Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 03598
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0611/DK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202003598.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0611 DK DE 01-10-2020 DK NOTIF
2. DK
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
2100 København Ø.
Tlf. +45 35 29 10 00
e-mail: noti@erst.dk
3B. Miljø- og Fødevareministeriet
Departementet
Slotsholmsgade 12
1216 København K
Tlf. +45 38 14 21 42
e-mail: mfvm@mfvm.dk
4. 2020/0611/DK - S80E
5. Verordnung über die Regulierung bestimmter industrieller Treibhausgase
6. Die im Entwurf vorgesehene Änderung betrifft vor Ort gebaute Kälteanlagen, die mit höchstens 5 Tonnen CO2-Äquivalent befüllt sind.
7. - Die Verordnung über die Regulierung bestimmter industrieller Treibhausgase wurde zuletzt unter den Notifizierungsnummern 2001/121/DK und 2018/416/DK notifiziert.
8. Durch die im Entwurf vorgesehene Änderung wird die derzeit geltende Ausnahme gemäß Anhang 1 Nummer 4 für Kälteanlagen, Wärmepumpen, die nicht unter Nummer 2 fallen, Klimaanlagen (Komfortkühler) und Entfeuchter, die mit 0,15 kg bis 10 kg befüllt sind, eingeschränkt. Die Obergrenze für das Füllvolumen dieser Warenkategorien wird damit künftig 5 Tonnen Co2-Äquivalent betragen. Die Untergrenze von 0,15 kg wird gestrichen.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird gleichzeitig eine neue Ausnahme als Nummer 5 in Anhang 1 der Verordnung eingeführt. Hierdurch werden Kälteanlagen, die nicht unter Nummer 4 fallen, mit zwischen 0,15 kg und 10 kg befüllt sind und ab Werk fertig in ein kompaktes Gehäuse montiert sind, das hauptsächlich durch Schweißen oder Löten montiert wurde, von dem in § 2 vorgesehenen Verbot der Einfuhr, des Verkaufs und der Verwendung neuer Produkte ausgenommen, die die von der Verordnung erfassten Treibhausgase enthalten. Das bedeutet, dass für diese Warenkategorie weiterhin eine Ausnahme gilt.
Außerdem wird in § 1 über den Anwendungsbereich der Verordnung bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs „H-FKW mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 5 oder mehr“ durch „H-FKW mit Ausnahme von HFO“ ersetzt. PFC und SF6 fallen weiterhin unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Ferner wird präzisiert, dass unter die Verordnung die genannten Stoffe sowohl allein fallen als auch in Gemischen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten. Mit dieser Neuformulierung wird keine Änderung des bisherigen Anwendungsbereichs der Verordnung beabsichtigt.
§ 3 Absatz 3 wird als § 1 Absatz 2 vorgezogen, weil er logisch eher zum Anwendungsbereich der Verordnung gehört.
Der Begriff „Produkt“ wird durchgehend durch „Ware“ ersetzt. Dies ist notwendig, um die Terminologie der Verordnung an die des Chemikaliengesetzes anzupassen, vgl. insbesondere § 30 Absatz 2 und 3 des Gesetzes. Mit dieser Formulierung wird keine Änderung des bisherigen Anwendungsbereichs der Ausnahme beabsichtigt.
Es wurden eine Reihe von sprachlichen Änderungen vorgenommen, um die Verordnung leserfreundlicher zu machen.
Schließlich wurde der Tatbestand in der Strafbestimmung in § 5 Absatz 1 präzisiert. Damit wird keine Änderung von Umfang und Reichweite der Strafbestimmung beabsichtigt.
9. Das übergeordnete Ziel der Änderungen besteht darin, die Treibhausgasemissionen in Dänemark zu senken und die Verwendung von weniger klimaschädlichen Kältemitteln zu fördern. Um dies zu erreichen, wird die Berechnungsgrundlage für die Bemessung von Kälteanlagen usw. überarbeitet, sodass die Grenzwerte nicht mehr in kg, sondern als bestimmte Menge von CO2-Äquivalenten festgelegt werden. Die Änderung bietet Unternehmen mehr Flexibilität bei der Bemessung der betreffenden Anlagen und wirkt sich gleichzeitig positiv auf das Klima aus. Anders ausgedrückt: Wenn ein weniger klimaschädliches Kältemittel verwendet wird, kann die Anlage größer bemessen werden.
Es ist anzunehmen, dass die Änderungen den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr nicht behindern, da die Vorschriften lediglich gewährleisten sollen, dass die Entwicklung von weniger klimaschädlichen Kältemitteln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in jedem Fall genutzt wird, wo dies technisch möglich ist.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 30, § 45 Absatz 1 und § 59 Absatz 4 des Gesetzes über Chemikalien, vgl. die Bekanntmachung eines neuen Gesetzes Nr. 115 vom 26. Januar 2017.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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