Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2859
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0594/GR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252859.DE
1. MSG 001 IND 2025 0594 GR DE 13-10-2025 GR NOTIF
2. Greece
3A. ΕΛΟΤ, ΚΕΝΤΡΟ ΠΛΗΡΟΦΟΡΗΣΗΣ ΟΔΗΓΙΑΣ 98/34/Ε.Ε, ΚΗΦΙΣΟΥ 50, 121 33 ΠΕΡΙΣΤΕΡΙ, ΑΘΗΝΑ, Τ/Φ: + 30210- 2120104, Τ/Ο: + 30210- 2120131
3B. ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΥΠΟΔΟΜΩΝ ΚΑΙ ΜΕΤΑΦΟΡΩΝ,ΓΕΝΙΚΗ ΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΥΠΟΔΟΜΩΝ,ΓΕΝΙΚΗ ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΠΡΟΔΙΑΓΡΑΦΩΝ, ΜΗΤΡΩΩΝ ΚΑΙ ΑΠΑΛΛΟΤΡΙΩΣΕΩΝ, ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΠΟΙΟΤΗΤΑΣ & ΤΥΠΟΠΟΙΗΣΗΣ, ΤΜΗΜΑ ΤΥΠΟΠΟΙΗΣΗΣ ΚΑΙ ΜΗΤΡΩΟΥ ΕΛΕΓΚΤΩΝ ΕΤΑΙΡΕΙΩΝ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ, Σεβαστουπόλεως 1, 115 26, Αθήνα, αρμ.: Ν. Σιδηρόπουλος, Τηλ.:210-7474028, e-mail:dkp.b@ggde.gr
4. 2025/0594/GR - B00 - Bauart
5. Genehmigung der neuen Verordnung über die Vorbereitung, den Inhalt und die geschätzten Gebühren für Studien über Landgewinnungs- und Wasserentnahmevorhaben mit verbindlicher Anwendung auf alle öffentlichen Bauvorhaben und Studien
6. Studien über Landgewinnungs- und Wasserentnahmevorhaben.
7.
8. Diese Verordnung betrifft hydrologische Studien (Kategorie 02), die für Landgewinnungsvorhaben (Kategorie 03) und Vorhaben zur Speicherung und Nutzung von Wasserressourcen
(Kategorie 04, einschließlich Dämme, kleine Wasserkraftprojekte (SHP) und Vorratsbecken) durchgeführt werden.
Der allgemeine Umfang dieser Studienkategorie besteht darin, einerseits die Bemessungsabflüsse für die Dimensionierung und Kontrolle von Hochwasserschutzprojekten
im Zusammenhang mit Landgewinnungs- oder Wasserentnahmvorhaben (Vorhaben zur Speicherung und Nutzung von Wasserressourcen), wie Dämme, kleine Wasserkraftprojekte und Vorratsbecken zu ermitteln und andererseits das Wasserpotenzial eines Einzugsgebiets zu bestimmen, das im Rahmen der Bilanzberechnungen für ein Wasserentnahmevorhaben verwendet wird.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung betrifft die Untersuchung der meteorologischen Bedingungen und des Oberflächenabflusses, ohne auf hydrogeologische Fragen einzugehen.
Die in dieser Verordnung beschriebene Hydrologiestudie betrifft daher im Wesentlichen:
Hochwasserhydrologie unter Angabe der Hochwasserabflüsse aus allen Arten von Einzugsgebieten, die zur Berechnung von
Landgewinnungs- und Wasserentnahmevorhaben herangezogen werden, einschließlich der Bestimmung des wahrscheinlichen Höchsthochwassers (oder Hochwassers mit extrem hoher Wiederkehrperiode),
sowie die Wasserhaushaltshydrologie für die Dimensionierung und den Betrieb der Speicheranlagen der untersuchten Wasserentnahmestellen, einschließlich der Untersuchung von Dürre- und Umweltversorgungsfragen.
9. 1. Artikel 53 Absatz 8 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 4412/2016 in seiner derzeit geltenden Fassung lautet wie Folgt: „Mit Beschluss des Ministers für Infrastruktur und Verkehr, der nach Stellungnahme des Technischen Rates für Studien des Generalsekretariats für Infrastruktur und der Technischen Kammer Griechenlands auf der Grundlage der geltenden technischen Spezifikationen erlassen wurde, wird eine Verordnung über geschätzte Gebühren für Muster und technische Dienste genehmigt […]“.
2. Artikel 54 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 4412/2016 in seiner derzeit geltenden Fassung lautet wie Folgt: „Insbesondere bei Bauaufträgen können durch Beschluss des Ministers für Infrastruktur und Verkehr Spezifikationen und Vorschriften über die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten sowie über die Qualität, Zusammensetzung und Verarbeitung, Verwendung und Kontrolle der bei den Arbeiten verwendeten Baustoffe genehmigt werden. In einem solchen Beschluss kann festgelegt werden, ob die festgelegten Spezifikationen in allen Fällen verbindlich, optional oder als Mindeststandards anzuwenden sind“.
3. Die bestehenden Spezifikationen und Vorschriften für die Erstellung von Studien stammen aus dem Jahr 1974 (Präsidialdekret Nr. 696/1974 / Amtsblatt A' 301, geändert durch Präsidialdekret Nr. 515/89 / Amtsblatt A' 219). Während der Geltungsdauer des Präsidialdekrets Nr. 696/74 und des Präsidialdekrets Nr. 515/89, d. h. über 40 Jahre, haben die Fortschritte in Wissenschaft, Produktions-Know-how und IT-Anwendungen (Technologie) alle Prozesse, Zeitrahmen und die Produktionsqualität für alle Studienkategorien, einschließlich Wasserbauarbeiten, erheblich verändert.
4. Es ist unerlässlich, die Qualität der Studien zu verbessern, da diese eine Garantie für die fachgerechte und kosteneffiziente Ausführung der Arbeiten darstellen.
5. Der erste und entscheidende Schritt bei der Modernisierung von Studien besteht darin, die Entwicklung moderner Spezifikationen für die Ausarbeitung von Studien zu fördern, d. h. eine moderne redaktionelle Verordnung, in der Folgendes umfassend dargelegt ist: a) Entwurfskriterien; b) empfohlene Richtlinien und geschätzte Gebühren pro Studienphase und -kategorie; c) detaillierte Liste der zu erbringenden Leistungen; d) ihre Kodifizierung zur Erleichterung der Korrelation und des Abrufs, wodurch der Prozess der Überarbeitungen, Aktualisierungen und Anpassungen vereinfacht wird, sodass sie ein einheitliches System für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen und die Kostenschätzung von Arbeiten unterstützen können.
6. Mit Dokument Nr. D19 unter dem Protokoll Nr. ΔΑΕΕ/οικ.1500/25-11-2015, das an die frühere Direktion für Normen und Qualität des Generalsekretariats für Infrastruktur gerichtet war, wurde die Zusammenarbeit und Genehmigung für die Ausarbeitung neuer hydraulischer Spezifikationen unter der Zuständigkeit von D19 durch die D19 beantragt. Nach Fertigstellung werden diese Spezifikationen zur weiteren Bearbeitung an die oben genannte Direktion für Normen und Qualität weitergeleitet.
7. Gemäß dem Dokument unter dem Protokoll Nr. ΔΚΠ/1326/27-11-2015, das an die frühere Direktion für Normen und Qualität des Generalsekretariats für Infrastruktur gerichtet war, wird es als angemessen erachtet, dass die Dienststellen des Generalsekretariats für Infrastruktur die notwendigen Maßnahmen für die Entwicklung moderner Spezifikationen für hydraulische Studien fördern und dass die Modernisierung des bestehenden institutionellen Rahmens erforderlich ist. Die Direktion bekundete ferner ihre Absicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten und zur Weiterentwicklung der erforderlichen Maßnahmen beizutragen.
8. Die Verordnung ist verbindlich für die Vorbereitung, den Inhalt und die geschätzten Gebühren von Studien zu Landgewinnungs- und Wasserentnahmevorhaben.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keinen Grundlagentext
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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