Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - SG(2011) D/51058
Richtlinie 98/34/EG
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2011/0212/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Nao inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201101058.DE)
1. MSG 002 IND 2011 0212 NL DE 04-05-2011 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties
4. 2011/0212/NL - B00
5. Beschluss über die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf das Bauen, Nutzen und Abreißen von Bauwerken (Baubeschluss 2012)
6. Bauwerke (Gebäude und Bauwerke, die keine Gebäude sind)
7. -
8. Dieser Beschluss enthält Vorschriften über das Umbauen und Abreißen von Bauwerken, über den Zustand und die Nutzung von bestehenden Bauwerken, offenen Höfen und offenem Gelände sowie über die Sicherheit während des Bauens und Abreißens. Diese Vorschriften sind bisher vor allem in dem Baubeschluss 2003, dem Beschluss über die brandsichere Nutzung von Bauwerken und kommunalen Bauordnungen enthalten. Zahlreiche Artikel enthalten möglicherweise technische Vorschriften. Der Baubeschluss 2003 und seine Änderungen wurden notifiziert. Die erste Notifizierung erfolgte unter 2001/0049/NL und die letzte Notifizierung unter 2010/0505/NL. Der Beschluss über die brandsichere Nutzung von Bauwerken wurde unter 2008/0073/NL notifiziert.
In Artikel 1.3 dieses Beschlusses ist eine Gleichwertigkeitsbestimmung aufgenommen. Näheres zu dieser Bestimmung ist auch der Begründung der einzelnen Artikel zu entnehmen.
Artikel 1.3 Gleichwertigkeitsbestimmung
1. Eine in Kapitel 2 bis 7 festgelegte Vorschrift braucht nicht erfüllt zu werden, wenn das Bauwerk oder seine Nutzung auf andere Weise als durch Anwendung der betreffenden Vorschrift mindestens ein ebenso hohes Maß an Sicherheit, Gesundheitsschutz, Zweckmäßigkeit, Energieeinsparung und Umweltschutz bietet, wie dies mit den in diesen Kapiteln festgelegten Vorschriften angestrebt wird.
2. Eine gleichwertige Lösung im Sinne von Absatz 1 wird bei der Nutzung des Bauwerks gewährleistet.
Außerdem wird auf Abschnitt 1.3 der Erläuterung „CE-Kennzeichnung und Qualitätserklärungen“ verwiesen. Es wird angemerkt, dass dieser Abschnitt an die neue Bauproduktverordnung angepasst wird. Der Beschluss, mit dem diese Anpassung erfolgen wird, wird zu gegebener Zeit notifiziert.
9. Die Vorschriften aus dem Beschlussentwurf sind nicht diskriminierend, da sie für jedes zu bauende und jedes bestehende Bauwerk gelten.
Dieser Beschluss ist erforderlich. Ziel des Zusammenführens der Vorschriften in einem einzigen neuen Beschluss ist es, einen besseren Zusammenhang innerhalb des Baurechts zu schaffen, die Vorschriftenlast zu verringern und die Zugänglichkeit zu verbessern. Diese Zusammenführung ist im Prinzip politisch neutral. Die Zusammenführung zielt also nicht darauf ab, Anforderungen zu verschärfen oder herabzusetzen. Die Vorschriften gewährleisten die mindestens erforderliche Qualität von Bauwerken. Dennoch enthält dieser Beschluss Unterschiede im Vergleich zu den derzeitigen Vorschriften. Die Unterschiede beziehen sich vor allem auf die Vereinheitlichung der Systematik und Begriffe, die Vereinfachung von Vorschriften (zum Beispiel der Brandschutzvorschriften), die Abstimmung mit anderen Regelungen, die Erfahrungen bei der Anwendung der derzeitigen Vorschriften, die europäischen Rechtsvorschriften und Zusagen (wie zum Beispiel das Verschärfen des Wertes für thermische Isolierung; das Aufnehmen von Vorschriften für a. Außenschuppen/Außenräume bei neuen Wohngebäuden, b. die sichere Instandhaltung von Gebäuden, c. das nachhaltige Bauen und d. das Bauen in Sicherheitszonen und lachenbrandgefährdeten Gebieten entlang Basisnetzwegen im Sinne des Beschlusses über die externe Sicherheit von Transportwegen).
Angesichts der vorangegangenen Ausführungen sind die Vorschriften angemessen und verhältnismäßig, um den gewünschten Schutz zu erreichen.
10. Die Grundlagentexte waren Bestandteil einer früheren Mitteilung: 2001/0049/NL: 2008/0073/NL
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Informationen über die Auswirkungen sind in den Abschnitten 13 und 14 des allgemeinen Teils der Erläuterung zu finden (auf den Seiten 36-39).
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Catherine Day
Secretaris-Generaal
Europese Commissie
Contactpunt Richtlijn 98/34
Fax: (32-2) 296 76 60
email: dir83-189-central@ec.europa.eu