Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2950
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0563/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262950.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0563 FR DE 19-10-2026 FR NOTIF
2. Land: France
3A. Verantwortliche Abteilung: Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ursprüngliche Abteilung: Ministères économiques et financiers
Direction des affaires juridiques
SD1/1A - Télédoc 341
6, rue Louise Weiss
75703 PARIS Cedex 13
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0563/FR - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Titel: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 22. März 2019 über die Mindestanforderungen und Funktionen von Auftraggeber-Profilen
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Ein vom Staat bereitgestellter Online-Ausschreibungsdienst für die öffentliche Auftragsvergabe, auch als „Passe Marché“ bekannt.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Zusammenfassung: „Passe Marché“ ist ein elektronischer Ausschreibungsdienst für das öffentliche Beschaffungswesen, der auf dem Prinzip „Tell us once“ (alle Angaben – nur einmal) basiert, soll Unternehmen – insbesondere KMU, die im Jahr 2024 60 % der vergebenen öffentlichen Aufträge erhielten – den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtern.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Auftraggeber-Profile den Auftraggebern den Zugang zum Teledienst „Passe Marché“ ermöglichen müssen, um ein elektronisches Antragsformular zu erstellen, sodass Wirtschaftsteilnehmer, die dies wünschen, ihre Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag über diesen Teledienst einreichen können.
Die Verordnung tritt am 1. April 2027 in Kraft.
Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines Dekrets erstellt, welches festlegt, dass die Vergabebehörde bei Aufträgen mit einem geschätzten Wert von 60.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) oder mehr, bei denen das Verfahren eine öffentliche Ausschreibung erfordert, akzeptieren muss, dass der Wirtschaftsteilnehmer seine Bewerbung über den vom Staat bereitgestellten elektronischen Ausschreibungsdienst einreichen kann.
9. Kurze Begründung: Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wird von den Unternehmen oft als komplex und zeitaufwändig angesehen. Im Jahr 2024 zeigte ein vom Wirtschafts- und Finanzministerium durchgeführter Konsultationsprozess, an dem alle Interessengruppen (Handelsverbände, Einkäufer, Akteure des Digitalisierungsökosystems usw.) beteiligt waren, wie wertvoll die Bereitstellung eines solchen digitalen Dienstes für die Unternehmen ist, da er ihnen den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert.
Dieser Verordnungsentwurf zielt somit, ebenso wie das ihm zugrunde liegende Dekret, darauf ab, das System zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, indem der Staat den Wirtschaftsteilnehmern besagten Service kostenlos zur Verfügung stellt.
Das vorgeschlagene System, das von den Interessengruppen nachdrücklich unterstützt wird, soll es Unternehmen, insbesondere KMU, ermöglichen, sich leichter an Ausschreibungen zu beteiligen, indem sie ihre SIRET-Nummer als Identifikationsnummer verwenden und damit von der Übertragbarkeit ihrer Ausschreibungsunterlagen von einem Auftraggeber-Profil auf ein anderes profitieren. Gleichzeitig profitieren die Auftraggeber gemäß dem „Tell us once“-Prinzip von einem sofortigen Zugriff auf bereits übermittelte Informationen. Erstere sehen darin eine Möglichkeit, das Ausschreibungsverfahren zu straffen, wodurch ein Unternehmen pro Ausschreibung zwischen einem halben und einem ganzen Tag Zeit einsparen kann, während Letztere darin eine Chance sehen, ihre Beschaffungsprozesse sicherer zu gestalten und gleichzeitig die Effizienz zu steigern.
9a. Eignung der Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels: Die Direktion für Rechtsangelegenheiten (DAJ) und die Interministerielle Direktion für digitale Angelegenheiten (DINUM), die für die Umsetzung des „Tell us once“-Prinzips zuständig ist, führten gemeinsam mit der Direktion für das öffentliche Beschaffungswesen (DAE) von März bis Juni 2024 eine Reihe von Konsultationen der Interessengruppen durch, um deren Bedürfnisse und Erwartungen zu klären. Es wurden mehrere Konsultationsworkshops mit Auftraggebern (Zentralbehörden, Kommunalbehörden, Vergabestellen und zentrale Beschaffungsstellen), privaten Anbietern von Auftraggeber-Profilen, Handelsverbänden und Unternehmen, darunter auch Kleinstunternehmen und KMU, organisiert.
Diese Konsultationen, die im Rahmen einer Vereinfachungsinitiative durchgeführt wurden, machten deutlich, wie komplex und bürokratisch das Ausschreibungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Betriebe. Dabei hat sich gezeigt, dass das Verfahren für die Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden muss. Die Ausschreibungsphase ist daher sehr zeitaufwändig, da in jeder Phase des Verfahrens Informationen an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt werden müssen, und zudem komplex, da das Verfahren auf einer Vielzahl von Mechanismen beruht (Standardformulare, das einheitliche europäische Ausschreibungsdokument), was für die Wirtschaftsteilnehmer einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Eine Verbesserung des automatischen Datenabrufs über eine API (Application Programming Interface) bereits in der Ausschreibungsphase würde auch einigen Bedürfnissen der Einkäufer entgegenkommen. Insbesondere würde dies den Arbeitsaufwand für die Auftraggeber verringern, da diese die Gültigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern eingereichten Unterlagen nicht mehr persönlich überprüfen müssten. Dies würde den Kontrollprozess vereinfachen und vereinheitlichen.
Die vorgeschlagene Maßnahme vereinfacht also das Ausschreibungsverfahren und verringert den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Auftraggeber, was für alle Beteiligten zu einer effizienteren Bearbeitung der Anträge führt.
9b. Notwendigkeit: Der notifizierte Entwurf dieser Maßnahme stellt weder eine Beschränkung des Binnenmarkts dar noch beeinträchtigt er den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Der notifizierte Entwurf dieser Maßnahme führt zu keiner Beschränkung auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2026/0562/EN
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Nein
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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