Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 04235
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0826/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202204235.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0826 B DE 29-11-2022 B NOTIF
2. B
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Qualité et Sécurité - Service Normalisation et Compétitivité - BELNotif
NG III – 2ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. SPF Santé Publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement
Direction générale Environnement - Service Division Politique des Produits Chimiques - Maîtrise des Risques liés aux Produits Chimiques
Avenue Galilée, 5/2
B - 1210 Bruxelles
4. 2022/0826/B - C10C
5. Königliches Dekret über das Verbot der Ausfuhr bestimmter gefährlicher Stoffe in Nicht-EU-Länder
6. Das mit dem Entwurf des königlichen Dekrets eingeführte Ausfuhrverbot betrifft eine begrenzte Anzahl gefährlicher Stoffe als solche oder in Gemischen: die in den Anhängen 1 und 3 des Dekretsentwurfs aufgeführten gefährlichen Stoffe. Mit dem Ausfuhrverbot soll ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet werden.
7. -
8. Der Entwurf des königlichen Dekrets verbietet die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Stoffe – allein oder in Gemischen – aus dem belgischen Hoheitsgebiet in Länder außerhalb der Europäischen Union.
Anhang 1 enthält eine Liste der gefährlichen Stoffe, die durch die Erfüllung der Kriterien des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets von der Ausfuhr ausgeschlossen sind. Nur Stoffe, die in Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgeführt sind, dürfen von der Ausfuhr ausgeschlossen werden. Die Kriterien spiegeln das Ziel wider, die Ausfuhr gefährlicher Stoffe, die in der Europäischen Union verboten sind, außerhalb der Europäischen Union zu verbieten, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Schließlich müssen gefährliche Stoffe als karzinogen (C), erbgutverändernd (M), fortpflanzungsgefährdend (R), Kategorie 1 A, 1B oder II oder als aquatisch akut/chronisch I identifiziert werden.
Diese Liste soll im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der rechtlichen Entwicklungen auf internationaler und europäischer Ebene nach dem in Anhang 2 des Dekretsentwurfs festgelegten Verfahren aktualisiert werden. Zusammenfassend sollte die vorgeschlagene Aktualisierung Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass der bzw. die zur Aufnahme in Anhang 1 vorgeschlagene/n Stoff/e die Kriterien des Dekrets erfüllen, das die Ausfuhr außerhalb der Europäischen Union verbietet. Außerdem besteht die Verpflichtung, die Liste mindestens alle zwei Jahre regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierung wird es insbesondere ermöglichen, die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe in Anhang 1 aufzunehmen und somit die Ausfuhr von in diesem Anhang aufgeführten Stoffen in Drittländer vollständig zu untersagen.
Anhang 3 enthält eine Liste der gefährlichen Stoffe, für die eine oder mehrere Verwendungen auf europäischer Ebene zugelassen sind und die daher nicht ausgeführt werden können, außer für die Zwecke dieser spezifischen Verwendung(en).
9. Trotz des Ausfuhrverbots für bestimmte Chemikalien und der Verpflichtung, die Ausfuhr und/oder das PIC-Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 PIC zu melden, bleibt die Herstellung und Lagerung von Chemikalien für die Ausfuhr in Drittländer zulässig („Doppelnormen“). Infolgedessen erhalten Bürger importierte Produkte, die mit Chemikalien behandelt werden, deren Verwendung in der Europäischen Union verboten ist („Boomerang-Effekt“). Belgien ist einer der größten Exporteure von Chemikalien.
Diese Politik kann als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angesehen werden. Darüber hinaus wurde das Recht auf Zugang zu einer sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als universelles Menschenrecht anerkannt.
In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit erklärte die Europäische Kommission, dass sie sicherstellen werde, dass in der EU verbotene gefährliche Chemikalien nicht zur Ausfuhr hergestellt werden, einschließlich gegebenenfalls durch Änderung der Rechtsvorschriften. Diese Maßnahme der Strategie wurde jedoch noch nicht umgesetzt. Frankreich hat inzwischen eine Maßnahme erlassen, die die Herstellung, Lagerung und den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln verbietet, die nicht zugelassene Wirkstoffe enthalten. Deutschland wollte ebenfalls eine ähnliche Maßnahme ergreifen und die Einführung eines Ausfuhrverbots auf europäischer Ebene fördern. Es liegt nun an Belgien, Maßnahmen zu ergreifen, um das Problem der Ausfuhr verbotener gefährlicher Stoffe in Europa anzugehen.
10. Kein Referenztext verfügbar
11. Keine
12. -
13. Keine
14. Keine
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein - Der Entwurf hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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