Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3073
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0623/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243073.DE
1. MSG 001 IND 2024 0623 FR DE 18-11-2024 FR NOTIF
2. France
3A. Direction générale des entreprises – SCIDE/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 14361
Bd Vincent Auriol, 75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
Tél : 01 44 97 24 55
3B. Mission innovation, numérique et territoires – MTES / DGITM/ MINT
Tour Sequoia
92055 LA DEFENSE Cedex
Tél : 01 40 81 12 47
Fax : 01 40 81 73 86
mint.dgitm@developpement-durable.gouv.fr
4. 2024/0623/FR - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Entwurf eines Erlasses über digitale Reiseassistenzdienste (gemäß Artikel L.1214-8-3 des Verkehrsgesetzbuchs)
6. Digitale Reiseassistenzdienste und Behörden für die Organisation der Mobilität
7.
8. In Artikel D.1214-13 wird der Umfang der einschlägigen Reise- und Verkehrsdaten festgelegt, die sich im Besitz digitaler Reiseassistenzdienste befinden und aus den Standortdaten der Nutzer bestehen.
In Artikel D.1214-14 ist festgelegt, dass die einschlägigen Daten den Behörden für die Organisation der Mobilität auf deren ausdrückliches Ersuchen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird in diesem Artikel der Umfang dieser Daten festgelegt, der auf das für die Verfolgung der Ziele der Behörden für die Organisation der Mobilität erforderliche Maß beschränkt ist.
In Artikel D.1214-15 sind Einschränkungen festgelegt, die von digitalen Reiseunterstützungsdiensten zu tragen sind, wenn sie Zugangsanträgen von Behörden für die Organisation der Mobilität stattgeben. In der Tat müssen die Daten in einem offenen Standard bereitgestellt werden, der leicht nutzbar und verwertbar ist. Digitale Reiseassistenzdienste müssen eine Anonymisierungsmethode wählen.
Artikel D.1214-16 sieht vor, dass die betroffenen Nutzer unter den in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegten Bedingungen über die Durchführung eines Verarbeitungsvorgangs zur Anonymisierung ihrer Reisedaten informiert werden.
Artikel D.1214-17 bietet digitalen Diensten die Möglichkeit, von den Behörden für die Organisation der Mobilität eine finanzielle Entschädigung für die Anonymisierung von Daten zu erhalten.
Gemäß Artikel D.1214-18 müssen digitale Reiseassistenzdienste bei der Durchführung des in Artikel D.1214-13 genannten Datenanonymisierungsverfahrens geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ergreifen.
9. a) Notwendigkeit, Entwürfe von Rechtsvorschriften anzunehmen
Artikel 109 des Klima- und Resilienzgesetzes (CRA) zielt darauf ab, den Übergang zu einer entkarbonisierten Mobilität durch die Regulierung digitaler Reiseassistenzdienste zu erleichtern. Es ist Teil des umfassenderen Rahmens für die Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber seinen Auswirkungen. Das Hauptziel besteht darin, den Behörden für die Organisation der Mobilität relevante, noch nicht allgemein verfügbare Daten dieser Dienste zur Verfügung zu stellen, um Mobilitätsmodelle besser zu verstehen, Alternativen zum individuellen Fahren zu fördern und die Auswirkungen von Verkehrsverlagerungsstrategien zu bewerten.
Der mit diesem Artikel verbundene Verordnungsentwurf legt die Anwendungsmodalitäten fest, in denen insbesondere der Umfang der betreffenden Daten (hauptsächlich Standortdaten der Nutzer), die Methoden der Übermittlung an die zuständigen Behörden, die Beschränkung der übermittelten Daten auf unbedingt erforderliche Informationen, die vorherige Anonymisierung der Daten, die Bereitstellung von Informationen für die Nutzer und die Datensicherheit, insbesondere die Methoden der Anonymisierung dieser Daten, festgelegt werden.
b) Verhältnismäßigkeit des Verordnungsentwurfs
Die Regulierungsmaßnahmen sind in dem Maße verhältnismäßig, dass den betroffenen Interessenträgern alle für ihre Anwendung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
c) Der nichtdiskriminierende Charakter des Verordnungsentwurfs
Die Regulierungsmaßnahmen sind verhältnismäßig, soweit sie für alle digitalen Reiseunterstützungsdienste gelten.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu