Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 00464
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0078/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201800464.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0078 B DE 23-02-2018 B NOTIF
2. B
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité - Service Normalisation et Compétitivité - BELNotif
NG III – 2e étage
Boulevard Roi Albert II 16
B - 1000 Bruxelles
Tel: 02/277.53.36
3B. Service public fédéral Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement
Direction Générale Animaux, Végétaux et Alimentation
Service inspection produits de consommation
Eurostation, place Victor Horta 40/10, 1060 Saint-Gilles, Belgique
tel.: 02 524 73 73 et 02/ 524 74 73
mathieu.capouet@sante.belgique.be et eugenie.bertrand@sante.belgique.be
4. 2018/0078/B - C60A
5. Königlicher Erlass zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen.
6. Tabakerzeugnisse
7. – Richtlinie 2014/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
8. Der Entwurf beinhaltet eine Änderung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, mit der die Richtlinie 2014/40/EU teilweise umgesetzt wird.
Die vorgesehenen Änderungen betreffen vor allem das Hinzufügen und die Veränderung von Definitionen, die jährliche Notifizierung, die Vorschriften in Bezug auf die Inhaltsstoffe, die Etikettierung, die Aufmachung des Erzeugnisses, den Fernabsatz sowie neue Tabakerzeugnisse. Schließlich zielen bestimmte Änderungen auch auf die Korrektur technischer Fehler in der Umsetzung ab.
Insbesondere wird im gesamten Königlichen Erlass der Wortlaut „Tabakerzeugnisse“ durch „Erzeugnisse auf Tabakbasis“ ersetzt.
Im Hinblick auf die Definitionen wurden der Begriff „Gerät“ sowie die Definition „Importeur von Erzeugnissen auf Tabakbasis oder verwandten Erzeugnissen“ abgeändert. Im Hinblick auf den Begriff Importeur haben wir die Definition des Importeurs geändert, um über einen Verantwortlichen in Belgien zu verfügen, sodass der Inspektionsdienst Maßnahmen gegen Verstöße begehende Unternehmen verhängen kann. In der Tat erlaubt der derzeitige Wortlaut der Definition keine Verfolgung von Importeuren oder Herstellern, die Verstöße begehen. Seit Inkrafttreten des Königlichen Erlasses verstoßen zahlreiche Unternehmen gegen die Bestimmungen und der Inspektionsdienst kann aufgrund der derzeitigen Definition nichts gegen diese unternehmen. Diese Änderung ist unbedingt notwendig und grundlegend für die öffentliche Gesundheit. Die Richtlinie ermöglicht uns einen größeren Handlungsumfang sowie die Durchführung dieser Änderungen. Artikel 23 der Richtlinie sieht vor, dass die Verantwortung für die Umsetzung sowie die Kontrolle bei den Mitgliedstaaten liegt.
Da bestimmte Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich) nicht über einen Inspektionsdienst verfügen, ist Belgien gezwungen, eigene Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit seiner Bürger zu wahren und die vollumfängliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen.
Artikel 4 des Königlichen Erlasses wird im Hinblick auf die Notifizierung und insbesondere in Bezug auf das Datum, an dem die jährliche Notifizierung durchzuführen ist, die Daten des Vorgangs, die jährlichen Verkaufsdaten sowie die Gebühren geändert. Darüber hinaus wurde Artikel 4/1 über die Anwendung der bestimmte Zusatzstoffe betreffende erweiterte Meldepflicht hinzugefügt.
In Bezug auf die Vorschriften über die Inhaltsstoffe, wurde die Ausnahme für Tabakerzeugnissen, die ein bestimmtes charakteristisches Aroma haben und deren Absatzmenge auf EU-Ebene in einer festgelegten Produktkategorie 3 % oder mehr entspricht, gestrichen (Inkrafttreten 3 Monate nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Änderung) und Artikel 5 um Absatz 9 ergänzt, um Vorrichtungen und technische Mittel zu verbieten, durch die eine Änderung des Geruchs, des Geschmacks, der Intensität der Verbrennung oder der Emissionsfarbe von Erzeugnissen auf Tabakbasis ermöglicht wird.
Artikel 7 des Königlichen Erlasses wird im Hinblick auf die Dicke von Zigarettenpackungen und Tabak in Beuteln zur Selbstfertigung von Zigaretten geändert.
Artikel 8 des Königlichen Erlasses wurde in Bezug auf kombinierte Gesundheitswarnungen auf zylindrischen Packungen sowie in Bezug auf die Ersetzung der Begriffe „Markennamen und Logos“ durch den Begriff „Marken“ geändert.
Artikel 9 des Königlichen Erlasses wurde durch den Verweis auf die Tabac-Stop-Rufnummer vervollständigt.
Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses wurde durch einen Satz vervollständigt, der sämtliche über die Preisangabe auf der Steuermarke hinausgehenden Preisangaben verbietet. Zudem wurde der genannte Artikel um Absatz 4 ergänzt, um dem Minister gegebenenfalls die Auflistung verbotener Handelsmarken, die Erzeugnisse auf Tabakbasis anbieten, zu ermöglichen.
Artikel 12 des Königlichen Erlasses wurde um Absatz 3 ergänzt, um klarzustellen, dass alle Erzeugnisse auf Tabakbasis verpackt sein müssen oder über eine Außenverpackung verfügen müssen.
Artikel 13 des Königlichen Erlasses über den Fernabsatz wurde neu formuliert.
Artikel 14 des Königlichen Erlasses wurde um Absatz 5 ergänzt, um eine bessere Regulierung neuer Erzeugnisse auf Tabakbasis zu ermöglichen.
An Artikel 16 wurden einige Änderungen im Hinblick auf pflanzliche Raucherzeugnisse, insbesondere in Bezug auf Abgaben, vorgenommen.
9. Die Änderung des Begriffs „Tabakerzeugnisse“ zielt auf die Angleichung des Wortlauts des Königlichen Erlasses an das ihm als Rechtsgrundlage dienende Gesetz ab.
Die Ergänzung des Begriffs „Gerät“ antizipiert die Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse, die mithilfe von Maschinen konsumiert werden.
Die Änderung der Definition „Importeur von Erzeugnissen auf Tabakbasis oder verwandten Erzeugnissen“ zielt auf die Stärkung der Handlungsfähigkeit des Inspektionsdienstes bei Verstößen ab.
Die in Bezug auf die Notifizierung vorgebrachten Änderungen zielen darauf ab, bestimmte Teile des Vorgangs klarzustellen, insbesondere in Bezug auf die jährlichen Fristen für die Einbringung der Absatzdaten des Vorjahres oder die Zahlung der jährlichen Abgaben.
Artikel 4/1 wurde ergänzt, um Artikel 6 der Richtlinie 2014/40 mit der Befugnisübertragung an die Ministerin zur Umsetzung des Beschlusses 2016/787 vom 18. Mai 2016 umzusetzen, mit dem eine Prioritätenliste von Zusatzstoffen in Zigaretten und Tabak zur Selbstfertigung von Zigaretten erstellt wird, die verschärften Meldepflichten unterliegen.
Die längere Übergangszeit, die für Tabakerzeugnisse, die ein bestimmtes charakteristisches Aroma haben und deren Absatzmenge auf EU-Ebene in einer festgelegten Produktkategorie 3 % oder mehr entspricht, wurde gestrichen, da der Schutz der Gesundheit, insbesondere der junger Menschen, eine schnellstmögliche Umsetzung dieser Maßnahme rechtfertigt.
Das Verbot von Vorrichtungen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der Erzeugnisse auf Tabakbasis verändern lässt, zielt darauf ab, die Markteinführung von Erzeugnissen durch Industrieunternehmen zu verhindern, die die Wirksamkeit des Verbots von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die ein bestimmtes charakteristisches Aroma haben, einschränken.
Die Änderungen der Artikel 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses zielen darauf ab, klarzustellen, wie bestimmte Vorschriften, die unterschiedlich ausgelegt werden, anzuwenden sind.
Artikel 10 dient der Klarstellung der Tatsache, dass jedes Erzeugnis auf Tabakbasis zu verpacken ist. Dies erlaubt ein klares Verbot des Einzelabsatzes von Zigaretten sowie die Bestimmung, dass zum Verkauf alle Zigarren zu verpacken sind.
Das in Artikel 11 vorgegebene Verbot sämtlicher Preisangaben zielt darauf ab, klarzustellen, wie Absatz 2 in Bezug auf eine bestimmte, Probleme verursachende Frage auszulegen ist. Die an die Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2014/40/EU in Frankreich angelehnte Ergänzung von Absatz 4 ermöglicht die präzise Umsetzung dieser Vorschriften.
Die Änderung von Artikel 13 dient der Klarstellung der Tatsache, dass das Verbot des Absatzes und Kaufs im Internet ausschließlich Verbraucher betrifft.
Die Änderung von Artikel 14 dient der genaueren Beschreibung des Verfahrens, das in Kraft tritt, wenn ein neues Erzeugnis auf Tabakbasis in den Markt eingeführt wird, sowie der Festlegung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses, die auf alle neuen Tabakerzeugnisse anzuwenden sind.
Die Änderungen von Artikel 16 dienen der Klarstellung des Notifizierungsverfahrens für pflanzliche Raucherzeugnisse sowie der Einführung einer erforderlichen verpflichtenden Abgabe zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands bei der Datenverarbeitung.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Königlicher Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Fax: +32 229 98043
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