Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0597
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0097/LU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260597.DE
1. MSG 001 IND 2026 0097 LU DE 02-03-2026 LU NOTIF
2. Luxembourg
3A. ILNAS
1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Tél.: +352 247 743-40
E-mail: notification@ilnas.etat.lu
3B. Ministère de l’Environnement, du Climat et de la Biodiversité
Direction des Affaires juridiques
4, place de l’Europe . L-2918 Luxembourg
Tél. (+352) 247-86848
E-mail: paul.rasque@mev.etat.lu
4. 2026/0097/LU - S20E - Abfall
5. Änderungen am Gesetzentwurf zur Änderung der Rechtsvorschriften über Abfälle, Verpackungen und die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
6. Abfälle, Verpackungsabfälle und die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, die von diesen Anpassungen der Rechtsvorschriften betroffen sind
7.
Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Diese Notifizierung betrifft Änderungen am Gesetzentwurf Nr. 8482, der bereits notifiziert wurde. Mit diesem Gesetzentwurf werden insbesondere die Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle geändert, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/62/EG fallen. Bei den Änderungen geht es um technische und redaktionelle Anpassungen, ohne dass jedoch substantiell neue technische Anforderungen eingeführt werden.
8. Diese seitens der Regierung eingeführten Änderungen betreffen den Gesetzentwurf zur Änderung: 1.) des novellierten Gesetzes vom 21. März 2012 über Abfälle; 2.) des novellierten Gesetzes vom 21. März 2017 über Verpackungen und Verpackungsabfälle; 3.) des Gesetzes vom 9. Juni 2022 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden „der Gesetzentwurf“).
Mit diesem Gesetzentwurf sollen einige Bestimmungen an die geltenden europäischen Normen angeglichen und ihre Struktur verbessert werden, damit sie besser und einfacher zu lesen sind.
Um den Stellungnahmen Nr. 62.046 des Staatsrats zum Gesetzentwurf und Nr. 61.519 zur Großherzoglichen Verordnung vom 15. Mai 2025 über die Organisation und Verwaltung von Ressourcenzentren Rechnung zu tragen, und wegen der Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit schlägt die Regierung mit den vorliegenden Änderungen vor, einige Bestimmungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen sowie andere zu ändern, zu streichen oder aufzuheben. Ziel ist es, die Einhaltung des Rechts der Europäischen Union sicherzustellen und die in Artikel 102 der Verfassung vorgesehene Sanktion zu vermeiden.
9. Diese seitens der Regierung eingeführten Änderungen betreffen den Gesetzentwurf zur Änderung: 1.) des novellierten Gesetzes vom 21. März 2012 über Abfälle; 2.) des novellierten Gesetzes vom 21. März 2017 über Verpackungen und Verpackungsabfälle; 3.) des Gesetzes vom 9. Juni 2022 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden „der Gesetzentwurf“).
Dieser Gesetzesentwurf zielt darauf ab, einige Bestimmungen an die geltenden europäischen Normen anzugleichen und ihre Struktur zu verbessern, damit sie besser und einfacher zu lesen sind.
Um den Stellungnahmen Nr. 62.046 des Staatsrats zum Gesetzentwurf und Nr. 61.519 zur Großherzoglichen Verordnung vom 15. Mai 2025 über die Organisation und Verwaltung von Ressourcenzentren Rechnung zu tragen, und wegen der Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit schlägt die Regierung mit den vorliegenden Änderungen vor, einige Bestimmungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen sowie andere zu ändern, zu streichen oder aufzuheben. Damit soll die Einhaltung des Rechts der Europäischen Union sichergestellt und die in Artikel 102 der Verfassung vorgesehene Sanktion vermieden werden.
Tatsächlich wurde der Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission als technische Vorschrift im Rahmen der in der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegten Verfahren notifiziert. Gemäß der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2025 können bestimmte Vorschriften des Gesetzesentwurfs nicht nur als Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904, sondern auch als vorzeitige Umsetzung der Verpackungsverbote gemäß Artikel 25 und Anhang V der Verordnung (EU) 2025/40 ausgelegt werden. Obwohl diese Vorschriften der Verordnung (EU) 2025/40 ab dem 1. Januar 2030 gelten, sieht der Gesetzentwurf ihre Anwendung bereits zwei bis drei Jahre früher vor.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission verstößt die vollständige Wiedergabe von Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Union gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sowie gegen die in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Verordnungen.
In der Stellungnahme des Staatsrats werden bestimmte Erwägungen der oben genannten Stellungnahme der Europäischen Kommission wiederholt und unter Androhung eines formellen Widerspruchs verlangt, dass die Bestimmungen über die Verwendung von Mehrwegverpackungen für Mahlzeiten zum Mitnehmen und für Nachfüllpackungen aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Verpflichtung, bestimmte Obst- und Gemüsesorten ohne Kunststoffverpackung anzubieten, nunmehr gestrichen. Der mit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2022 eingeführte Grundsatz wird somit beibehalten. Durch die Streichung bestimmter Obst- und Gemüsesorten, die ohne eine ganz oder teilweise aus Kunststoff gefertigte Verpackung angeboten werden müssen, aus der Liste der Produkte ist fortan lediglich eine Änderung von Anhang II vorgesehen. Mit diesem Änderungsantrag soll die Praktikabilität der Bestimmung verbessert und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten werden. Die Abfallvermeidung soll dadurch aktiv unterstützt werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2025/0080/LU
Die Grundlagentexte wurden bei einer früheren Notifizierung übermittelt:
2025/0080/LU
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu