Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0506
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0105/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250506.DE
1. MSG 001 IND 2025 0105 ES DE 21-02-2025 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y
de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
3B. Subdirección General de Calidad y Seguridad Industrial.
Dirección General de Estrategia Industrial y de la Pequeña y Mediana Empresa.
Ministerio de Industria y Turismo
Pº de la Castellana, 160, Madrid, 28071
4. 2025/0105/ES - T50T - Transport gefährlicher Güter
5. ENTWURF EINER ÄNDERUNG DES KÖNIGL. DEKRETS 948/2003 ZUR FESTLEGUNG DER MINDESTBEDINGUNGEN FÜR ANLAGEN ZUR INNENREINIGUNG ODER ENTGASUNG, DRUCKENTLASTUNG, REPARATUR ODER ÄNDERUNG VON TANKS FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER
6. Anlagen zur Innenreinigung oder Entgasung sowie zur Reparatur oder Änderung von Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter
7.
8. Der Entwurf des Königlichen Erlasses besteht aus einer Präambel, in der die Gründe für seine Annahme erläutert werden, einem einzigen Artikel, einer Übergangsbestimmung und zwei Schlussbestimmungen.
Der einzige Artikel enthält die inhaltlichen Änderungen des Königlichen Dekrets 948/2003 vom 18. Juli 2003 zur Festlegung der Mindestanforderungen, die Anlagen für die Innenreinigung oder Entgasung, die Druckentlastung beziehungsweise die Reparatur oder Änderung von Behältern für gefährliche Güter erfüllen müssen. In diesem einzigen Artikel wird der Wortlaut der Artikel und Anhänge des Königlichen Dekrets 948/2003 vom 18. Juli 2003 im Anschluss an die vorgeschlagenen Änderungen angeführt. Insbesondere:
• Artikel 1, der sich auf den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses bezieht, wird geändert, um den Verweis auf die Änderung aufzunehmen.
• In Artikel 2 werden einige Begriffsbestimmungen geändert und neue eingeführt, wie z. B. die Begriffsbestimmung für Tankänderung und die Unterscheidung zwischen Reparatur und Änderung von Tanks.
• Artikel 3, der die obligatorischen Fälle der Reinigung, Entgasung und Druckentlastung von Behältern für gefährliche Güter umfasst, wird geändert, um die Anforderung für die Dampfreinigung von Tanks hinzuzufügen, die nach der Innenreinigung gefährliche Gase oder Dämpfe enthalten könnten, und um die Befreiung von Tanks, die für den Transport von Flugkraftstoffen bestimmt sind, von der Reinigung in bestimmten Fällen wegen der besonderen Merkmale des beförderten Materials zu ermöglichen.
• Artikel 5 Absatz 5 betreffend die Verantwortungserklärung des Betreibers der genannten Anlagen wird geändert. Es werden Änderungen im System der regelmäßigen Kontrollen dieser Erzeugnisse, die von einer Kontrollstelle durchgeführt werden, eingeführt und die entsprechenden Zeitabstände sowie die Anforderung, dass diese Kontrollstellen im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter akkreditiert werden müssen, werden festgelegt.
• Artikel 6, in dem das allgemeine Verfahren für die Innenreinigung, Entgasung und Druckentlastung festgelegt ist, wird geändert. Es werden Änderungen eingeführt, um diese Verfahren an die Entwicklung der geltenden Umweltvorschriften anzupassen, die für die drei Umweltvektoren gelten, die von der Tätigkeit dieser Anlagen betroffen sind. Hierbei handelt es sich um: die Quellen der Luftemissionen in die Luft, die Abwässer und die Abfallerzeugung. Eine Verpflichtung für Tankreinigungsanlagen, Aufzeichnungen über die ausgestellten Reinigungsbescheinigungen zu führen, wird eingeführt, wodurch die Rückverfolgbarkeit der Tätigkeit dieser Anlagen verbessert wird.
• Artikel 7, in dem die Anforderungen festgelegt sind, denen Anlagen zur Instandsetzung, Umbau oder Änderung von Tanks für gefährliche Güter genügen müssen, wird geändert.
• Artikel 8 Absatz 5 über die Verantwortungserklärung des Betreibers von Anlagen für die Reparatur und den Umbau von Behältern für gefährliche Güter wird geändert. Es wird bestimmt, dass die im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter akkreditierten Kontrollstellen dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlagen zu überprüfen und ein System der regelmäßigen Kontrolle derselben, einschließlich ihrer Häufigkeit, festzulegen.
• Anhang I, der die technischen Mindestanforderungen für Tankinnenreinigungsanlagen festlegt, wird geändert. Es werden Änderungen in Bezug auf das System zur Dosierung der Reinigungsmittel und das Hebesystem für rotierende Teile oder Köpfe eingeführt. Außerdem werden Anforderungen an die Behandlung und Bewirtschaftung der Abwässer und der speziellen Reinigungsleitungen für Tanks, die für den Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, eingeführt.
• Anhang III, der das Muster für die Antragsnummer festlegt, wird geändert. Mit den Änderungen werden die Felder in dieser Vorlage aktualisiert und ein neuer Abschnitt für zusätzliche Dienstleistungen eingeführt.
• Anhang IV, der die Bescheinigung der Innenreinigung oder Entgasung und Druckentlastung von Tanks für gefährliche Güter enthält, wird geändert. Die Felder werden aktualisiert, und es wird klargestellt, dass die Überprüfung nach dem Reinigungsvorgang visuell durch die Mannlöcher des Tanks ohne Betreten des Inneren erfolgen muss, um eine Kontamination zu vermeiden. Es wird ein neuer Abschnitt zur Identifizierung der Plomben nach der Reinigung des Tanks hinzugefügt, um deren Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
• Anhang V, in dem die Anforderungen und Verfahren festgelegt sind, die von Anlagen für den Umbau und die Reparatur von Behältern für gefährliche Güter einzuhalten sind, wird geändert. Dieser Anhang wird durch Hinzufügung eines neuen Buchstabens f geändert, der Schweißarbeiten regelt. Das Verfahren für die Reparatur und Änderung von Tanks wird vereinfacht.
Es wird eine zusätzliche Bestimmung eingeführt, in der die Anforderungen an Reinigungsanlagen in Inselgebieten festgelegt werden, sowie eine Übergangsbestimmung für die Prüfung der Anforderungen bei Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses genehmigt wurden.
In der ersten Schlussbestimmung wird der Zuständigkeitstitel genannt.
In der zweiten Schlussbestimmung wird das Inkrafttreten angegeben.
9. Die Erfahrungen, die bei der Anwendung des Königlichen Dekrets 948/2003 vom 18. Juli 2003 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Anlagen zur Innenreinigung oder Entgasung und zur Druckentlastung sowie zur Reparatur oder Änderung von Behältern für gefährliche Güter gesammelt wurden, haben gezeigt, dass die Bestimmungen über das System der regelmäßigen Kontrolle, dem Anlagen zur Innenreinigung, Entgasung und Druckentlastung sowie zur Reparatur oder Änderung von Behältern für gefährliche Güter unterliegen, aktualisiert werden müssen, um sie an die Vorschriften für diese Anlagen anzupassen.
Darüber hinaus zielt der Gesetzestext darauf ab, die Terminologie im Zusammenhang mit Reparaturen und Änderungen sowie die Verfahren, die für die Durchführung dieser Vorgänge einzuhalten sind, an die Anforderungen der geltenden Vorschriften über die Tankinspektion anzupassen, die in den verschiedenen Modalvereinbarungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind.
Schließlich ist es notwendig, die für solche Anlagen geltenden technischen Anforderungen zu überprüfen, um sie an die technologischen Entwicklungen und den derzeitigen Rechtsrahmen anzupassen und gleichzeitig zur Gewährleistung von Sicherheit und Umweltschutz beizutragen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2017/0215/E
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Mitteilung übermittelt:
2017/0215/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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