Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2217
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0432/IT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262217.DE
1. MSG 001 IND 2026 0432 IT DE 17-08-2026 IT NOTIF
2. Italy
3A. MINISTERO DELLE IMPRESE E DEL MADE IN ITALY
Dipartimento Mercato e Tutela
Direzione Generale Consumatori e Mercato
Divisione II - Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti, qualità prodotti e servizi
00187 Roma - Via Molise, 2
3B. Regione Lombardia
Direzione Generale Enti locali, Montagna, Risorse energetiche, Utilizzo risorsa idrica
4. 2026/0432/IT - S30E - Verschmutzung
5. Entwurf eines Beschlusses des Regionalrates zur Genehmigung der vorgeschlagenen REGIONALEN VERORDNUNG, DIE DIE TECHNISCHEN NORMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES REGIONALEN GESETZES NR. 31 VOM 5. OKTOBER 2015 ÜBER „MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON AUßENBELEUCHTUNGSSYSTEMEN MIT [...] REGELT“
6. Leuchten und zugehörige Technologien für die Außenbeleuchtung
7.
8. Die Verordnung stellt eine technische Norm dar, die sich auf Folgendes bezieht:
• Mindestenergieeffizienz;
• Streuung der Lichtabstrahlung über den Horizont hinaus;
• wichtige Beleuchtungsparameter für öffentliche und private Beleuchtungsanlagen (z. B. Farbtemperatur);
• Vorschriften für die Verwendung von Beleuchtungsanlagen in bestimmten Kontexten, einschließlich Sportanlagen, architektonischen Merkmalen und Denkmälern sowie Beschilderungen;
• Verfahren zur Durchführung der Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, die den lokalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Regionalgesetzes 31/2015 zugewiesen sind.
Darüber hinaus werden kleine Anlagen definiert, die nicht den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen, Anforderungen an die Erstellung des Dokuments zur Außenbeleuchtungsanalyse (DAIE) gemäß Artikel 7 des Regionalgesetzes 31/2015 festgelegt und Verfahren beschrieben, die einzuhalten sind, um die Veröffentlichung der in Artikel 5 Absatz 4 des Regionalgesetzes 31/2015 genannten Daten zu gewährleisten.
Der Text umfasst 14 Artikel und wird von drei Anhängen und fünf Anlagen begleitet. Die Anhänge enthalten Beispiele zur Veranschaulichung bestimmter Anwendungen, die durch die Verordnung geregelt sind.
Die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften wird durch das in Artikel 10 des Regionalgesetzes 31/2015 vorgesehene Sanktionssystem gewährleistet.
9. Die vorgeschlagenen Vorschriften zielen darauf ab, die Lichtverschmutzung durch einen verantwortungsvolleren Umgang mit Außenbeleuchtung zu verringern. Dadurch sollen die menschliche Gesundheit, die Artenvielfalt und das ökologische Gleichgewicht geschützt werden, während gleichzeitig die Attraktivität, Aufwertung und Sicherheit des lokalen Umfelds gewährleistet werden.
Da es an nationalen Rechtsvorschriften mangelt, hat die Region Lombardei mit dem Regionalgesetz 31/2015 Schritte unternommen, um die Installation und Verwaltung von Außenbeleuchtungsanlagen zu regeln. Mit dem Gesetz soll die künstliche Beleuchtung in von Menschen geschaffenen sowie in natürlichen Umgebungen begrenzt werden, um die menschliche Gesundheit, die Artenvielfalt und das ökologische Gleichgewicht zu schützen.
9a. Die häufigsten Risiken, die mit schlecht konzipierten und verwalteten Außenbeleuchtungssystemen verbunden sind, betreffen Störungen des menschlichen Tagesrhythmus, ökologische Ungleichgewichte sowie Störungen der Tierwelt – insbesondere von nachtaktiven Arten – und eine verminderte Verkehrssicherheit durch Blendung.
Darüber hinaus führt der erhöhte Stromverbrauch, der auf ein unzureichendes Management der Außenbeleuchtung zurückzuführen ist, indirekt zu Emissionen von Treibhausgasen und Schadstoffen, die bei der Energieerzeugung entstehen und sich negativ auf die Luftqualität auswirken. Die Lombardei war bereits mit mehreren europäischen Vertragsverletzungsverfahren in dieser Angelegenheit konfrontiert, darunter das Verfahren 2014/2147 wegen Überschreitung der PM₁₀-Grenzwerte, das Verfahren 2015/2043 wegen Überschreitung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte und das Verfahren 2020/2299 wegen Überschreitung der PM2,5-Emissionen.
Im Einzelnen gilt im Hinblick auf die oben beschriebenen Risiken Folgendes:
• Die Einwirkung von künstlichem Licht am Abend und in der Nacht, insbesondere wenn es viel Blaulicht enthält (hohe Farbtemperaturen, über 4000 K), hemmt die Melatoninproduktion. Licht mit niedrigerer Farbtemperatur enthält weniger blaues Licht, was zu weniger Störungen der biologischen Uhr führt;
• Blaues Licht hat nachteilige Auswirkungen auf natürliche Lebensräume und Ökosysteme; die Verringerung seiner Emissionen trägt zum Schutz lokaler wildlebender Tiere und Pflanzen bei, insbesondere der Arten, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG („Habitat“) und 2009/147/EG („Vogelschutz“) besonders empfindlich auf Nachtlicht reagieren;
• Der unnötige Energieverbrauch, der mit nicht optimierten Systemen einhergeht, führt zu einem erhöhten Bedarf an Stromerzeugung und damit indirekt zu höheren Emissionen der damit verbundenen Schadstoffe, die zu einer Verschlechterung der Luftqualität beitragen. Diese negativen Auswirkungen können verringert werden, indem die Effizienz von Außenbeleuchtungsanlagen verbessert und für diese Anlagen rationale Managementlösungen eingeführt werden.
9b. Die Bestimmungen der Verordnung sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen. Sie umfassen insbesondere die Verwendung von Steuerungssystemen und Zeitplänen zum Ein- und Ausschalten von Systemen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und sektorspezifischer technischer Normen sowie die Verwendung von Leuchten mit einer Farbtemperatur von 2 200 bis 3 000 K oder mit begrenzten Emissionen im blauen Spektrum.
Die Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung des Blauanteils von Lichtquellen und der Regulierung der Beleuchtungsstärken orientieren sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von künstlichem Licht auf Ökosysteme und geschützte Arten. Des Weiteren differenziert die Verordnung die Anforderungen nach der Umweltempfindlichkeit der betroffenen Gebiete und sieht restriktivere Maßnahmen ausschließlich in Gebieten vor, die einem besonderen Schutz unterliegen. Die jüngsten Erfahrungen aus regionalen Ausschreibungen zur Steigerung der Energieeffizienz der öffentlichen Beleuchtung haben gezeigt, dass die in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht zu Einschränkungen des Marktes geführt haben.
9c. Der Erfolg der aus regionalen Mitteln finanzierten Initiativen bestätigt, dass auf dem Markt Leuchten erhältlich sind, die den in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Farbtemperatur entsprechen, ohne dass es dabei zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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