Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2977
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2025/9030/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252977.DE
1. MSG 901 IND 2025 9030 NO DE 16-10-2025 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Trade Policy Department
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
3B. Norwegian Maritime Authority
P.O. Box 2222
NO-5509 Haugesund
4. 2025/9030/NO - T20T - See- und Flussverkehr und Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen
5. Entwurf einer Verordnung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen im Aquakultursektor
6. Die Verordnung gilt für Arbeits- und Passagierschiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 24 Metern, die im Zusammenhang mit der Aquakulturindustrie in norwegischen Hoheitsgewässern betrieben werden.
7.
8. Die vorgeschlagene Verordnung legt nationale Anforderungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Arbeits- und Passagierschiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 24 Metern fest, die im Zusammenhang mit der Aquakulturindustrie in norwegischen Hoheitsgewässern betrieben werden.
Insbesondere muss der Anteil der Energiequellen, die keine direkten Emissionen von Kohlendioxid (CO₂) oder Methan (CH₄) verursachen, bei mindestens 90 Prozent liegen.
Wenn Strom zur Erfüllung der Anforderungen eingesetzt wird, muss die Energie aus dem Stromnetz oder einer anderen emissionsfreien Energiequelle stammen.
Kraftstoffe, die direkte Treibhausgasemissionen verursachen, dürfen nur in dem Umfang verwendet werden, der zur Zündung von Energiequellen, die keine direkten Kohlendioxid- oder Methanemissionen verursachen, erforderlich ist.
Wenn bei der Nutzung von Energiequellen, die keine direkten Emissionen von Kohlendioxid oder Methan verursachen, Lachgas (N₂O) entsteht, muss das Schiff die beste verfügbare Technologie einsetzen, um diese Emissionen zu reduzieren.
Handelt es sich bei der zur Erfüllung der Anforderungen verwendeten Energiequelle um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2022/759 geänderten Fassung, so muss die Energiequelle die in Artikel 25 Absatz 2 derselben Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Verringerung der Treibhausgasemissionen erfüllen, die nach der in den Verordnungen (EU) 2023/1184 und 2023/1185 beschriebenen Methode berechnet werden.
Wird zur Erfüllung der Anforderungen ein Kraftstoff auf Basis von kohlenstoffarmem Wasserstoff verwendet, muss dieser der Definition in Artikel 2 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 entsprechen.
Die Verordnung soll im ersten Halbjahr 2026 in Kraft treten.
Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 Metern, die nach Inkrafttreten der Verordnung gebaut wurden, müssen die Anforderungen ab dem 1. Januar 2028 erfüllen.
Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 Metern, die vor Inkrafttreten der Verordnung gebaut wurden, müssen je nach den Rückmeldungen während der öffentlichen Anhörung die Anforderungen entweder ab dem 1. Januar 2035 oder ab dem 1. Januar 2040 erfüllen.
Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 24 Metern, die nach Inkrafttreten der Verordnung gebaut wurden, müssen die Anforderungen ab dem 1. Januar 2030 erfüllen.
Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 24 Metern, die vor Inkrafttreten der Verordnung gebaut wurden, müssen die Anforderungen ab dem 1. Januar 2040 erfüllen.
9. Im Rahmen des Pariser Abkommens hat sich Norwegen verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber den nationalen Emissionen von 1990 zu reduzieren. Darüber hinaus sieht das Klimaschutzgesetz vor, dass Norwegen bis 2050 eine emissionsarme Gesellschaft werden soll, in der die gesamten Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 um 90 bis 95 Prozent reduziert werden sollen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll ein Beitrag zu diesen nationalen sowie internationalen Verpflichtungen geleistet werden. Dazu sollen direkte Emissionsanforderungen für im Aquakultursektor tätige Schiffe eingeführt werden. Ziel einer solchen Verordnung ist es, eine umfassende Klimawende in der Industrie zu fördern und sicherzustellen, dass die technologischen Entwicklungen die Verwirklichung langfristiger Klimaziele unterstützen.
Ein wesentliches Hindernis für die großflächige Elektrifizierung von Aquakulturschiffen ist der Mangel an angemessener Ladeinfrastruktur. Der Ausbau dieser Infrastruktur dürfte sowohl die Nutzung der bestehenden Batteriekapazität innerhalb der Flotte verbessern als auch den Übergang zu emissionsfreien Antrieben in neuen Schiffen beschleunigen.
Es wurde geprüft, ob die vorgeschlagene Verordnung im Widerspruch zu einschlägigen EU-/EWR-Rechtsvorschriften steht, und wir haben keine solchen Widersprüche festgestellt. Die Maßnahme gilt als verhältnismäßig und steht im Einklang mit den Verpflichtungen Norwegens im Rahmen des EWR-Abkommens, wobei das gewünschte Umweltschutzniveau mit den am wenigsten restriktiven Mitteln sichergestellt wird.
10. Verweise auf die Grundtexte: Keine Grundtexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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