Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 3371
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0678/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20233371.DE
1. MSG 001 IND 2023 0678 NL DE 04-12-2023 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Douane Groningen, CDIU.
3B. Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
4. 2023/0678/NL - SERV20 - E-Commerce
5. Änderung des Warengesetzes und des Gesetzes über Tabak und Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit Anpassungen, die in erster Linie zur Verbesserung der Überwachung und Durchsetzung dienen, sowie Anpassungen technischer Art
6. Die Erweiterung der Grundlage für das Verbot des Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen um die Möglichkeit, das Angebot von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen für den Fernabsatz zu verbieten.....
7.
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Informationsgesellschaft
Die vorgeschlagene Änderung wird ohne Diskriminierung angewandt. Es wird nicht zwischen Einzelhändlern mit Sitz in den Niederlanden und Einzelhändlern mit Sitz in anderen Ländern unterschieden. Daher wird keine Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsland vorgenommen.
Die vorgeschlagene Änderung ist aufgrund eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt, nämlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Verbots des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern wurden bereits mit der Festlegung der Artikel 18 und 20 der Richtlinie über Tabakerzeugnisse abgewogen und werden in Erwägungsgrund 33 der genannten Richtlinie zusammengefasst:
„(33) Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Tabakerzeugnissen könnte den Zugang zu Tabakerzeugnissen erleichtern, die dieser Richtlinie nicht entsprechen. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko, dass junge Menschen Zugang zu Tabakerzeugnissen erhalten. Folglich besteht die Gefahr, dass die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums untergraben werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, grenzüberschreitende Fernverkäufe zu untersagen.“ Die vorgeschlagene Änderung entspricht diesem Erwägungsgrund.
Das Verbot ist eine geeignete Maßnahme und geht nicht über das zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderliche Maß hinaus. Das Verbot des Angebots von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen für den Fernabsatz ist notwendig, um das Verkaufsverbot wirksam durchzusetzen. Es besteht bereits ein Verbot für den tatsächlichen Fernabsatz von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen.
8. Mit diesem Gesetz werden das Warengesetz und das Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse geändert. Die Änderungen dienen in erster Linie zur Verbesserung der Überwachung und Durchsetzung.
Die Erweiterung der Grundlage für das Verbot des Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen um die Möglichkeit, das Angebot von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen für den Fernabsatz in Artikel II des Gesetzentwurfs zu verbieten, kann als technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 angesehen werden.
Es wurde keine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung für den Fernabsatz von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen aufgenommen. Das vorgeschlagene Verbot gilt für Einzelhändler, die Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern an Verbraucher in den Niederlanden für den Fernabsatz anbieten (Einfuhr). Darüber hinaus gilt dieses Verbot für das Anbieten von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen für den Fernabsatz durch in den Niederlanden ansässige Einzelhändler an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern (Ausfuhr).
9. Verbot der Diskriminierung
Die vorgeschlagene Änderung wird ohne Diskriminierung angewandt. Es wird nicht zwischen Einzelhändlern mit Sitz in den Niederlanden und Einzelhändlern mit Sitz in anderen Ländern unterschieden. Daher wird keine Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsland vorgenommen.
Notwendigkeit
Die vorgeschlagene Änderung ist aufgrund eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt, nämlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Verbots des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern wurden bereits mit der Festlegung der Artikel 18 und 20 der Richtlinie über Tabakerzeugnisse abgewogen und werden in Erwägungsgrund 33 der genannten Richtlinie zusammengefasst:
„(33) Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Tabakerzeugnissen könnte den Zugang zu Tabakerzeugnissen erleichtern, die dieser Richtlinie nicht entsprechen. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko, dass junge Menschen Zugang zu Tabakerzeugnissen erhalten. Folglich besteht die Gefahr, dass die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums untergraben werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, grenzüberschreitende Fernverkäufe zu untersagen.“ Die vorgeschlagene Änderung entspricht diesem Erwägungsgrund.
Verhältnismäßigkeit
Das Verbot ist eine geeignete Maßnahme und geht nicht über das zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderliche Maß hinaus. Das Verbot des Angebots von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen für den Fernabsatz ist notwendig, um das Verkaufsverbot wirksam durchzusetzen. Es besteht bereits ein Verbot für den tatsächlichen Fernabsatz von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen.
Zudem geht die Maßnahme nicht über das Notwendige hinaus. Es gibt keine weniger restriktive Maßnahme, um die Exposition gegenüber Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und den Zugang dazu zu verringern. Wie bei früheren Maßnahmen ist dieses Verbot Teil eines kohärenten Maßnahmenpakets, das notwendig ist, um die Ziele des nationalen Präventionsabkommens zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme in dieser Hinsicht ist die Verringerung der Anzahl der Verkaufsstellen, und dieses Verbot ist Teil davon. Die Unterlassung dieser Maßnahme würde die allgemeine Politik zur Erreichung einer rauchfreien Generation bis 2040 untergraben.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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