Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2787
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0569/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242787.DE
1. MSG 001 IND 2024 0569 DE DE 11-10-2024 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat EB3
3B. Bundesministerium für Gesundheit, Referat 122
4. 2024/0569/DE - C00C - Chemikalien
5. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
6. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, vier neue psychoaktive Stoffe dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu unterstellen. In die Anlage II des BtMG werden Butonitazen, Dipentylon, 2-Fluorodeschloroketamin und Bromazolam aufgenommen.
7.
8. Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Der Verordnungsentwurf dient dem Ziel, die Beschlüsse der 67. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom 19. März 2024 national umzusetzen.
In der 67. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen wurde beschlossen, Butonitazen in den Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe aufzunehmen. Darüber hinaus werden in den Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 3-CMC, Dipentylon, 2-Fluordeschloroketamin und in den Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe Bromazolam aufgenommen.
Ziel dieser Verordnung ist es, auf Grundlage von § 1 Absatz 4 des BtMG vier dieser NPS, die noch nicht unterstellt sind, in Anlage II des BtMG aufzunehmen. 3-CMC ist bereits dem BtMG unterstellt und muss daher in dieser Verordnung nicht mehr berücksichtigt werden.
Die vier neu aufzunehmenden Stoffe weisen hinsichtlich ihrer jeweiligen Wirkung Ähnlichkeit zu anderen in den Anhängen des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe gelisteten Substanzen auf. Der Konsum dieser vier NPS führt zu teils schweren Intoxikationen einschließlich Hospitalisierungen. Im Zusammenhang mit der Einnahme von Bromazolam, Butonitazen und 2-Fluordeschloroketamin wurden tödliche Intoxikationen nachgewiesen.
Der Konsum und das Angebot von NPS hat sich in Deutschland - gerade auch unter Jugendlichen - in jüngster Zeit stark ausgebreitet. Weiterhin werden die Verbraucherinnen und Verbraucher unzureichend oder gar nicht über die Inhaltsstoffe der angebotenen Produkte und deren ge-sundheitlichen Risiken informiert, da die Hersteller und Inverkehrbringer die Inhaltsstoffe meist nicht deklarieren. Die Unterstellung der vier Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetzes ist daher wegen der unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit dringend erforderlich.
9. Die Unterstellung der genannten NPS ist dringend, weil der Konsum dieser Stoffe u.a. aufgrund der leichten Bezugsmöglichkeiten entsprechender Produkte, zum Beispiel über das Internet, innerhalb kurzer Zeiträume sehr stark angestiegen ist.
Das Benzodiazepin Bromazolam hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Bromazolam missbräuchlich verwendet wird/ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte. Mitgliedsstaaten haben akute Vergiftungen nach einer Exposition gegenüber Bromazolam gemeldet. Insgesamt wurden 15 Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber Bromazolam gemeldet.
Das synthetische Opioid Butonitazen weist chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Stoffen in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe wie Etonitazen und Isotonitazen auf, hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Butonitazen missbräuchlich verwendet wird/ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte. Das synthetische Opioid wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht, darunter ein Todesfall.
Das synthetisches Stimulans der Cathinonfamilie Dipenthylon hat eine ähnliche chemische Struktur und pharmakologische Wirkung wie andere synthetische Cathinone in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Dipentylon wurde bislang nicht vom ECDD überprüft. Dipentylon hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Dipentylon missbräuchlich verwendet wird/ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Es liegen keine Meldungen über eine Genehmigung zur medizinischen Anwendung vor.
2-Fluordeschloroketamin (2-FDCK) ist ein Arylcyclohexylamin. 2-FDCK hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 2-FDCK missbräuchlich verwendet wird/ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte. 2-FDCK wird derzeit von der Europäischen Drogenagentur intensiv beobachtet. Zwei Todesfälle wurden nach einer bestätigten Exposition gegenüber 2-FDCK gemeldet. Zudem wurden insgesamt elf Fälle akuter Vergiftung nach einer bestätigten Exposition und eine weitere akute Vergiftung nach einer vermuteten Exposition gegenüber 2-FDCK gemeldet.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0199/D
11. Ja
12. Die Erweiterung des Betäubungsmittelgesetzes ist aus Sicht der Bundesregierung – aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, der davon ausgehenden Gefahren und zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung der von der Rechtsverordnung umfassten weiteren psychoaktiven Stoffe – dringend. Die Verfügbarkeit dieser Stoffe ist unter anderem aufgrund der leichten Bezugsmöglichkeiten entsprechender Produkte innerhalb kurzer Zeiträu-me stark angestiegen.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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