Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1829
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0369/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251829.DE
1. MSG 001 IND 2025 0369 BE DE 10-07-2025 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaamse Gemeenschap
Departement Cultuur, Jeugd en Media
4. 2025/0369/BE - SERV30 - Medien
5. Entwurf eines Dekrets der flämischen Regierung über die angemessene Aufmerksamkeit der Anbieter einer Benutzerschnittstelle
6. Dieser Beschlussentwurf betrifft die Verordnung über die angemessene Berücksichtigung von Rundfunkprogrammen von allgemeinem Interesse. Er beinhaltet die Weiterentwicklung der Grundsätze, die in einem Dekretsentwurf zum selben Thema enthalten sind.
7.
8. Mit diesem Vorentwurf des Dekrets werden die neuen Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung von Rundfunkprogrammen von allgemeinem Interesse, die im Vorentwurf des Dekrets zur Änderung des Dekrets vom 27. März 2009 über Rundfunk und Fernsehen enthalten sind, im Hinblick auf die angemessene Aufmerksamkeit weiterentwickelt und umgesetzt.
Die Entscheidung beginnt mit einer Reihe von Begriffsbestimmungen in Artikel 2, von denen sich die wichtigste auf die Zielseite bezieht, d. h. den Bildschirm, den der Benutzer beim Einschalten des Endgeräts sieht.
Artikel 3 regelt die Art und Weise, in der Anbieter von Benutzeroberflächen Fernsehsendungen in angemessener Weise Beachtung zu schenken haben. Dieser Artikel zeigt die Schichtung der Vorschriften für die ordnungsgemäße Berichterstattung über Fernsehprogramme:
- Fernsehsendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Fernsehsendungen mit besonderer Wirkung erhalten die höchste angemessene Aufmerksamkeit.
- Fernsehsendungen regionaler Fernsehveranstalter und Fernsehsendungen nichtlinearer Fernsehdienste gemäß Artikel 184/0 des Mediendekrets müssen auf einem etwas niedrigeren Niveau angemessen berücksichtigt werden.
- Fernsehsendungen privater Fernsehveranstalter, die nicht unter die vorherigen Kategorien fallen und die gemäß Artikel 161 oder Artikel 175 des Mediendekrets angemeldet wurden, erfordern die geringste angemessene Aufmerksamkeit.
- Service-Distributoren erhalten auch ein gewisses Maß an angemessener Aufmerksamkeit für ihre Anwendungen
- Programme, die Teil der in den Bewerbungen verfügbaren Fernsehprogramme von allgemeinem Interesse sind, müssen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 4 zeigt die Schichtung der Vorschriften über die angemessene Abdeckung von Hörfunkprogrammen:
- Es sollte ein Höchstmaß an angemessener Aufmerksamkeit für die Anwendung einer Gruppe von Hörfunkveranstaltern sichergestellt werden, die zumindest den öffentlich-rechtlichen Hörfunkveranstalter und die nationalen Hörfunkveranstalter umfasst.
- Die Hörfunkprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und der nationalen Hörfunkveranstalter erhalten auf einem etwas niedrigeren Niveau angemessene Aufmerksamkeit.
- Die Hörfunkprogramme von Netz-Hörfunkveranstaltern und lokalen Hörfunkveranstaltern erhalten die geringste angemessene Aufmerksamkeit.
Anbieter von Benutzeroberflächen müssen bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3 und 4 der Rechtsverordnung stets diskriminierungsfrei handeln.
Schließlich sieht Art. 4 vor, dass Anbieter von Benutzerschnittstellen, die den Zugang zu Rundfunkprogrammen über Autoradioempfänger im Sinne von Art. 209/1 Abs. 2 des Mediendekrets ermöglichen, sicherstellen müssen, dass diese Hörfunkprogramme sofort zugänglich und leicht zu finden sind.
Rundfunkanstalten und Dienstvertreiber entscheiden gemäß Art. 5 unabhängig, ob sie mit ihren Anwendungen auf einer Benutzeroberfläche anwesend sein wollen. Die Anbieter dieser Benutzerschnittstelle können von ihnen nicht verlangen, dass sie dies tun.
In Artikel 6 der Entscheidung wird das Verfahren für die Einstufung von Fernsehsendungen als Fernsehsendungen mit besonderer Wirkung durch die flämische Medienregulierungsbehörde festgelegt.
Schließlich legt Artikel 7 des Beschlusses den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets fest, mit dem das Dekret vom 27. März 2009 über Rundfunk und Fernsehen im Hinblick auf die angemessene Aufmerksamkeit geändert wird und auf dem der vorliegende Dekretsentwurf beruht.
9. Flämische Rundfunkanstalten bilden das Rückgrat unserer flämischen Identität. Die Geschichten, die sie übermitteln (von Unterhaltung bis Fiktion und von Animation bis Nicht-Fiktion), tragen zum Aufbau von Gemeinschaften bei. Sie tun dies, indem sie flämischen Mediennutzern Zugang zu breiten, lokalen, hochwertigen und originellen Medienprogrammen bieten. Sie tragen auch dazu bei, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren, indem sie Nachrichten und aktuelle Themen anbieten. Informierte Bürgerinnen und Bürger sind für das ordnungsgemäße Funktionieren der Demokratie unerlässlich. Vor diesem Hintergrund wurde in der Vergangenheit stets die politische Entscheidung getroffen, qualitativ hochwertige Produktionen zu sichern und zu fördern und aus kultureller, demokratischer und sozialer Sicht eine starke flämische audiovisuelle Branche zu gewährleisten.
Es reicht jedoch nicht aus, dass lokale Produktionen und Nachrichten finanziert, produziert und zur Verfügung gestellt werden. Sind diese lokalen Produktionen und diese Berichterstattung für Mediennutzer nicht sichtbar und auffindbar, werden diese Programme nicht mehr angesehen oder zugehört. Infolgedessen können Rundfunkveranstalter ihre wichtige Rolle nicht mehr erfüllen, was alle möglichen Folgen für die Gesellschaft mit sich bringt. Neben der wichtigen gesellschaftlichen Rolle der Rundfunkveranstalter, die dann Gefahr läuft, verloren zu gehen, hat die mangelnde Sichtbarkeit und Auffindbarkeit auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Rundfunkveranstalter. Begrenzte Auffindbarkeit und Sichtbarkeit verringern die Reichweite, was wiederum zu geringeren Werbeeinnahmen führt.
Der Zugang der Mediennutzer zu akustischen und audiovisuellen Inhalten hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Diese Veränderung ist auf die Verlagerung hin zu einem stärker nichtlinearen Konsum von Inhalten und das Aufkommen neuer Gatekeeper zurückzuführen. Einflussreiche Online-Plattformen wie Suchmaschinen und Anbieter von Benutzeroberflächen von Mobilgeräten, Smart-TVs und Smart-Lautsprechern fungieren zunehmend als Bindeglied zwischen Medieninhaltsanbietern und der Öffentlichkeit.
Diese neuen Gatekeeper tragen (immer) keine redaktionelle Verantwortung, können aber einen entscheidenden Einfluss auf die Inhalte und Informationen haben, zu denen der Mediennutzer Zugang hat, indem sie bestimmen, welche Inhalte am schnellsten oder sichtbarsten und auffindbarsten sind. Entscheidungen darüber, was beispielsweise auf der Landingpage eines Smart TV oder in den Empfehlungen erscheint, werden durch Algorithmen und redaktionelle Entscheidungen, aber auch durch kommerzielle Überlegungen und Vereinbarungen bestimmt. Aufgrund ihrer größeren Finanzkraft können internationale Streaming-Anbieter oder Anbieter von Video-Sharing-Plattformdiensten leichter und in viel größerem Umfang kommerzielle Vereinbarungen mit Anbietern von Nutzerschnittstellen auf Kosten lokaler flämischer Akteure mit geringeren Ressourcen und damit geringeren Verhandlungsmöglichkeiten schließen.
Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass die Kontrolle darüber, was Mediennutzer sehen und hören, sich von den örtlichen Rundfunkveranstaltern auf neue Gatekeeper verlagert. Das Risiko besteht darin, dass insbesondere Apps und Inhalte von internationalen Akteuren oder Apps und Inhalte, die wirtschaftlich rentabel sind oder für die diese Gatekeeper kommerzielle Vereinbarungen geschlossen haben, sichtbarer und auffindbarer werden, wobei das lokale Angebot zunehmend eingestellt werden muss.
Um zu untersuchen, wie eine angemessene Aufmerksamkeit, Sichtbarkeit und Auffindbarkeit für audiovisuelle und auditive Mediendienste von allgemeinem Interesse in Flandern sichergestellt werden kann, hat das Ministerium für Kultur, Jugend und Medien eine Studie von imec-SMIT, Vrije Universiteit Brussel, in Auftrag gegeben. Diese Studie war eine wichtige Inspirationsquelle für einen neuen Rechtsrahmen für angemessene Aufmerksamkeit, der in einem Vorentwurf eines Dekrets und einer Entscheidung der flämischen Regierung detailliert dargelegt wurde.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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