Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1983
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0389/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261983.DE
1. MSG 001 IND 2026 0389 BE DE 22-07-2026 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. De Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij
Stationsstraat 110
2800 Mechelen
Tel: 015 28 42 84
4. 2026/0389/BE - S20E - Abfall
5. Verordnung zur Änderung der DABM- und Baustoffverordnung im Hinblick auf die teilweise Umsetzung der EU-Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (Aspekt „Baustoffe“ – Art. 7.2 und Art. 7.5)
6. Energieleistung von Gebäuden
7.
Anforderungen, die bestimmten Anbietern den Zugang vorbehalten
Mit diesem Dekret wird die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen und die Zertifizierung der für die Materialleistung verantwortlichen Personen zur Berechnung des GWP-Indikators und der Materialleistung von Gebäuden gemäß der EPBD festgelegt. Aus Gründen der Qualität und Effizienz schreibt die Verordnung der für die Materialleistung verantwortlichen Person, welche die Berechnung durchführt, eine einzige Voraussetzung vor: Sie muss entweder Architekt oder EPB-Berichterstatter sein. Jeder, der diese Voraussetzung erfüllt und somit über ein gewisses Maß an einschlägigen Kenntnissen hinsichtlich des Themas und der Struktur verfügt, ist unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit berechtigt, die genannten Dienstleistungen zu erbringen. In Zukunft können in einer Durchführungsverordnung weitere Bedingungen festgelegt werden, die diese Regelungen weiter präzisieren. Das Durchführungsdekret wird erneut notifiziert.
Um ein bestimmtes Qualitätsniveau der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten, müssen den Dienstleistungserbringern Mindestanforderungen auferlegt werden. Der Erlass sieht daher vor, dass die für die Materialleistung verantwortliche Person aufgrund der erforderlichen Fachkenntnisse in diesem Bereich und in Bezug auf das Gebäude ein Architekt oder ein EPB-Gutachter sein muss. Diese Einschränkung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Dienstleistung professionell und ordnungsgemäß erbracht wird. Andere Bedingungen werden nicht im Rahmen dieser Notifizierung festgelegt, sondern erst in einem Durchführungsdekret, für welches diese Rechtsvorschrift die Grundlage bildet. Das Durchführungsdekret wird erneut notifiziert.
Wie oben erwähnt, enthält diese Verordnung nur eine einzige Bedingung, nämlich dass die für die Materialleistung verantwortliche Person aufgrund der erforderlichen Fachkenntnisse in diesem Bereich und in Bezug auf das Gebäude ein Architekt oder ein EPB-Gutachter sein muss. Dieser Zustand ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet. Einerseits entspricht diese Aufgabe den derzeitigen Aufgaben eines Architekten oder EPB-Gutachters, andererseits stellt diese Bedingung sicher, dass der zusätzliche Schulungsaufwand und die Kosten für den Bauherrn begrenzt bleiben. Diese Bedingung bietet eine solide und notwendige Garantie für eine qualitativ hochwertige und konsistente Berechnung der Materialleistung. Andere Bedingungen werden nicht im Rahmen dieser Notifizierung festgelegt, sondern erst in einem Durchführungsdekret, für welches diese Rechtsvorschrift die Grundlage bildet. Das Durchführungsdekret wird erneut notifiziert.
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
8. Mit dieser Änderung des Dekrets wird lediglich die Rechtsgrundlage für die Umsetzung von Artikel 7.2 und Artikel 7.5 der EU-Richtlinie 2024/1275 über die Energieeffizienz von Gebäuden geschaffen. Diese Artikel legen fest, dass das GWP (Global Warming Potential, Treibhauspotenzial) über den gesamten Lebenszyklus gemäß Anhang III zu berechnen ist und ab dem 1. Januar 2028 für alle Neubauten mit einer nutzbaren Grundfläche von mehr als 1.000 m² und für alle Neubauten ab dem 1. Januar 2030 im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes anzugeben ist. Darüber hinaus müssen ab dem 1. Januar 2030 Höchstgrenzen für das GWP festgelegt werden.
Die Rechtsgrundlagen können zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Durchführungsverordnung näher ausgeführt werden. Diese Änderung des Dekrets legt jedoch bereits die Grundzüge des Systems fest, das für die Berechnung und Qualitätssicherung eingerichtet werden soll.
9. Ziel dieser Änderung des Dekrets ist es, eine Reihe von Änderungen des Dekrets über allgemeine Bestimmungen für die Umweltpolitik (DABM) und des Materialdekrets im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden einzuführen. Artikel 7.2 der Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das GWP (Global Warming Potential, Treibhauspotenzial) über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes berechnet und ab 2030 begrenzt wird (Artikel 7.5).
Die Flämische Abfallbehörde (OVAM) ist für diesen Teil der Umsetzung der EPB-Richtlinie zuständig. Diese vorgeschriebene Berechnung bringt für die OVAM eine Reihe neuer Aufgaben mit sich, nämlich:
1) Bereitstellung der Methodik für die Berechnung. Die OVAM verfügt bereits über ein Berechnungstool mit TOTEM, mit dem die materielle Leistung von Gebäuden auf freiwilliger Basis berechnet werden kann;
2) Pflege der Materialleistungsberechnungen in einer Datenbank;
3) Bereitstellung von MPL (Materialleistungsbescheinigungen) über den Energieausweis im Bausektor;
4) Überwachung und Sicherstellung der Qualität sowohl der Berechnungen als auch des durchführenden Personals. Zu diesem Zweck wird – nach dem Vorbild des für Asbest angewandten Modells – ein System eingerichtet, das die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Materialleistungsbeauftragte und die Zertifizierung der für die Materialleistung Verantwortlichen umfasst.
9a. Diese Änderung der Verordnung betrifft ausschließlich die Umsetzung von Artikel 7.2 und Artikel 7.5 der EU-Richtlinie 2024/1275 über die Energieeffizienz von Gebäuden (in Bezug auf den materiellen Aspekt). Die Frage, ob es sinnvoll ist, das GWP zu berechnen und Grenzwerte dafür festzulegen, war bereits auf europäischer Ebene bei der Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinie geprüft worden, einschließlich der Frage, ob diese Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind. Flandern setzt diese Richtlinie nun auf die effizienteste und hochwertigste Weise um und stützt sich dabei auf seine bestehenden Systeme zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie zur Bestandsaufnahme und schrittweisen Beseitigung von Asbest, die sich beide bereits als nützlich erwiesen haben.
9b. Diese Änderung der Verordnung betrifft ausschließlich die Umsetzung von Artikel 7.2 und Artikel 7.5 der EU-Richtlinie 2024/1275 über die Energieeffizienz von Gebäuden (in Bezug auf den materiellen Aspekt). Daher sind keine Beschränkungen des Binnenmarkts und keine Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erwarten, die über das hinausgehen, was die EU selbst mit der EU-Richtlinie 2024/1275 anstrebt. Die Beurteilung der Notwendigkeit dieser Maßnahme wurde zuvor auf europäischer Ebene im Zuge der Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinie durchgeführt.
9c. Diese Änderung der Verordnung betrifft ausschließlich die Umsetzung von Artikel 7.2 und Artikel 7.5 der EU-Richtlinie 2024/1275 über die Energieeffizienz von Gebäuden (in Bezug auf den materiellen Aspekt). Damit werden keine anderen Beschränkungen des Binnenmarkts eingeführt als diejenigen, welche die EU im Rahmen der EU-Richtlinie 2024/1275 verfolgt und welche die EU bei der Ausarbeitung dieser Richtlinie bewertet hat. Flandern setzt diese Richtlinie nun so effizient und qualitativ hochwertig wie möglich um und stützt sich dabei auf seine bestehenden Systeme zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden sowie zur Ermittlung und Beseitigung von Asbest, die sich beide bereits bewährt haben.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu