Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3795
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0793/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253795.DE
1. MSG 001 IND 2025 0793 AT DE 29-12-2025 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Abteilung II/8
A-1010, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805436
E-Mail: not9834@bmaw.gv.at
3B. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VI/A/5
A-1030 Wien, Radetzkystraße 2
E-Mail: tabak@gesundheitsministerium.gv.at
4. 2025/0793/AT - X60M - Tabak
5. Novelle des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz
6. - tabakfreie Nikotinerzeugnisse
- Nikotinersatzerzeugnisse
- Einweg-E-Zigaretten
- Liquids
- Versandhandel
7.
8. Das gegenständliche Gesetzesvorhaben hat unter anderem die erstmalige Regulierung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen (beispielsweise: Nikotinpouches) und Nikotinersatzerzeugnissen zum Inhalt. Für beide Produktkategorien soll eine Meldepflicht (6 Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen), die verpflichtende Anbringung gesundheitsbezogener Warnhinweise, Kennzeichnungsbestimmungen, ein Werbe- und Sponsoringverbot, ein Versandhandelsverbot sowie ein Abgabeverbot an unter 18-jährige Personen, künftig zur Anwendung kommen.
Tabakfreie nikotinhaltige Produkte sollen maximal einen Nikotinhöchstgehalt von 16,6 Milligramm Nikotin pro 1,6 Gramm einer Konsumeinheit aufweisen, wobei diese Konsumeinheit 1,6 Gramm nicht überschreiten darf. Ebenso soll eine Stückbegrenzung von mindestens 15 Stück pro Packung gelten.
Weiters sollen künftig die Regelungen zu verbotenen Stoffen von nikotinhaltigen auf nikotinfreie E-Zigaretten und deren Liquids ausgedehnt werden.
Einweg-E-Zigaretten (mit und ohne Nikotin) sollen künftig einem generellen Verbot unterliegen.
Weiters umfasst das gegenständliche Gesetzesvorhaben eine Präzisierung des Versandhandels dahingehend, dass künftig auch das Anbieten auf einer Webseite von diesem umfasst sein soll.
Für österreichische Marktüberwachungsorgane soll künftig die Möglichkeit des „Mystery Shoppings“ bestehen, wobei dies insbesondere auch für den Bereich des Versandhandels gelten soll.
Die Möglichkeit einer stückweisen Gratisabgabe in Tabaktrafiken bei Neueinführung einer Marke wird auf verwandte Erzeugnisse erstreckt.
Das Gesetzesvorhaben umfasst weiters ein Wegwerfverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte auf öffentlichen Spielplätzen, sowie die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14.04.2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 vom 24.09.2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen.
9. Nikotinhaltige ebenso wie nikotinfreie verwandte Erzeugnisse wie beispielsweise Nikotinbeutel und vergleichbare Produkte mit anderen, oft aufputschenden Substanzen (Koffein, Guarana, etc.), sollen aus gesundheitsschutzpolitischen Gründen – hierbei insbesondere aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes - in vergleichbarem Maße wie Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten geregelt und damit einem umfassenden Schutzniveau unterworfen werden. Tabakersatzerzeugnisse stellen vor allem für Kinder und Jugendliche einen attraktiven und niederschwelligen Einstieg in den Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen dar.
In Österreichs Krankenanstalten werden jährlich rund 1.500 Personen mit Nikotinvergiftung stationär behandelt. Von den Personen mit der Hauptdiagnose Nikotinvergiftung sind 58% unter vier Jahre, 13% zwischen zehn und vierzehn Jahre und 8% zwischen fünfzehn und neunzehn Jahre alt. Ebenfalls kontinuierlich seit 2020 im Steigen begriffen ist die Anzahl der wegen Nikotinvergiftungen getätigten Anrufe bei der Vergiftungsinformationszentrale – an erster Stelle wegen Zigaretten-/Tabakvergiftungen, bereits an zweiter Stelle wegen Nikotinbeuteln. Dabei ist darauf hinweisen, dass schon die Nikotinabhängigkeit per se eine nach ICD-11 anerkannte nikotininduzierte psychische Störung ist. Ein besonders hohes Suchtpotential besteht bei Kindern und Jugendlichen. Es ist daher aus gesundheits-, sucht- und jugendschutzpolitischen Gründen dringend geboten, tabakfreie Nikotinerzeugnisse hinsichtlich der Inhaltsstoffe und der Kennzeichnung analog zu den Bestimmungen für Tabak- und verwandte Erzeugnisse zu regeln.
Die Ausdehnung der Regelungen zu verbotenen Stoffen von nikotinhaltigen auf nikotinfreie E-Zigaretten und deren Liquids erfolgt vor dem Hintergrund, dass diese vornehmlich als Einstiegsprodukte in den Konsum von Tabak- und Nikotinrauchwaren, insbesondere in der besonders vulnerablen Gruppe der Kinder und Jugendlichen, gelten. Eine Eignung zur Raucher:innenentwöhnung konnte bislang nicht belegt werden.
Einweg-E-Zigaretten sollen aufgrund ihrer besonderen Attraktivität bezüglich Aufmachung und Preis für Kinder und Jugendliche sowie aufgrund gehäufter Entsorgungsprobleme und Spontanbrände in der Abfallwirtschaft verboten werden.
Zur Sicherstellung eines hohen gesundheitlichen Schutzniveaus für Kinder und Jugendliche soll auf öffentlichen Spielplätzen ein Wegwerfverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte sowie eine diesbezügliche Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben werden.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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