Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 02369
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0424/DK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201902369.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0424 DK DE 02-09-2019 DK NOTIF
2. DK
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
DK-2100 København Ø.
Tlf. 35 29 10 00
e-mail: noti@ebst.dk
3B. Fødevarestyrelsen
Stationsparken 31-33
DK-2600 Glostrup
Tlf. +45 72 27 69 00
fvst.dk/kontakt
www.fvst.dk
4. 2019/0424/DK - C00A
5. Verordnung über eine Regelung für eine freiwillige Tierschutzkennzeichnung
6. Frisches und gehacktes Rindfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Rindfleisch enthalten. Kuhmilcherzeugnisse.
7. -
8. Durch die vorliegende Verordnung wird die bereits notifizierte Regelung für eine Tierschutzkennzeichnung auf Rindfleisch und Kuhmilcherzeugnisse ausgedehnt.
Mit der Ausdehnung der Verordnung wird eine Regelung für eine Tierschutzkennzeichnung für Rinder eingeführt, wobei es sich um eine freiwillige Regelung für Primärerzeuger, Molkereien und Schlachthöfe handelt.
Die Kennzeichnungsregelung ist marktgesteuert, da es letztlich von der Verbrauchernachfrage abhängt, ob es sich für das Gewerbe wirtschaftlich lohnt, den Tierschutz bei der Herstellung von Rindfleisch und Milcherzeugnissen zu verbessern. Durch die Regelung für eine Tierschutzkennzeichnung für Rindfleisch und Kuhmilcherzeugnisse soll der marktorientierte Tierschutz auf einer freiwilligen Basis gefördert werden. Ziel der Regelung für eine Tierschutzkennzeichnung ist es, eine bessere Transparenz auf dem Markt zu schaffen und den Verbrauchern somit bessere Informationen und eine größere Auswahl in Bezug auf tierschutzfreundliche Produkte anzubieten.
Ein vorrangiges Ziel der Tierschutzkennzeichnung besteht darin, das Bewusstsein der Verbraucher darüber zu stärken, wie sie zu einem besseren Tierschutz beitragen können. Dadurch wird die Grundlage für eine dynamischere Entwicklung mit einer größeren Nachfrage geschaffen.
In der Verordnung werden die zusätzlichen tierschutzspezifischen Anforderungen auf drei Stufen festgelegt, die Milchrinder- und Fleischrinderbetriebe erfüllen müssen, um gemäß der Regelung liefern zu können. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Eigenkontrolle und Überprüfung festgelegt, die Betriebe, Schlachthöfe, Molkereien und sonstige Lebensmittelunternehmer einhalten müssen. Außerdem sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, die Regelung auch auf ausländische Erzeuger und/oder Produkte anzuwenden.
9. Durch die Ausdehnung der Regelung soll ein angemessener Tierschutz von Rindern gefördert werden, indem den Verbrauchern für die Wahl zwischen verschiedenen Stufen des Tierschutzes konkrete und verständliche Informationen über den Tierschutz bereitgestellt werden.
*Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Ausdehnung der Kennzeichnungsregelung für Schweinefleisch und Masthähnchen auf Rindfleisch und Kuhmilcherzeugnisse dadurch erfolgt, dass die Vorschriften für Rinder in dieselbe Verordnung aufgenommen werden, durch die derzeit Schweinefleisch und Masthähnchen geregelt werden. Das bedeutet, dass der Rechtsrahmen für Schweinefleisch, Hähnchenfleisch und Rindfleisch und Milcherzeugnisse mit Tierschutzkennzeichnung derselben Verordnung zu entnehmen ist. In Bezug auf weitere Informationen zur Notifizierung der Regelung für eine Tierschutzkennzeichnung für Schweinefleisch wird auf die beiden früheren Notifizierungen der Verordnungen unter 2017/414/DK und 2016/486/DK sowie in Bezug auf die Notifizierung für Masthähnchen auf die Notifizierung der Verordnung unter 2018/366/DK verwiesen.
10. Verweise auf den Grundlagentext: Durch diese Verordnung werden frühere Verordnungen über die Regelung für eine Tierschutzkennzeichnung geändert, die in den Jahren 2016, 2017 und 2018 notifiziert wurden und die Tierarten Schwein und Masthähnchen betreffen. Die Rechtsgrundlage für die vorliegende Verordnung ergibt sich aus § 17 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 22, § 23, § 37 Absatz 1, § 50, § 51 und § 60 Absatz 3 des Gesetzes über Lebensmittel, vgl. die Bekanntmachung eines neuen Gesetzes Nr. 999 vom 2. Juli 2018 (Lebensmittelgesetz).
Die Rechtsgrundlage im Lebensmittelgesetz wurde von dem nun aufgehobenen Gesetz Nr. 402 vom 10. Juni 1997 über die Lebensmittelqualität übertragen, das am 12. März 1997 notifiziert wurde.
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer vorhergehenden Notifizierung vorgelegt: 1997/131/DK
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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