Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1227
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0219/PT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261227.DE
1. MSG 001 IND 2026 0219 PT DE 04-05-2026 PT NOTIF
2. Portugal
3A. Ministério da Economia e da Coesão Territorial - Instituto Português da Qualidade, I.P.
Rua António Gião,
n.º 2 2829-513 Caparica
Telefone: + 351 21 294 81 00
Correio eletrónico: not1535@ipq.pt site: www.ipq.pt
3B. Direção-Geral da Economia
Av. da República, 79
1069-218 Lisboa
Telefone: +351 217 911 600
Correio eletrónico: dge@dgeconomia.pt
site: https://dgeconomia.gov.pt/
4. 2026/0219/PT - C40C - Chemische Düngemittel
5. Entwurf eines Ministeriellen Durchführungserlasses zur Änderung und Wiederveröffentlichung des Ministeriellen Durchführungserlasses Nr. 185/2022 vom 21. Juli 2022
6. Düngematerialien: Düngemittel, Zusatzstoffe und Produkte, die zwar keine Düngemittel oder Bodenzusatzstoffe sind, aber Pflanzen oder den Boden mit Stoffen versorgen, die die Aufnahme von Nährstoffen erleichtern und regeln oder bestimmte physiologische Anomalien der Pflanze korrigieren.
7.
8. Damit wird der Ministerialerlass Nr. 185/2022 vom 21. Juli 2022 erstmals geändert und neu veröffentlicht; dieser genehmigt die Arten nicht harmonisierter Düngemittel, legt die Rohstoffe fest, die zu ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, und enthält die entsprechenden Anforderungen für ihr Inverkehrbringen.
9. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, wird mit diesem Erlassentwurf erstmals den Ministeriellen Durchführungserlass Nr. 185/2022 vom 21. Juli 2022 in ihrer derzeitigen Fassung geändert, indem in deren Anhang I eine neue Bezeichnung für einen Düngemitteltyp hinzugefügt und andere Bezeichnungen aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über Düngemittel gestrichen werden. Mit diesem Ministerialerlass wird zudem der Wortlaut von Anhang II Nummer 14 über die während des Herstellungsprozesses von Düngemitteln einzuhaltenden Hygieneanforderungen präzisiert und werden Anhang V über die Referenzmethoden für die Probenahme und Analyse von Düngemitteln sowie Anhang VI über die Angaben zur Kennzeichnung und Etikettierung aktualisiert.
9a. Mit dieser Maßnahme soll dem Risiko entgegengewirkt werden, dass der technische Rahmen für Düngematerialien aufgrund der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Änderungen des Rechtsrahmens der Europäischen Union, insbesondere der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1009, überholt wird.
Die Beibehaltung unangemessener oder veralteter Bezeichnungen für Arten von Düngematerialien kann die Rechtsklarheit untergraben, die Wirtschaftsteilnehmer irreführen und die ordnungsgemäße Bewertung der Produktkonformität behindern, mit möglichen Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie auf die Markttransparenz. Darüber hinaus kann die Nichtaktualisierung von Analysemethoden, Hygieneanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften die Zuverlässigkeit der amtlichen Kontrollen und die Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang trägt die vorgeschlagene Maßnahme dazu bei, diese Risiken durch kohärente technische Maßnahmen zu mindern. Insbesondere spiegelt die Aufnahme eines neuen Bezeichnungsbegriffs für eine Düngemittelsorte den technischen Fortschritt wider und gewährleistet, dass innovative Produkte angemessen klassifiziert werden, während die Streichung veralteter Bezeichnungen die Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union sicherstellt und verhindert, dass Kategorien beibehalten werden, für die es keine technische oder rechtliche Grundlage mehr gibt.
Andererseits trägt die Präzisierung der für den Herstellungsprozess geltenden Hygieneanforderungen dazu bei, die Sicherheit und Qualität der in Verkehr gebrachten Produkte zu verbessern, während die Aktualisierung der Referenzmethoden für Probenahme und Analyse die Anwendung technisch validierter und anerkannter Verfahren gewährleistet und damit die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse erhöht. Die Überarbeitung der Kennzeichnungsvorschriften fördert zudem eine bessere Information der Verbraucher und mehr Transparenz bei den Vermarktungsbedingungen.
Die Angemessenheit der Maßnahme wird durch die Notwendigkeit der Angleichung an den bestehenden europäischen Rechtsrahmen und die Einbeziehung allgemein anerkannter technischer und wissenschaftlicher Fortschritte in diesem Sektor, einschließlich aktueller technischer Normen und Laborpraktiken, untermauert. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes.
Die Maßnahme dient dem öffentlichen Interesse auf konsequente und systematische Weise, da sie ganzheitlich auf die wesentlichen Aspekte des Inverkehrbringens von Düngemitteln – Einstufung, Herstellung, Kontrolle und Kennzeichnung – einwirkt und sicherstellt, dass in all diesen Bereichen aktuelle und verhältnismäßige Anforderungen gelten, die mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang stehen.
9b. Mit der notifizierten Maßnahme wird keine autonome und diskretionäre Beschränkung des Handels innerhalb des Binnenmarkts eingeführt; stattdessen werden die für Düngematerialien geltenden technischen Anforderungen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und die Notwendigkeit einer Angleichung an den EU-Rechtsrahmen, einschließlich der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, aktualisiert und präzisiert.
Die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf den Binnenmarkt sind begrenzt und indirekter Natur und betreffen in erster Linie die Notwendigkeit für die Wirtschaftsteilnehmer, sich an die aktualisierten technischen Anforderungen anzupassen. Insbesondere kann dies Auswirkungen auf das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse haben, für die zuvor aktualisierte Bezeichnungen verwendet wurden, sowie auf die Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften, der Prüfverfahren und der Produktionsverfahren. Die Maßnahme schafft jedoch keine neuen Marktzugangshindernisse und schränkt auch nicht den freien Verkehr von Produkten ein, die dem EU-Recht entsprechen; vielmehr trägt sie zu mehr Klarheit, Kohärenz und technischer Harmonisierung bei. Die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel sind daher lediglich vorübergehender Natur und bedingen eine Anpassung an die neuen technischen Anforderungen.
Die derzeit geltenden allgemeinen Vorschriften, einschließlich des EU-Rechtsrahmens und der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften, reichen allein nicht aus, um die technische Aktualisierung zu gewährleisten, die für die korrekte Einstufung, Kontrolle und Kennzeichnung von Düngematerialien erforderlich ist.
Wissenschaftliche Entwicklungen und die Aufhebung der früheren europäischen Regelung haben dazu geführt, dass bestimmte technische Verweise und Bezeichnungen veraltet sind, was die Gefahr von Auslegungsdivergenzen, Rechtsunsicherheit und Schwierigkeiten bei der einheitlichen Anwendung der Konformitätsbewertungskriterien birgt. Das Fehlen spezifischer Aktualisierungen könnte daher die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen, die Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse und die Bereitstellung angemessener Informationen für den Endnutzer beeinträchtigen.
Dabei wurden allgemeinere Alternativen in Betracht gezogen, nämlich: die bestehende Regelung ohne unmittelbare Änderung der Anhänge beizubehalten, sie durch Verwaltungsrichtlinien oder technische Auslegung der zuständigen Behörden zu aktualisieren sowie eine teilweise und nicht systematische Aktualisierung der technischen Anforderungen. Diese Alternativen wurden abgelehnt, weil sie weder ein angemessenes Maß an Rechtssicherheit noch die erforderliche Kohärenz mit dem EU-Rechtsrahmen gewährleisten.
Eine Beibehaltung des derzeitigen Systems würde dazu führen, dass veraltete Bezeichnungen und technische Verweise weiterhin verwendet würden. Lösungen, die sich ausschließlich auf Verwaltungshinweise stützen, hätten hingegen keinen verbindlichen Charakter und würden auch keine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsteilnehmer und Kontrollbehörden gewährleisten. Eine teilweise Aktualisierung würde keine einheitliche und systematische Anpassung der verschiedenen betroffenen Anhänge ermöglichen.
Die ergriffene Maßnahme gilt als die am wenigsten restriktive Option, da sie auf das zur Gewährleistung der technischen Aktualisierung und der Kohärenz und Rechtssicherheit der geltenden Regelung unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist, ohne zusätzliche Marktzugangsanforderungen oder Ermessensbeschränkungen für die Vermarktung von Produkten einzuführen.
Die Änderungen betreffen ausschließlich wesentliche technische Aspekte bei gleichzeitiger Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Einklang mit dem EU-Recht und der Verfolgung von Zielen des Allgemeininteresses, nämlich des Schutzes von Mensch und Umwelt sowie der Markttransparenz. Die Regulierungsmaßnahme ist daher verhältnismäßig, technisch gerechtfertigt und steht voll und ganz im Einklang mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt.
Darüber hinaus beschränkt sich die Maßnahme auf die Aktualisierung von Anforderungen, die bereits im Rechtsrahmen enthalten sind; sie ist überwiegend technischer Natur und dient der Gewährleistung der regulatorischen Kontinuität, was zur Vorhersehbarkeit des Rechtsrahmens beiträgt und den Wirtschaftsteilnehmern die Anpassung erleichtert.
9c. Die Beschränkungen, die sich aus der notifizierten Maßnahme ergeben, stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der verfolgten Ziele von allgemeinem Interesse, nämlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der Gewährleistung der Qualität von Düngematerialien und der Markttransparenz. Die möglichen Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer beschränken sich auf die Anpassung an die aktualisierten technischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Einstufung, Kennzeichnung, Prüfverfahren und Herstellungsverfahren der Produkte.
Das mit einer unterlassenen Aktualisierung des Systems verbundene Risiko ist insofern erheblich, als die fortgesetzte Verwendung veralteter technischer Referenzen und Produktbezeichnungen die Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertung, die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und die Bereitstellung genauer Informationen für den Endnutzer gefährden kann. Angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in diesem Sektor sowie der Änderungen am Rechtsrahmen der Europäischen Union, einschließlich der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Risiken eintreten, erheblich.
Der Schutz des öffentlichen Interesses wurde im Hinblick auf das Ausmaß der Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts geprüft, und es wurde der Schluss gezogen, dass diese Beeinträchtigung begrenzt und verhältnismäßig ist. Die Maßnahme führt nämlich keine allgemeinen Verbote oder willkürlichen Beschränkungen des Inverkehrbringens ein, sondern konzentriert sich auf die Aktualisierung bereits bestehender technischer Anforderungen, die für die Gewährleistung der regulatorischen Kohärenz und des Marktvertrauens von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Behörden kamen zu dem Schluss, dass der Schutz des öffentlichen Interesses Vorrang vor möglichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, da ein Ausbleiben regulatorischer Maßnahmen zu schwerwiegenderen Folgen führen könnte, darunter Rechtsunsicherheit, uneinheitliche Anwendung der Vorschriften und ein Vertrauensverlust in die Aufsichtsmechanismen, was sich wiederum auf das allgemeine Funktionieren des Marktes auswirken würde.
Andererseits sind die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Kosten begrenzt, vorhersehbar und untrennbar mit der Notwendigkeit verbunden, sich an einen aktualisierten technischen Rahmen anzupassen; diese Kosten werden durch die Vorteile ausgeglichen, die mit einem klareren, kohärenteren und mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden System verbunden sind.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass sich die Maßnahme nicht auf die Streichung veralteter Bezeichnungen beschränkt, sondern auch eine neue Bezeichnung für eine Düngemittelsorte in Anhang I aufnimmt. Diese Aktualisierung gewährleistet, dass die Produkte entsprechend den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in diesem Sektor ordnungsgemäß klassifiziert werden, wodurch Innovationen gefördert und der Rechtsrahmen an die neuen Marktgegebenheiten angepasst wird. In dieser Hinsicht ist die Maßnahme ausgewogen: Sie ist nicht nur restriktiv, sondern erleichtert auch das Inverkehrbringen von Produkten, die den aktualisierten Anforderungen entsprechen.
Sollten diese im öffentlichen Interesse liegenden Ziele nicht erreicht werden, hätte dies die Weiterverwendung eines veralteten technischen Rahmens zur Folge, was sich negativ auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie auf die Markttransparenz und -zuverlässigkeit auswirken könnte. Im Vergleich dazu sind die potenziellen einschränkenden Auswirkungen der Maßnahme begrenzt, vorübergehend und unbedingt erforderlich, um die Qualität und die Konformität der in Verkehr gebrachten Düngemittel sicherzustellen.
Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahme keine übermäßigen Kosten verursacht, sie geeignet, erforderlich und in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist und gleichzeitig ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des öffentlichen Interesses und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts wahrt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2019/0296/P und 2019/0297/P
Die grundlegenden Texte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2019/0296/P
2019/0297/P
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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