Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 03046
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2020/0510/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202003046.DE)
1. MSG 001 IND 2020 0510 D DE 17-08-2020 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6392, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.: 0049-228-99529-4647, Fax:0049-228-99529-4943, E-Mail: 313@bmel.bund.de
4. 2020/0510/D - C50A
5. Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
6. Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände (LKM) mit Faserstoffen aus Altpapier / Mineralölbestandteile
7. -
8. Der Verordnungsentwurf sieht als Kernelement eine Verpflichtung zur Verwendung einer funktionellen Barriere bei der Herstellung / beim Inverkehrbringen von Lebensmittelkontaktmaterialien/ -gegenständen (LKM) aus Altpapierstoff vor. Damit soll der Übergang von aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen (MOAH) verhindert werden, um dem gesundheitlichen Verbraucherschutz in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen. Von der Barrierepflicht sind bestimmte Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen. So können die betreffenden LKM auch ohne funktionelle Barriere hergestellt / in den Verkehr gebracht werden, wenn der Lebensmittelunternehmer, der die LKM verwendet, explizit einen entsprechenden Verzicht gegenüber dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer der LKM erklärt. In diesen Fällen hat der Lebensmittelunternehmer selbst durch geeignete Maßnahmen / Voraussetzungen sicherzustellen, dass der Übergang an MOAH unterhalb der vorgesehenen Nachweisgrenze liegt. Sollte darüber hinaus der Hersteller / Inverkehrbringer der LKM durch andere Maßnahmen/Voraussetzungen sicherstellen können, dass aus den betreffenden LKM keine MOAH auf Lebensmittel übergehen, so gilt die Barrierepflicht ebenfalls nicht.
Als Nachweisgrenze für den Beleg, dass ein Übergang an MOAH nicht erfolgt, gilt für einen Übergang in das Lebensmittel 0,5 mg MOAH / kg Lebensmittel. Werden entsprechende Prüfungen stattdessen mit Lebensmittelsimulanzien und nicht im Lebensmittel durchgeführt, so kommt eine Nachweisgrenze von 0,15 mg MOAH / kg Lebensmittelsimulanz zur Anwendung. Dies ist dadurch begründet, dass im Lebensmittelsimulanz aufgrund der geringeren Störeinflüsse die Mineralölanalytik deutlich sensitiver ausgeführt werden kann.
9. Lebensmittel können mit Mineralöl belastet sein, wie u. a. Untersuchungen im Rahmen eines vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Forschungsprojekts gezeigt haben (Ausmaß der Migration unerwünschter Stoffe aus Verpackungsmaterialien aus Altpapier in Lebensmittel - Extrabericht Analytik von „119 Lebensmitteln“ auf unerwünschte Substanzen aus Altpapier, Förderkennzeichen 2809HS012). Eine wesentliche Ursache hierfür sind neben anderen Eintragsquellen auch LMK aus Papier, Pappe oder Karton, insbesondere solche aus Recyclingpapier / Altpapierstoff.
Mineralöl wird aus Erdöl gewonnen und stellt ein komplexes Gemisch dar, das hauptsächlich aus gesättigten (ketten- und ringförmigen) und aromatischen (zumeist alkylierten) Kohlenwasserstoffen besteht. In Lebensmitteln wurden teils beträchtliche Mengen an Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Darin enthalten sind auch insbesondere MOAH. Die Aufnahme von MOAH sollte nach Auffassung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) minimiert werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich unter den MOAH Substanzen befinden, die schon in geringsten Mengen gesundheitliche Schäden, wie z. B. Krebs, hervorrufen können. Auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2012 (EFSA Journal 2012;10(6):2704) in Bezug auf die Exposition gegenüber MOAH aufgrund des möglichen kanzerogenen Potentials Bedenken erhoben.
Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren soll mit der Verordnung eine wesentliche der verschiedenen MOAH-Eintragsquellen geregelt und damit der Übergang von MOAH auf Lebensmittel aus LKM aus Papier, Pappe und Karton aus / mit Altpapierstoffanteil daher so weit wie möglich begrenzt werden. Gleichzeitig soll durch diese Sicherheitsmaßnahme die Möglichkeit der Verwendung von Altpapierstoffen / Recyclingpapier im LKM-Bereich erhalten bleiben.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: - Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz des 1 Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBL. I S. 198) geändert worden ist; verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/BedGgstV.pdf
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/LFGB.pdf
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Übereinkommen
Ja
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