Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0675
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0134/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250675.DE
1. MSG 001 IND 2025 0134 DE DE 11-03-2025 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat EB3
3B. Bundesministerium für Digitales und Verkehr; Referat WS 25 „Internationale Binnenschiffahrtspolitik, Recht und Nachhaltigkeit der Binnenschifffahrt, Sportschifffahrt“
4. 2025/0134/DE - T20T - See- und Flussverkehr und Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen
5. Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
6. Mit dem Verordnungsentwurf werden insbesondere die technischen Anforderungen an Binnenschiffe für die technische Verkehrszulassung angepasst.
7.
8. Das Rechtsetzungsvorhaben dient der Novellierung diverser Vorschriften innerhalb der Binnenschifffahrt in den Bereichen technische Schiffszulassung, Verkehrsregeln und Befähigungswesen. Anlass für die Novellierung sind die neuen technischen Standards für Fähren. Mit dem Forschungsprojekt „Ermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen für Vorschriften von Fähren“ wurden die bisherigen Berechnungsgrundlagen für Schiffskörper und insbesondere die Stabilitätskriterien überprüft sowie neue Berechnungsgrundlagen auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Standards ermittelt. Die neu ermittelten Berechnungsmethoden können nunmehr in der Binnenschiffsuntersuchungsordnung umgesetzt werden.
Die Änderungsverordnung wird zudem genutzt, um notwendige Anpassungen von Verordnungen innerhalb der Binnenschifffahrt vorzunehmen. Hierbei handelt es sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen, die Aktualisierung von Verweisungen oder Begriffen sowie Klarstellungen. Die wesentlichen Änderungen werden wie folgt zusammengefasst:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Neben der Einführung einer neuen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Stabilität von Fähren werden die Anforderungen an Typgenehmigungen für Motoren von Fähren in die BinSchUO integriert. Weil die Änderung die Aufhebung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ermöglicht, wird das zersplitterte Verordnungsgefüge bereinigt.
Hinsichtlich der gewerblich genutzten Sportfahrzeuge, die unter Berufung auf die Übergangsbestimmung noch nicht die bestehenden Anforderungen an Fahrgastboote erfüllen müssen, wird klargestellt, dass für sie die Regeln für Sportfahrzeuge gelten und nicht die Pflichten und Privilegien der Berufsschifffahrt. Um unbillige Härten insbesondere bei regionalen Besonderheiten zu verhindern, werden Ausnahmen mittels Ermessensentscheidung im Einzelfall ermöglicht.
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Auf Charterstrecken dürfen gemietete Sportboote unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne den eigentlich erforderlichen Befähigungsnachweis geführt werden. Mit einer befristeten Verordnung wurden Charterstrecken auf dem Oranienburger Kanal, der Oranienburger Havel, dem Finowkanal sowie dem Werbelliner Gewässer erprobt. Nunmehr sollen die Streckenabschnitte dauerhaft als Charterstrecke ausgewiesen werden.
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Bußgeldtatbestände werden an Bezugsnormen angepasst. Zudem werden Bußgeldbewehrungen bei Verstößen gegen elektronische Meldeobliegenheiten eingeführt.
Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
Im Wesentlichen geändert wird:
• das Mitführen von Urkunden und Unterlagen,
• die Positionierung der Seitenlichter auf einem Schubverband,
• die Einführung einer Verpflichtung für den Eigentümer und Ausrüster dafür zu sorgen, dass die an Bord genutzten Inland-ECDIS-Geräte und elektronischen Binnenschifffahrtskarten den vorgegebenen Anforderungen entsprechen,
• die Vorgaben für die Abgabe elektronischer Meldungen,
• die Anpassung von Abladetiefen an den geänderten gleichwertigen Wasserstand auf dem Rhein,
• die Zulassung größerer Fahrzeugabmessungen auf der Leine und der Ihme sowie
• die Ausweitung des Ankerverbotes auf der Spree-Oder-Wasserstraße.
Binnenschiffseichordnung
Ein Eichverzeichnis wird eingeführt. Anhand des Verzeichnisses können die bisherigen Messungen nunmehr dokumentiert werden.
Binnenschiffspersonalverordnung
Beim Umtausch eines nach der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Patentes wird die Möglichkeit eingeführt, auf Antrag eine besondere Berechtigung für Großverbände zu erhalten. In den Besatzungsvorschriften wird eine Erleichterung geschaffen, indem in bestimmten Fällen ein Matrose durch Deckleute statt durch Leichtmatrosen ersetzt werden kann. Schließlich werden auch Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und Schiffsführer bußgeldbewehrt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur Personen mit den erforderlichen Befähigungszeugnissen eingesetzt werden.
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung wird aufgehoben, da die Regelungen in dauerhaftes Recht überführt werden.
Die Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung ist wegen entfallener Zuständigkeit aufzuheben.
9. Das Rechstetzungsvorhaben dient überwiegend der Pflege bestehender Verordnungen und daher der Umsetzung von Klarstellungen, der Aktualisierung von Verweisen oder der Normvereinfachung. Hingegen werden die Anforderungen an Fähren neu geordnet, um einen präziseren technischen Maßstab einzuführen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2017/0331/D
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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