Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02422
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0446/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802422.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0446 B DE 10-09-2018 B NOTIF
2. B
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité - Service Normalisation et Compétitivité - BELNotif
NG III – 5e étage
Boulevard Roi Albert II 16
B - 1000 Bruxelles
Tel: 02/277.93.71
3B. Service public fédéral Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement
Direction Générale Animaux, Végétaux et Alimentation
Service inspection produits de consommation
Eurostation, place Victor Horta 40/10, 1060 Saint-Gilles, Belgique
tel.: 02 524 73 73 et 02/ 524 74 73
mathieu.capouet@sante.belgique.be et eugenie.bertrand@sante.belgique.be
4. 2018/0446/B - X40M
5. Königlicher Erlass über die standardisierte Verpackung von Zigaretten, Drehtabak und Wasserpfeifentabak
6. Standardisierte Verpackung von Tabakerzeugnissen
7. – Richtlinie 2014/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG Text von Bedeutung für den EWR
8. Gegenstand der vorliegenden Vorschrift ist die Vereinheitlichung der Aufmachung der Verpackungen von Zigaretten, Drehtabak und Wasserpfeifentabak auf der Grundlage von Artikel 24 der Richtlinie 2014/40/EU. Mit diesem Königlichen Erlass (nachfolgend: KE) sollen demnach die Farbe der Verpackungen von Zigaretten, Drehtabak und Wasserpfeifentabak sowie die Elemente auf diesen Verpackungen festgelegt werden.
In Artikel 1 dieses KE wird sein Anwendungsbereich festgelegt; Artikel 2 betrifft die Begriffsbestimmungen.
In Artikel 3 wird die Beziehung zwischen diesem KE und dem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen festgelegt.
Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 sind allgemeine Bestimmungen.
Laut Artikel 4 müssen die Verpackungen der betreffenden Erzeugnisse in einer einzigen Farbnuance ausgeführt sein.
Artikel 5 gibt an, dass neben dem Tabakerzeugnis lediglich die Auskleidung in einer Verpackungseinheit enthalten sein darf.
Artikel 6 verbietet bestimmte Techniken, mit denen die Neutralität und die Vereinheitlichung der Verpackungseinheiten, Außenverpackungen und Umverpackungen untergraben werden soll. Mit diesem Artikel werden ebenfalls sämtliche Einleger oder sonstigen Elemente im Inneren der Verpackungseinheiten, Außenverpackungen und Umverpackungen verboten.
Artikel 7 gibt an, dass das Papier von Zigaretten, Zigarettenhülsen und für Drehtabak eine einzige Farbe haben muss.
Gemäß Artikel 8 müssen die Außen- und Innenflächen der Verpackungseinheiten, Außenverpackungen und Umverpackungen glatt und bei quaderförmigen Verpackungseinheiten oder Außenverpackungen glatt und eben sein.
Artikel 9 betrifft die Eigenschaften der Verpackungseinheiten von Drehtabak.
In Artikel 10 ist festgelegt, welche Angaben auf den Verpackungseinheiten stehen dürfen.
Artikel 11 führt die standardisierte Verpackung für Packungen von Zigarettenhülsen und von Papier für Drehtabak ein, deren Handelsbezeichnung gleich der Handelsbezeichnung von Erzeugnissen auf Tabakbasis ist.
Artikel 12, 13 und 14 sind Schlussbestimmungen, die insbesondere die Frist für die Umsetzung und Sanktionen betreffen.
9. Die Bestimmungen des Entwurfs des Königlichen Erlasses orientieren sich an den vom Vereinigten Königreich und von Frankreich verabschiedeten Bestimmungen, die sich in diesen Mitgliedstaaten bereits bewährt haben.
Diese Maßnahme ist Teil des Plans der belgischen Gesundheitsministerin zur Tabakbekämpfung.
Die Einführung der neutralen Verpackung soll dazu dienen:
– die Attraktivität der Verpackung und des Markenimages zu senken;
- die Wirksamkeit gesundheitsbezogener Warnhinweise in textlicher oder bildlicher Form auf den Verpackungen der Erzeugnissen auf Tabakbasis zu verbessern;
- die Desinformation der Verbraucher in Bezug auf die Gefährlichkeit von Tabak zu verringern.
Mittel- und langfristig soll durch die Einführung der neutralen Verpackung auch die Prävalenz des Tabakkonsums und der Einstieg in den Tabakkonsum bei Jugendlichen gesenkt werden.
Die Gesundheitsministerin wird durch einen Ministerialerlass die genaueren Bedingungen für Aussehen und Inhalt der verschiedenen Verpackungseinheiten von Zigaretten, Drehtabak und Wasserpfeifentabak festlegen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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