Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1518
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2025/9011/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251518.DE
1. MSG 901 IND 2025 9011 NO DE 11-06-2025 NO NOTIF
2. Norway
3A. The Royal Norwegian Ministry of Trade and Industry
3B. Norwegian Maritime Authority
4. 2025/9011/NO - T20T - See- und Flussverkehr und Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen
5. Vorgeschlagene Vorschriften über das Management von Biofouling an Schiffsrümpfen
6. Die Vorschriften gelten für norwegische Schiffe und mobile Anlagen. Mit den sich aus dem Völkerrecht ergebenden Einschränkungen gelten die Vorschriften auch für ausländische Schiffe und mobile Anlagen in norwegischen Hoheitsgewässern, einschließlich vor Svalbard.
7.
8. Die vorgeschlagenen Vorschriften haben einen weiten Anwendungsbereich und gelten für die Bewirtschaftung des Bewuchses an Schiffsrümpfen sowohl für norwegische als auch ausländische Schiffe und mobile Offshore-Einheiten, die sich in norwegischen Hoheitsgewässern, unter anderem in Svalbard und Jan Mayen, befinden. Für Schiffe, die nur im Inland und nicht außerhalb der Wirtschaftszone verkehren, gelten nicht alle Bestimmungen der Vorschriften.
Die Hauptregel schreibt vor, dass Schiffe und mobile Offshore-Einheiten, die von Orten außerhalb der norwegischen Wirtschaftszone in norwegische Hoheitsgewässer einlaufen, kein Makrofouling an ihren Rümpfen haben dürfen. Die gleiche Vorschrift gilt, wenn sie sich in norwegischen Hoheitsgewässern befinden. Ziel des Vorschlags ist es, den zulässigen Bewuchsgrad bei der Ankunft von Schiffen und mobilen Einheiten in norwegischen Hoheitsgewässern zu verringern. Die Vorschrift zur Reduzierung des Bewuchses ermöglicht Mikrobewuchs bei der Ankunft und beim Betrieb in norwegischen Hoheitsgewässern.
Die vorgeschlagenen Vorschriften legen somit eine Grenze dafür fest, wie viel verunreinigende Rümpfe in norwegische Hoheitsgewässer eindringen dürfen. Wenn ein Rumpf bei der Ankunft Makrofouling hat, muss er gereinigt werden. Die Vorschriften verlangen eine Reinigung nur bei Makrofouling am Rumpf. Wenn es nur Mikrofouling gibt, kann das Schiff oder die Einheit frei wählen, wie damit umgegangen werden soll. In solchen Fällen gelten die Vorschriften der Verordnungen nicht.
Der Regelungsvorschlag basiert auf den Biofouling-Leitlinien der IMO für 2023 für die Kontrolle und das Management von Biofouling an Schiffen, um den Transfer invasiver Wasserarten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
9. Biofouling auf Rümpfen hat mehrere negative Folgen und zwei der wichtigsten Folgen sind die ökologischen und wirtschaftlichen. Biofouling auf Rümpfen ist ein wichtiger Einführungsweg für schädliche gebietsfremde Arten und bereits heute sind viele gebietsfremde Arten in norwegischen Gewässern etabliert. Die Einführung gebietsfremder Arten in neue Umgebungen ist eine große Bedrohung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt eingestuft worden. Norwegen will die schädlichen Auswirkungen von Umweltbedrohungen auf See begrenzen.
Es ist schwierig zu kartieren, welche schädlichen gebietsfremden Arten eingeführt wurden, und es ist fast unmöglich, die Einschleppung der Arten mit einem hohen Schadenspotential zu kontrollieren, ohne auch die harmlosen Arten zu kontrollieren, die mit ihnen kommen. Darüber hinaus ist es oft schwierig, das Ausmaß der Auswirkungen gebietsfremder Arten auf unsere Umwelt vorherzusagen. Dies bedeutet, dass es wichtig ist, einen vorbeugenden Ansatz für das Herangehen an das Problem zu verfolgen.
Wir haben nur begrenzte Kenntnisse darüber, wie effektiv verschiedene Methoden zur Reinigung von Rümpfen im Wasser die Ausbreitung schädlicher gebietsfremder Arten verhindern. Bis heute gibt es keine international standardisierte Methode für den Umgang mit Biofouling, das die Reinigung von Rümpfen begleitet. Dies macht es schwierig, absolute Vorschriften an die Reinigung von Rümpfen festzulegen, damit die Umwelt bestmöglich geschützt wird.
Trotz der Herausforderungen, die mit der Regulierung von Fouling verbunden sind, besteht ein klarer Bedarf an einem Rechtsrahmen für den Umgang mit Fouling an den Rümpfen von Schiffen und mobilen Offshore-Einheiten. Bis heute gibt es keine Vorschriften, die speziell darauf abzielen, die Ausbreitung gebietsfremder Arten aus internationalen Gewässern zu verhindern. Norwegen braucht daher einen konkreten Rechtsrahmen, der dazu beitragen kann, die Einschleppung und Ausbreitung gebietsfremder Arten nach Norwegen über Rümpfe zu verhindern.
Die norwegische Schifffahrtsbehörde (Norwegian Maritime Authority, NMA) hat geprüft, ob der ETV im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU steht, und wir haben keinen Konflikt festgestellt. In Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 13 des EWR-Abkommens ist die NMA der Auffassung, dass die Verordnung verhältnismäßig ist, da durch sie das angestrebte Umweltschutzniveau mit den am wenigsten restriktiven Maßnahmen sichergestellt wird.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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