Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 04585
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2020/0813/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202004585.DE)
1. MSG 001 IND 2020 0813 D DE 17-12-2020 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. 14 Landesmedienanstalten
c/o ALM GbR - die medienanstalten
Friedrichstraße 60,10117 Berlin
Tel.:+49 30 20646900
E-Mail: europa@die-medienanstalten.de
4. 2020/0813/D - SERV30
5. Satzung der Landesmedienanstalten zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen
6. - Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 2 lit. a) Richtlinie 2000/31/EG
- Medienplattformen, Benutzeroberflächen
7. -
8. Die Vorschriften der notifizierten Satzung dienen der Sicherung der Meinungsvielfalt auf sogenannten Medienplattformen und Benutzeroberflächen.
Mit dem Begriff der Medienplattform (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV) adressiert der Medienstaatsvertrag Telemedien, die z. B. Rundfunkprogramme oder „Online-Presse“ zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. Erfasst sind vor allem TV-Kabelnetzanbieter und OTT-Live-Streaming-Portale.
Der Begriff der Benutzeroberfläche (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV) erfasst zudem Anzeigen- und Steuerungsebenen von oder für Medienplattformen, soweit diese der Orientierung dienen und unmittelbar die Auswahl von Angeboten ermöglichen. Erfasst sind insbesondere die visuellen Benutzeroberflächen von Kabelnetzplattformen sowie von Smart-TVs.
Die hier notifizierte Satzung der Landesmedienanstalten umfasst neben Verfahrensvorschriften (§§ 12 ff.) im Wesentlichen Konkretisierungen zu den in § 72 MStV vorgesehenen Regulierungsschwellen (§ 1), zur Vorschrift über den Schutz der Signalintegrität nach § 80 MStV (§ 3) und zur Zugangs- und Navigationsregulierung nach den §§ 82 bis 84 MStV (§§ 5 bis 10).
Zu den Kernbestandteilen im Einzelnen:
• § 78 MStV enthält in Ausformung des Verhältnismäßigkeitsprinzips quantitative Regulierungs-schwellen. Nach diesen werden Medienplattformen und Benutzeroberflächen nur erfasst, wenn sie mehr als 20.000 tatsächlich täglichen Nutzern im Monatsdurchschnitt aufweisen (§ 78 Satz 2 Nr. 2 MStV). Die Satzung konkretisiert in § 1 die bei der Ermittlung dieser Regulierungsschwellen anzulegenden Maßstäbe und Metriken (§ 1 Abs. 5).
• Nach § 80 MStV dürfen Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen nur mit Zustimmung der Rundfunkveranstalter Programme überblenden, es sei denn der Nutzer hat die Überblendung veranlasst. Zudem gilt nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV ein Verbot Rundfunkprogramme samt HbbTV Signalen inhaltlich oder technisch zu verändern. Die Satzung stellt in § 3 Abs. 1 klar, dass eine technische Veränderung z. B. vorliegt, wenn HbbTV-Signale von Medienplattformanbietern nicht weitergeleitet, sondern (aktiv) unterdrückt werden. Eine technische Interoperabilitäts- bzw. Einbauverpflichtung ist ausdrücklich nicht bezweckt. In Ergänzung hierzu stellt § 3 Abs. 2 der Satzung klar, dass eine zustimmungspflichtige Überlagerung auch vorliegt, wenn lineare Rundfunkprogramme nach Anwahl durch den Nutzer durch Pre-Rolls überblendet werden.
• Anbieter von Medienplattformen sind nach § 82 MStV verpflichtet, die für den Zugang zur Plattform aufgestellten Bedingungen diskriminierungsfrei und chancengleich auszugestalten. Neben der Konkretisierung dieser Grundsätze in den §§ 5 bis 7, stellt die Satzung in § 8 Abs. 1 hierzu klar, dass auch finanzielle (z.B. Entgelte und Tarife) und technische Vorgaben des Platt-formanbieters diesen Grundsätzen entsprechen müssen. Maßgabe für die Bewertung in der Praxis soll eine Gesamtabwägung der Interessen im Licht der Sicherung der Meinungsvielfalt sein (vgl. § 6 Abs. 2).
• Nach § 85 MStV müssen Medienplattformen und Benutzeroberflächen insbesondere die der Auswahl von Rundfunkprogrammen zu einem Gesamtangebot zu Grunde liegenden Kriterien transparent machen. Die Satzung konkretisiert in § 11 die Anforderungen, die an die Art und Weise der Transparenzverschaffung zu stellen sind. Hierzu werden die Begriffe „leicht wahrnehmbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ klargestellt (§ 11 Abs. 3 bis 5).
9. Die hiermit notifizierte Satzung konkretisiert die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf der Grundlage einer entsprechenden Kompetenz in § 88 des Medienstaatsvertrags. Die Satzung entfaltet eine rechtliche Bindungswirkung gegenüber den betroffenen Regulierungsadressaten.
Die Landesmedienanstalten haben die Bemerkungen der Europäischen Kommission zum Medienstaatsvertrag - insbesondere jene zu Fragen der Vielfaltssicherung - im Rahmen des damaligen Notifizierungsverfahrens Nr. 2020/26/D gründlich analysiert und in die Erarbeitung der Satzung miteinfließen lassen.
Dies berücksichtigend, geht die Satzung zum einen nicht über den Regelungsinhalt der zugrundeliegenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrags hinaus. Zum anderen leistet sie eine europarechtskonforme Interpretation jener Stellen des Staatsvertrags, die die Europäische Kommission in ihren Bemerkungen als kritikwürdig ausgemacht hat.
Zu den Kernaufgaben der Medienanstalten gehört es bereits seit Anbeginn und verstärkt seit der Bildung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), den Grundgedanken der Vielfaltssicherung in den Medien praktisch anzuwenden. Für diese vielfaltssichernde Regulierungsaufgabe der Medienanstalten stellt die vorliegende Satzung sowie der zugrundeliegende Medienstaatsvertrag nun eine klare rechtliche Grundlage dar. Aus einer Zusammenschau des Medienstaatsvertrags mit der Satzung wird insgesamt deutlich, dass der Rechtsrahmen in Deutschland mit Bezug auf Medienplattformen und Benutzeroberflächen ausschließlich vielfaltssichernde Zwecke verfolgt, insofern im Einklang mit Europarecht steht und im Übrigen auch durch die gesetzliche Beauftragung der Medienanstalten auf diesen Bereich beschränkt ist.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2020/26/D
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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