Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 1815
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0375/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20231815.DE
1. MSG 001 IND 2023 0375 SE DE 15-06-2023 SE NOTIF
2. Sweden
3A. Kommerskollegium
3B. Livsmedelsverket
4. 2023/0375/SE - X60M - Tobacco
5. Vorschriften der schwedischen Lebensmittelagentur zu Snus, Snus-ähnlichen Erzeugnisse und Kautabak
6. Snus, Snus-ähnliche Erzeugnisse und Kautabak
7.
8. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine neue Regel eingeführt, wonach Erzeugnisse, die als „Snus-ähnliche Erzeugnisse“ bezeichnet werden, von einigen der derzeit in der Verordnung der schwedischen Lebensmittelagentur (LIVSFS 2012:6) über Snus und Kautabak enthaltenen Bestimmungen abgedeckt werden.
Gemäß dem Verordnungsentwurf dürfen Snus-ähnliche Produkte keine Inhaltsstoffe enthalten, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, mit Ausnahme von Nikotin und bestimmten anderen Kontaminanten, die speziell in der Verordnung genannt werden. Durch den Entwurf einer Verordnung werden auch Anforderungen an das Wasser, das bei der Herstellung von Snus-ähnlichen Produkten verwendet wird, auferlegt.
Gemäß dem Entwurf einer Verordnung müssen Unternehmer, die an der Herstellung von Snus-ähnlichen Produkten beteiligt sind bestimmte spezifische Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen und ein oder mehrere dauerhafte Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung festlegen, durchführen und beibehalten, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer zufriedenstellenden Hygiene oder zur Erfüllung der Anforderungen in den Verordnungsentwürfen erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die Betreiber sicherstellen, dass alle Unterlagen, die das oben genannte Verfahren beschreiben, auf dem neuesten Stand sind und für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden.
Gemäß dem Entwurf einer Verordnung sind Hersteller von Snus-ähnlichen Produkten auch verpflichtet, über Systeme und Verfahren zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Wirtschaftsteilnehmer zu identifizieren, von denen sie Zutaten erhalten haben, die für Snus-ähnliche Erzeugnisse bestimmt sind oder wahrscheinlich dafür bestimmt sind, sowie alle Wirtschaftsteilnehmer, die Erzeugnisse von ihnen erhalten; nicht jedoch die Verbraucher.
Schließlich müssen Betreiber, die an der Herstellung von Snus-ähnlichen Produkten beteiligt sind, ihre Produktionsanlagen schriftlich zur Registrierung an die für die Registrierung der Anlagen gemäß Abschnitt 23 der Lebensmittelverordnung (2006:813) zuständige Behörde melden.
Die schwedische Lebensmittelagentur ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Registrierungsvorschrift keine Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten schafft. Sollte der Entwurf einer Rechtsvorschrift jedoch als Hemmnis für den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten angesehen werden, hält die Nationale Lebensmittelagentur den Entwurf von Vorschriften im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit für zulässige Einschränkungen des freien Warenverkehrs.
Die Notifizierung betrifft die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG.
9. Es ist wichtig, dass Snus-ähnliche Erzeugnisse hygienisch hergestellt werden und dass die Produkte so weit wie möglich keine gefährlichen Stoffe enthalten.
Damit die Kontrollbehörden risikobasierte amtliche Kontrollen bei Betrieben durchführen können, die an der Herstellung von Snus-ähnlichen Erzeugnissen beteiligt sind, müssen die Betreiber den Kontrollbehörden bekannt sein. Es ist für die Kontrollbehörden schwierig, Daten zu diesen Tätigkeiten selbst zu ermitteln und zu erheben sowie regelmäßig zu überprüfen, ob neue Tätigkeiten hinzugefügt wurden. Dies wäre auch sehr ressourcenintensiv.
Die schwedische Lebensmittelagentur hält es daher für notwendig, eine Regulierung zu schaffen, um sicherzustellen, dass Snus-ähnliche Erzeugnisse hygienisch hergestellt werden, dass die Produkte in größtmöglichem Umfang keine gefährlichen Stoffe enthalten und dass sich die Betreiber den Kontrollbehörden melden und ihnen grundlegende Informationen über ihren Betrieb zur Verfügung stellen.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. No
15. Yes
16.
TBT-Aspekt: No
SPS-Aspekt: No
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu