Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 3016
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0571/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20263016.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0571 FR DE 22-10-2026 FR NOTIF
2. Land: France
3A. Verantwortliche Abteilung: Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/ Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
3B. Ursprüngliche Abteilung: Ministère de la Transition écologique, de la Biodiversité et des Négociations internationales sur le climat et la nature
Direction générale de l'énergie et du climat
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0571/FR - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Titel: Erlass zur Änderung des Erlasses vom 7. Oktober 2023 über die Methode zur Berechnung der Umweltbewertung und der zu erreichenden Mindestpunktzahl für die Zulässigkeit des Umweltbonus für neue elektrische Personenkraftwagen
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Neue elektrische Personenkraftwagen.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Zusammenfassung: Mit dem Änderungserlass wird mit Wirkung vom 24. Oktober 2026 die Methode zur Berechnung der Umweltbewertung neuer elektrischer Personenkraftwagen überarbeitet, indem eine dritte Fahrzeugklasse eingeführt wird.
9. Kurze Begründung: Im Erlass vom 7. Oktober 2023 über die Methode zur Berechnung der Umweltbewertung und der zu erreichenden Mindestpunktzahl wird in Artikel 3 zwischen zwei Kategorien neuer elektrischer Personenkraftwagen unterschieden, wobei für jede Kategorie eine andere Berechnungsmethode gilt. Die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien basiert auf drei technischen Kriterien (elektrische Reichweite, Kofferraumvolumen und Anzahl der Sitzplätze), die so ausgewählt wurden, dass sie die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten von Fahrzeugen widerspiegeln. Die Methode zur Umrechnung des CO₂-Fußabdrucks in eine Endbewertung variiert je nach Fahrzeugklasse. Dadurch können die unterschiedlichen Nutzungsszenarien berücksichtigt, Fahrzeuge in vergleichbaren Segmenten und mit vergleichbaren Nutzungszwecken bewertet und somit die Umweltleistung eines Fahrzeugs innerhalb seiner Klasse ermittelt werden.
Der Entwurf des Änderungserlasses erweitert diese Unterscheidung, indem er auf der Grundlage der oben genannten Kriterien (Reichweite, Kofferraumkapazität, Anzahl der Sitze) eine dritte Kategorie von Elektrofahrzeugen schafft. Dieser Vorschlag geht auf zwei wesentliche Feststellungen ein: Erstens fällt ein sehr großer Anteil der Elektrofahrzeuge, die die Mindestpunktzahl erreichen, derzeit in die zweite Kategorie; zweitens spiegelt die derzeitige Einteilung in zwei Kategorien die Vielfalt der Nutzungsfälle – die von kleinen Stadtautos für den privaten Gebrauch bis hin zu größeren Fahrzeugen reicht, die in erster Linie für den Familien- oder gewerblichen Gebrauch bestimmt sind – nicht angemessen wider. Um die Unterscheidung zwischen den neuen Kategorien 2 und 3 beizubehalten, ohne dabei die Umweltanforderungen für die Bewertung zu lockern, ist daher eine Anpassung der Methode zur Berechnung der Bewertung für Fahrzeuge der Kategorie 2 erforderlich.
Es wurde eine Übergangsklausel in Bezug auf die neuen Fördervoraussetzungen für die Umweltbewertung aufgenommen, insbesondere um Rechtssicherheit für bereits eingegangene geschäftliche Verpflichtungen zu gewährleisten.
9a. Angemessenheit der zur Erreichung des angestrebten Ziels ergriffenen Maßnahme: Diese politische Maßnahme zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Fördermittel für den Kauf neuer elektrischen Personenkraftwagen und bestimmte steuerliche Regelungen vorrangig für elektrische Fahrzeuge gewährt werden, welche die Umweltmindestpunktzahl erreichen, d. h. die am umweltfreundlichsten sind, im Einklang mit den nationalen und europäischen Zielen zur Dekarbonisierung und zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Fahrzeugbestands. Die regelmäßige Aktualisierung der Liste der Typen, Varianten und Versionen (TVV), welche diese Mindestanforderungen an die Umweltbewertung erfüllen, ist für die Wirksamkeit des Systems unerlässlich. So wird der ständigen Weiterentwicklung des Angebots der Hersteller Rechnung getragen. Das System basiert auf einer objektiven und transparenten Methodik, die bei allen betroffenen Fahrzeugen gleichermaßen angewendet wird.
9b. Notwendigkeit: Die Maßnahme führt weder ein Verbot für das Inverkehrbringen neuer elektrischen Personenkraftwagen ein noch schränkt sie deren Verkehr ein, sondern legt lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf bestimmte öffentliche Fördermittel fest und passt die Auslegung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen an. Die Aktualisierung der Liste der Typen, Varianten und Versionen (TVV), welche die in der Verordnung vom 14. Dezember 2023 festgelegte Umweltmindestpunktzahl erreichen, mittels einer Änderungsverordnung ist die am wenigsten restriktive Maßnahme, um eine einheitliche, transparente und objektive Anwendung dieses Systems zu gewährleisten.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Die Auswirkungen der Umweltpunktzahl auf den Binnenmarkt sind begrenzt, da dieses System weder den Vertrieb noch die Einfuhr der betreffenden Fahrzeuge einschränkt. Es regelt lediglich den Zugang zu bestimmten Fördermitteln für den Kauf neuer Elektroautos sowie die Anwendung bestimmter steuerlicher Bestimmungen. Die angewandten Anforderungen beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die für alle Hersteller identisch sind. Angesichts der nationalen und europäischen Ziele zur Verringerung des CO₂-Fußabdrucks überwiegen die zu erwartenden ökologischen Vorteile den geringen Verwaltungsaufwand, den das System mit sich bringt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2023/0566/FR, 2025/0033/FR
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0566/FR
2025/0033/FR
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Ja
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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