Dies steht im Gegensatz zur Gefährlichkeit von unerlaubten Handlungen in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Strafbarkeitslücken ergeben sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität. So fehlt es bisher an einem – den vergleichbaren Regelungen des Ausgangsstoffgesetzes oder des Waffengesetzes – entsprechenden Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln in Zusammenhang mit Straftaten nach dem SprengG.
Darüber hinaus hat die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe bestehen.
Zudem fehlt es im AusgStG nach derzeitiger Rechtslage an einer spezialgesetzlichen Einziehungsregelung im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB. Dies führt dazu, dass bei Straftaten nach § 13 AusgStG (verbotenes Bereitstellen, Verbringen, Besitzen oder Verwenden eines im Sinne der EU-Ausgangsstoffverordnung beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) das Einziehen solcher Ausgangsstoffe nicht möglich ist, wenn diese „bloße“ Tatobjekte sind, die aber weder durch die Tat hervorgebracht (Tatprodukte) noch zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel).
Es besteht insoweit ein dringender Bedarf der Ergänzung der (neben)strafrechtlichen sowie strafverfahrensrechtlichen Regelungen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2009/0092/D
2004/0513/D
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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