Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1408
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0259/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261408.DE
1. MSG 001 IND 2026 0259 ES DE 22-05-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias.
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
3B. Subdirección General de Producciones Ganaderas y Cinegéticas.
Dirección General de Producciones y Mercados Agrarios.
Secretaría General de Recursos Agrarios y Seguridad Alimentaria.
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimnetación.
4. 2026/0259/ES - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Königliches Dekret zur Änderung verschiedener königlicher Dekrete zur Festlegung der Grundregeln für die Bewirtschaftung bestimmter Tierhaltungsbetriebe.
6. B30 – Umwelt
C00A - AGRICULTURE, FISHERIES, AND FOOD PRODUCTS
C70A – SCHADSTOFFE
S50E – Umweltfreundliche Maßnahmen
S80E – Treibhausgas oder ozonschädigende Substanz
7.
8. Im Allgemeinen gilt hinsichtlich der durch das Königliche Dekret 306/2020 vom 11. Februar 2020, das Königliche Dekret 637/2021 vom 27. Juli 2021 und das Königliche Dekret 1053/2022 vom 27. Dezember 2022 vorgenommenen Änderungen im Bereich der Ausbildung klargestellt, dass diese Anforderung auch für den Betriebsinhaber gilt, sofern dieser im Kontakt mit Tieren arbeitet, und dass die Qualifikationen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anerkannt werden können, flexibler gestaltet werden.
Es wurde zudem als sinnvoll erachtet, die Verwendung der Begriffe „Mist“, „Festmist“ und „Gülle“ neu zu definieren, um die Vorschriften präziser zu gestalten.
Um Präzision und Einheitlichkeit zu gewährleisten, wurden zudem die rechtlichen Verweise für die Meldung von Emissionsminderungstechniken sowie die zeitlichen Bezugsgrößen für nationale Emissionsgrenzwerte überarbeitet.
Was die Emissionen betrifft, so wird darin der Zusammenhang zwischen dem vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung über die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und die diesbezüglichen Fortschritte in den einzelnen Bereichen der Tierhaltung erstellt wird, und dem Bericht, der auf der Grundlage von Daten zu den Trends bei den Schadstoffgasemissionen aus dem spanischen Emissionsinventarsystem (SEI) erstellt wird und dem durch das Königliche Dekret 306/2020 vom 11. Februar 2020 eingerichteten Verwaltungsrat für den Tierhaltungssektor vorgelegt wird.
9. Im Zuge der praktischen Umsetzung der ursprünglichen Texte der oben genannten Königlichen Dekrete sowie der nachfolgenden Änderungen wurde eine Reihe von Elementen ermittelt, für die es als angemessen erachtet wurde, Korrekturen vorzunehmen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um kleinere Fehler oder bestimmte Textstellen, die zu Unklarheiten führen können. Es wurde zudem für angebracht erachtet, ganz konkrete Änderungen an einigen technischen Anforderungen in den Texten der oben genannten Königlichen Dekrete vorzunehmen. Dieses Königliche Dekret wird daher veröffentlicht, um diese Probleme zu beheben und damit die Klarheit, Präzision und Kohärenz der Rechtsvorschriften zu verbessern sowie die Auslegung und Anwendung der Vorschriften durch die betroffenen Branchen und die zuständigen Behörden zu erleichtern.
9a. Ziel der Maßnahme ist es, drei grundlegende Vorschriften für Tierhaltungsbetriebe zu ändern, um Doppelregelungen und Unklarheiten zu vermeiden und die Vorschriften klarer und präziser zu gestalten, wodurch ihre Auslegung und Anwendung durch die Branche und die zuständigen Behörden erleichtert und ihre Übereinstimmung mit den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
Seit dem Inkrafttreten der Vorschriften und im Laufe ihrer Umsetzung haben sowohl der Sektor als auch die öffentlichen Verwaltungen die Notwendigkeit erkannt, einige Anforderungen zu ändern, die zu Problemen bei ihrer Umsetzung geführt haben. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass während der gesamten Zeit, in der diese Vorschriften in Kraft waren, regelmäßig Koordinierungssitzungen mit allen Beteiligten stattgefunden haben, wird die Umsetzung dieser Änderungen als unerlässlich erachtet; folglich ist die Veröffentlichung dieser Vorschriften zur Änderung der ursprünglichen Regelungen die angemessene Vorgehensweise.
Durch diese Maßnahme werden die Vorschriften kohärenter, wodurch ihre Wirksamkeit erhöht wird.
9b. Diese Regeln zielen darauf ab, bestimmte im Text verwendete Begriffe klarer zu definieren, um eine größere Einheitlichkeit zu gewährleisten. Sie sehen keine wesentlichen Einschränkungen der bestehenden Vorschriften vor, bei denen es sich um spezifische Regelungen handelt, die über die in den allgemeinen Vorschriften festgelegten Anforderungen hinausgehen, um eine harmonische Entwicklung des Tierhaltungssektors in unserem Land zu gewährleisten.
Sie haben keine Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel oder Dienstleistungen, da sie lediglich Anforderungen festlegen, die Tierhaltungsbetriebe in unserem Land erfüllen müssen.
Im Zuge der Umsetzung der drei Verwaltungsvorschriften wurden Anstrengungen unternommen, um die festgestellten Mängel und Unklarheiten durch Auslegungshinweise oder verschiedene Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden zu beheben; es hat sich jedoch gezeigt, dass eine offizielle Änderung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, um Rechtssicherheit für die Unternehmer zu gewährleisten.
Im Allgemeinen zielen die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen darauf ab, bestimmte Anforderungen zu lockern, und sind daher nicht restriktiver als die bestehenden Vorschriften.
9c. Da die mit diesen Vorschriften eingeführten Änderungen den Inhalt oder die Ziele der derzeit geltenden Vorschriften nicht wesentlich verändern, da sie keine grundlegende Reform der derzeitigen Vorschriften für die Tierhaltung mit sich bringen, führen sie weder zu zusätzlichen Beschränkungen noch beeinträchtigen sie in irgendeiner Weise den Binnenmarkt.
Sie stellen die Unternehmer auch nicht vor Nachteile; vielmehr geht es darum, für mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in den Vorschriften zu sorgen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2022/0433/E
2019/0281/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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