Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 01607
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0282/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202001607.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0282 F DE 06-05-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de l’agriculture et de l’alimentation
Direction générale de l’alimentation
Service des actions sanitaires en production primaire
Sous-direction de la qualité, de la santé et de la protection des végétaux
Bureau des semences et de la protection intégrée des cultures
251, rue de Vaugirard
75732 PARIS CEDEX 15
bspic.sdqspv.dgal@agriculture.gouv.fr
4. 2020/0282/F - C00A
5. Erlass zur Änderung des offiziellen Katalogs der in Frankreich angebauten Pflanzenarten und -sorten (Saatgut von Raps und anderen Kreuzblütlern)
6. Pflanzensorten
7. -
8. Der Erlassentwurf zielt darauf ab, die aus der In-vitro-Zufallsmutagenese resultierenden Sorten, bei denen in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, aus dem offiziellen französischen Katalog der Arten und Sorten von Kulturpflanzen zu streichen.
9. Ende 2014 schickten neun Verbände ein Schreiben an den Premierminister, in dem sie einerseits die Aufhebung von Artikel D.531-2 des Umweltgesetzbuchs, der herbizidtolerante Sorten (HTS) von den Vorschriften über gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ausnimmt, und andererseits ein Moratorium für diese HTS forderten.
Das Ausbleiben einer Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Antrag führte zu einer impliziten Ablehnungsentscheidung, gegen die die Verbände beim Staatsrat Berufung einlegten. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 stellte dieser dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen zur Vorabentscheidung und setzte die Beschlussfassung über die Schlussfolgerungen des Antrags bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über diese Fragen aus. Mit seinem Urteil vom 25. Juli 2018 (Rechtssache C 528/16) hat der EuGH:
• den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG erläutert: Der Gerichtshof verweist darauf, dass jedes Produkt eines Mutageneseverfahrens ein GVO ist und dass nur Produkte von dem Bewertungsverfahren ausgenommen sind, die mit Mutageneseverfahren gewonnen werden, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten.
• das Konzept der „Verfahren, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten“ präzisiert: Das Urteil verweist insbesondere in Punkt 51 darauf, dass die Richtlinie nicht dahingehend ausgelegt werden kann, „dass [sie] mit neuen Verfahren/Methoden der Mutagenese, die seit dem Erlass der Richtlinie entstanden sind oder sich hauptsächlich entwickelt haben, gewonnene Organismen von ihrem Anwendungsbereich ausschließt“.
Der Staatsrat fasste seinen Beschluss am 7. Februar 2020 infolge der Vorabentscheidung des Gerichtshofs. Er kommt zu dem Schluss, dass die Verfahren der Zufallsmutagenese, bei denen Pflanzenzellen in vitro chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, sowie Verfahren, die als gezielte Mutagenese oder Genom-Editierung bezeichnet werden, keine herkömmlich angewandten Verfahren sind; die seit langem als sicher gelten oder seit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG entstanden sind oder sich hauptsächlich entwickelt haben. Daraus folgt, dass für die mit diesen Verfahren gewonnenen Organismen die Vorschriften für GVO gelten müssen.
Infolgedessen hat der Staatsrat den Premierminister aufgefordert, die Vorschrift zu ändern, in der die von den Vorschriften über GVO ausgenommenen Mutageneseverfahren festgelegt sind, um sie von jenen zu unterscheiden, die gemäß seiner Analyse in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
Er weist die zuständigen Behörden ferner an, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die sich daraus ergeben:
• Identifikation der Sorten im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, die dort aufgeführt sind, ohne dass die Bewertung durchgeführt wurde, der sie in Anbetracht des Verfahrens, mit dem sie erzeugt wurden, hätten unterzogen werden müssen;
• gegebenenfalls Durchführung einer Bewertung, um das Verfahren für die Rücknahme der betreffenden Sorten, die Aussetzung oder sogar die Zerstörung der vorhandenen Kulturen einzuleiten.
In einem Dekret über die in Artikel L. 531-2 des Umweltgesetzbuchs genannten Verfahren zur genetischen Veränderung werden die Mutageneseverfahren festgelegt, die vom Anwendungsbereich der Vorschriften für GVO ausgenommen sind. Der Dekretentwurf sieht eine Ausnahme der Zufallsmutagenese vor, mit Ausnahme der In-vitro-Zufallsmutagenese, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass Pflanzenorganismen, die aus einer In-vitro-Zufallsmutagenese resultieren, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, in den Anwendungsbereich der Vorschriften über GVO aufgenommen werden.
Infolgedessen werden nach Veröffentlichung des Dekrets und vorbehaltlich der vorgesehenen Übergangsbestimmungen, insbesondere für laufende Kulturen, aus In-vitro-Zufallsmutagenese resultierende Sorten, bei denen in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden, in Frankreich für die Vermarktung und den Anbau verboten, da sie nicht gemäß den Vorschriften für GVO bewertet und zugelassen wurden.
In diesem Zusammenhang beabsichtigen die französischen Behörden, Artikel 14 der Richtlinie 2002/53/EG anzuwenden, um diejenigen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzen aus dem französischen nationalen Katalog zu streichen, die als Ergebnis einer In-vitro-Zufallsmutagenese identifiziert wurden, bei der in vitro kultivierte Pflanzenzellen chemischen oder physikalischen Mutagenen ausgesetzt werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Artikel L. 531-2 des Umweltgesetzbuchs
Artikel D. 531-2 des Umweltgesetzbuchs
Entwurf eines Dekrets Nr. […] vom […] über die Änderung der Liste der Verfahren zur Gewinnung gentechnisch veränderter Organismen, die herkömmlich ohne nachweislichen Schaden für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt verwendet wurden.
Dekret über die Änderung der Liste der Verfahren zur Gewinnung gentechnisch veränderter Organismen, die herkömmlich ohne nachweislichen Schaden für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt verwendet wurden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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