Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02580
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0477/FIN
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802580.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0477 FIN DE 24-09-2018 FIN NOTIF
2. FIN
3A. Työ- ja elinkeinoministeriö
Työllisyys ja toimivat markkinat -osasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
Puhelin +358 29 504 7015
maaraykset.tekniset@tem.fi
3B. Liikenne- ja viestintäministeriö
PL 31
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
Puhelin + 358 295 16001
Yhteyshenkilöt: erik.asplund@lvm.fi, aino.still@lvm.fi
4. 2018/0477/FIN - T40T
5. Verordnung des Staatsrats zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Fahrzeugen auf Straßen
6. Der Betrieb von Fahrzeugen der Klassen M, N und O und deren Kombinationen auf Straßen.
7. -
8. Vorgeschlagen wird, die im Straßenverkehr höchstzulässigen Längen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die in einem EWR-Land registriert oder in Gebrauch genommen wurden, zu ändern. Ferner werden neuartige, von den derzeitigen abweichende Fahrzeugkombinationen zur Zulassung im Straßenverkehr vorgeschlagen.
Für die längeren und neuartigen Fahrzeugkombinationen wird vorgeschlagen, höchstzulässige Abmessungen und Massen, Anforderungen an die Manövrierfähigkeit sowie mit dem sicheren Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zusammenhängende Anforderungen an die Verbindung und Ausstattung zu erlassen.
Die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen im Straßenverkehr wird dahingehend geändert, dass sie – außer für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 – statt 12 Meter 13 Meter beträgt, die neue Zuglänge von Sattelanhängern 18 Meter und von Anhängern mit schwenkbarer Zugeinrichtung 16 Meter. Die höchstzulässige Länge einer Kombination aus Lastkraftwagen und Sattelanhänger wird von 16,50 Meter in 23 Meter geändert. Die höchstzulässige Länge einer Kombination aus einem Kraftfahrzeug und Zentralachsanhänger auf der Straße wird künftig 20,75 Meter statt den derzeitigen 18,75 Metern betragen. Die höchstzulässige Länge einer Kombination aus einem Lastkraftwagen und einem oder mehreren Anhängern auf der Straße wird von den derzeitigen 25,25 Metern in 34,50 Meter geändert, wobei die Summe der Innenlängen der Ladebereiche hinter dem Fahrerhaus von den derzeitigen 21,42 Metern in 29,24 Meter geändert wird. Die höchstzulässigen Summen der Innenlängen der Ladebereiche beruhen auf den Modulabmessungen 7,82 Meter und 13,6 Meter gemäß dem modularen Konzept nach Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, nachfolgend „Richtlinie über Abmessungen und Gewichte“. Die höchstzulässige Betriebsmasse für Fahrzeuge mit Zentralachsanhänger würde sich von gegenwärtig 44 auf 50 Tonnen erhöhen. Für die neuen, längeren Fahrzeugkombinationen mit erhöhter Achsenzahl betragen die höchstzulässigen Betriebsmassen bei zehn Achsen 74 Tonnen und bei mindestens elf Achsen 76 Tonnen.
9. Bezweckt wird, die derzeitigen höchstzulässigen Längen so zu vergrößern, dass der Betrieb von Fahrzeugkombinationen aus Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern, die den Anforderungen der Richtlinie über Abmessungen und Gewichte entsprechen, erlaubt ist, sodass die in Finnland zulässige Länge des Ladebereichs erzielt werden kann und Unternehmer aus Mitgliedstaaten, die richtlinienkonforme Abmessungen verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen genießen (modulares Konzept). Zweck des Entwurfs ist es, die Transporteffizienz zu steigern und die aus dem Verkehr stammenden Emissionen zu senken. Beabsichtigt wird, für Fahrzeugkombinationen, deren Länge die der derzeitigen Kombinationen übertrifft, kosteneffiziente Anforderungen zu bestimmen, die die Verbreitung von leistungsstarken Fahrzeugkombinationen fördern und eine möglichst große Transporteffizienz ermöglichen. Mit dem Entwurf wird darauf abgezielt, sämtliche Beschränkungen, die nicht auf der Verkehrssicherheit, dem Verkehrsgeschehen oder der Umwelt fußen, abzubauen. Die den Vorschlag betreffende frühere Notifizierung 2018/285/FIN gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 wird zurückgezogen und dies ist somit die neue den Vorschlag betreffende Notifizierung.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen auf der Straße (1257/1992): https://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/1992/19921257?search%5Btype%5D=pika&search%5Bpika%5D=ajoneuvojen%20k%C3%A4yt%C3%B6st%C3%A4%20tiell%C3%A4
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. Aspekte in Bezug auf technische Handelshemmnisse
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Aspekte in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu