Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1861
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0358/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261861.DE
1. MSG 001 IND 2026 0358 AT DE 10-07-2026 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Abteilung II/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-802365
E-Mail: not9834@bmwet.gv.at
3B. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Abteilung I 1
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-602144
E-Mail: Notifikationen2@bmluk.gv.at
4. 2026/0358/AT - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. AMA-Biosiegel-Richtlinie
6. Primärprodukte und Lebensmittel
7.
8. Die AMA-Biosiegel-Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Bio-Lebensmittel. Diese Richtlinie gibt Anforderungen für die teilnehmenden Schlacht- und Zerlegebetriebe, Be- und Verarbeitungsbetriebe, Pack- und Lagerstellen und Betriebe des Lebensmittelhandels.
Wesentlicher Inhalt:
• Bei verarbeiteten Lebensmitteln müssen die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Gänze aus kontrollierter biologischer Landwirtschaft stammen (ausgenommen Naturdärme, Pektin und Hefen, wenn diese nicht in biologischer Form verfügbar sind).
• Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die pflanzliche oder tierische Bio-Rohstoffe für AMA-Biosiegel-Produkte erzeugen, müssen Ökologisierungsmaßnahmen einhalten: Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen, Anlage von Biodiversitätsflächen auf Grünland, Erhaltung des Grünlandausmaßes, Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen
• Einsatz von zertifizierten Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus anerkannten Qualitätssicherungssystemen, die zusätzliche Kriterien im Bereich der Eigenkontrolle und/oder Produktqualitätsvorgaben (pflanzliche Produktion: Saatgut, Bodenbewirtschaftung/Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz, Biodiversität; tierische Produktion: Fütterung, artgemäße Tierhaltung, Tiergesundheit, Eingriffe bei Tieren) aufweisen.
• Die teilnehmenden Betriebe müssen ein umfassendes System zur Gewährleistung einer guten Hygienepraxis einrichten: insbesondere Betriebs- und Produktionshygiene, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Schädlingsbekämpfung, Eigenkontrollsystem gemäß HACCP, Mitarbeiterschulungen, Allergenmanagement, Trinkwasseranalysen
• Verbot chlorhaltiger Verpackungsmaterialien und Verpflichtung umweltschonende Verpackungsarten zu wählen.
• Verpflichtendes Reklamationen-Management: alle Beanstandungen und Reklamationen werden registriert und ausgewertet.
• Laufende Überprüfung bei der Warenannahme: Kontrolle der Qualitäts- und Herkunftsvermerke auf Lieferscheinen, Vollständigkeit der Kennzeichnung (z. B. Etikettierung, Herkunftsbestätigung) und Übereinstimmung mit der angelieferten Ware
• Verpflichtende regelmäßige Produktanalysen.
• Keine Verwendung von Lebensmittelimitaten und keine Verwendung von Insektenmehl.
• Weitgehender Verzicht auf die Verwendung von Zusatzstoffen und Verbot zahlreicher Zusatzstoffe, die bei Bio-Produkten gesetzlich erlaubt wären.
• Keine Verwendung von Bio-Palmöl und Bio-Palmkernöl sowie daraus hergestellten Fetten als Zutat.
• Mindestreifedauer von Frischfleisch.
• Einhaltung der Vorgaben der AMA-Gütesiegel-Tiertransport-Richtlinie für Rinder und Schweine.
• Durchführung jährlicher Audits auf AMA-Biosiegel Schlachthöfen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzanforderungen.
• Verpflichtende Teilnahme am Rindfleischkennzeichnungssystem „bos“, am Schweinefleischkennzeichnungssystem „sus“ oder anderen anerkannten Kennzeichnungssystemen und durchgehende Kennzeichnung nach diesen Systemen.
• Durchführung eines Rückstandsmonitorings durch die teilnehmenden Betriebe: risikobasiertes Monitoringsystem auf Pflanzen- und Lagerschutzmittel im Betrieb.
• Nachvollziehbare Herkunft.
• Kontrollsystem bestehend aus Eigenkontrollen, die der Betrieb selbst durchführt, externe Kontrollen durch unabhängige Kontrollstellen und Labors (regelmäßige Laboranalysen nach den in der Richtlinie vorgegeben Parametern) und Überkontrollen (Kontrolle der Kontrolle, Systemevaluierung, Witness-Audits).
9. Die AMA-Biosiegel-Richtlinie dient der Produktion und Kennzeichnung qualitativ hochwertiger, das heißt über den gesetzlichen Standard hinausgehender Erzeugnisse.
Die AMA-Biosiegel-Richtlinie verfolgt folgende allgemeinen Ziele:
• Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Rohstoffherkunft und Rohstoffbeschaffung entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
• Kontinuierliche Verbesserung der Qualität und Sicherheit von Bio-Lebensmitteln über gesetzliche Vorgaben hinaus.
• Weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten in das AMA-Biosiegel durch unabhängige Kontrollsysteme und regelmäßige Produktanalysen.
Die AMA-Biosiegel-Richtlinie verfolgt zudem folgende spezifischen Ziele:
• Ökologischen Ziele:
- Verringerung der Treibhausgasemission in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum
- Optimierung land- und forstwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
- Erhalt der Kulturlandschaft und Biodiversität
- Sicherung der genetischen Vielfalt in der Land- und Forstwirtschaft
• Tierschutz im Sinne der Respektierung des Tieres als Lebewesen und als Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelqualität.
• Ziel des verpflichtenden Einsatzes von landwirtschaftlichen Bio-Rohstoffen aus anerkannten landwirtschaftlichen Qualitätssicherungssysteme ist es, die Qualität von AMA-Biosiegel-Produkten weiter zu steigern. Dies wird damit erreicht, dass nur jene Qualitätssicherungssysteme anerkannt werden, die jedenfalls in mehreren der folgenden Bereiche über die rechtlichen Bestimmungen hinausgehen: pflanzliche Produktion - Saatgut, Bodenbewirtschaftung/Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz, Biodiversität; tierische Produktion - Fütterung, artgemäße Tierhaltung, Tiergesundheit, Eingriffe bei Tieren.
9a. Die AMA-Biosiegel-Richtlinie legt die Anforderungen an die Herstellung fest und definiert damit die Qualitätsmerkmale der Bio-Erzeugnisse. Die Einhaltung der Anforderungen wird kontrolliert durch
• Eigenkontrollen der Hersteller und Lizenznehmer,
• akkreditierte Kontrollstellen und
• Systemkontrollen durch die AMA-Marketing als Betreiber des Gütesiegelsystems.
Durch die Festlegung von Regelungen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, für die Produktion und durch die Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen wird sichergestellt, dass die Erzeugnisse auch die geforderte und von den Verbrauchern erwartete Qualität aufweisen.
Erzeugnisse, die nach der AMA-Biosiegel-Richtlinie produziert werden, werden mit dem AMA-Biosiegel gekennzeichnet, sodass die Verbraucher die nach der AMA-Biosiegel-Richtlinie produzierten Erzeugnisse leicht erkennen können.
9b. Die AMA-Biosiegel-Richtlinie ist offen für die Erzeuger aller Mitgliedstaaten; alle Erzeuger können am AMA-Biosiegel-System teilnehmen. Der notifizierte Entwurf führt daher zu keiner Beschränkung auf dem Binnenmarkt.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen für Bio-Erzeugnisse reichen nicht aus, um dem Wunsch der Erzeuger und der Verbraucher nach regionalen Bio-Qualitätsprodukten vor allem hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die verkaufsfertigen Bio-Lebensmittel zu entsprechen, weil diese nur eine Bio-Basisqualität bieten. Bio-Produkte mit höherer Qualität werden zum einen von den Verbrauchern nachgefragt und das Biosiegelsystem befriedigt diese Nachfrage. Zum anderen ermöglichen Produkte mit höherer Qualität auch einen höheren Preis und tragen zu einem höheren Einkommen der Erzeuger bei.
Es handelt sich um ein freiwilliges System; die Teilnahme am AMA-Biosiegel ist nicht verpflichtend.
9c. Eine übermäßige Belastung liegt nicht vor. Die Teilnahme am AMA-Biosiegel ist freiwillig. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert, in der Regel einmal jährlich.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu