Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0313
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0066/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250313.DE
1. MSG 001 IND 2025 0066 NL DE 04-02-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Douane Groningen, CDIU
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur, directie Wetgeving en Juridische Zaken.
4. 2025/0066/NL - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Erlass zur Änderung des Erlasses über die Halter von Tieren aufgrund eines Verbots der Verwendung von elektrischen Viehtreibern in der Tierhaltung
6. Das Verbot betrifft die Verwendung elektrischer Viehtreiber beim Treiben von Tieren in der Tierhaltung.
7.
8. Der neu vorgeschlagene Artikel 1.3 Buchstabe i Ziffern 4 und 5 des Tierhalter-Erlasses (siehe Artikel I Buchstabe B der Änderungsverordnung) kann technische Anforderungen enthalten (eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung elektrischer Viehzuchtgeräte für Melkroboter und GPS-Halsbänder, die bestimmte Bedingungen erfüllen). Eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung ist in der Änderungsverordnung für solche Melkroboter und GPS-Halsbänder enthalten.
(siehe Artikel I Buchstabe C der Änderungsverordnung).
Das Verbot der Verwendung elektrischer Viehtreiber betrifft deren Einsatz beim Treiben von Tieren, die kommerziell zur Erzeugung tierischer Produkte gehalten werden. Nach dem Tiergesetz betrifft es grundsätzlich alle Tierarten, die in Anhang II des Tierhalter-Erlasses als Nutztiere ausgewiesen sind (auf der Grundlage von Artikel 2.1 des Tierhalter-Erlasses in Verbindung mit Artikel 2.3 Absatz 2 des Tiergesetzes). In der Tierhaltung werden elektrische Rindertreiber hauptsächlich für Schweine und Rinder eingesetzt, und zwar nur dann, wenn sie auf einen Wagen verladen oder innerhalb eines Stalls in Richtung eines Transportwagens bewegt werden müssen. Das Treiben von Tieren bedeutet jede Verwendung eines elektrischen Viehtreibers, die dazu bestimmt ist, das betreffende Tier zu zwingen, sich in eine Richtung zu bewegen, z. B. beim Be- oder Entladen der Tiere im Rahmen des Transports oder beim Aufstehen.
Das Verbot umfasst auch die Verwendung von elektrischen Viehtreibern beim Transport von Tieren, die vollständig auf dem Hoheitsgebiet der Niederlande stattfinden, oder beim Transport auf dem Seeweg, der in den Niederlanden beginnt. Das Verbot ist daher eine national strengere Vorschrift zur Verbesserung des Tierschutzes im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen.
9. Die Verwendung von elektrischen Viehtreibern verursacht immer eine Schmerz- und Stressreaktion beim Tier, auch wenn sie gemäß den spezifischen Anforderungen der Vorschriften angewendet wird. Mitarbeiter von Viehtransportern und Schlachthöfen sehen den Einsatz von Elektroschocks oft als nützliches Werkzeug, das zu schnellen Ergebnissen führt. Die Praxis zeigt zwar, dass der Einsatz alternativer, weniger aversiver Methoden zu ebenso guten oder sogar besseren Ergebnissen führt, wie auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Studie „Welfare of pigs at slaughter“ aus dem Jahr 2020 beschreibt und rät.
Das Problem besteht darin, dass die europäischen Vorschriften zwar eindeutig vorschreiben, dass die Verwendung dieser Geräte vermieden werden muss und nur in einer ganz bestimmten Weise verwendet werden darf, diese Verwendung jedoch nicht ausdrücklich verbieten. Beobachtungen der NVWA, undercover aufgenommene Bilder und Erfahrungen aus der Praxis der Branchenparteien deuten darauf hin, dass ein solches Gerät, wenn es gehandhabt wird, fahrlässig und nicht in Übereinstimmung mit den in den europäischen Vorschriften festgelegten Bedingungen verwendet wird.
So erfolgt beispielsweise das Be- und Entladen von Tieren in Primärbetrieben, Sammelstellen und Schlachthöfen häufig unter einem gewissen Zeitdruck. Der Wunsch nach Effizienz und Geschwindigkeit führt zur Jagd nach Tieren und zum übermäßigen Gebrauch von Geräten, die Elektroschocks verabreichen können. Dies führt zu vermeidbarem Stress und Schmerzen bei den Tieren. Vor allem, wenn die Elektroschocks an besonders empfindlichen Körperteilen wie dem Kopf oder der Nase verabreicht werden. Auch ohne diesen Zeitdruck können diese Geräte auf unerwünschte Weise in anderen Prozessen und zu anderen Zeiten aus Gewohnheit oder Fahrlässigkeit eingesetzt werden.
Die Beispiele für den fahrlässigen Gebrauch, die die Medien erreicht haben, haben in der Gesellschaft und in der Politik zu viel Widerstand geführt. Tierschutz ist ein Thema, das für niederländische Bürger im Laufe der Jahre immer wichtiger geworden ist. Der Druck des Unterhauses, ein Verbot der Verwendung elektrischer Viehtreiber einzuführen, spiegelt diesen wachsenden Wunsch wider, den Tierschutz in den Niederlanden zu verbessern.
Ein Verbot ist notwendig, um den Einsatz elektrischer Viehtreiber als allgemeine Regel nicht mehr zuzulassen. Das vorgeschlagene Verbot ist verhältnismäßig, da es genügend andere, tierfreundlichere Möglichkeiten gibt, Tiere zu treiben. Der generelle Ausschluss der Verwendung elektrischer Viehtreiber hat bestimmte genau definierte Ausnahmen und ist somit das am wenigsten einschränkende Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels. Das Verbot und die Ausnahmen davon gelten unterschiedslos aus Gründen der Staatsangehörigkeit innerhalb der Niederlande. Die Ausnahmen für Melkroboter und die „virtuelle Herdenhaltung“ sind ebenfalls so definiert, dass sie nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren, einschließlich einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung (siehe den neuen Artikel 6.11).
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2025/0025/NL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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