Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1952
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0381/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261952.DE
1. MSG 001 IND 2026 0381 FR DE 16-07-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de l'agriculture, de l'agroalimentaire et de la souveraineté agroalimentaire
Direction générale de l'alimentation
Service des actions sanitaires
Sous-Direction de la sécurité sanitaire de l’alimentation
Bureau des Etablissements et des produits des industries alimentaires spécialisées
251 Rue de Vaugirard
75732 PARIS Cedex 15
4. 2026/0381/FR - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets vom 19. Oktober 2006 über die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel.
6. Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel
7.
8. Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets vom 19. Oktober 2006 über die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel.
Es werden alle Verweise auf die Verordnung vom 2. Oktober 1997 über Zusatzstoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, gestrichen, da dieses Instrument inzwischen überholt ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ersetzt wurde.
Es wird ein Absatz über Enzyme eingefügt, die als „aus Bacillus licheniformis stammend“ gekennzeichnet sind, in dem festgelegt wird, dass der produzierende Stamm eindeutig als zur Art Bacillus licheniformis gehörend nachgewiesen werden muss, um sicherzustellen, dass es sich nicht um einen Stamm von Bacillus paralicheniformis handelt, der Bacitracin produziert.
Es werden die Anhänge I A, I C und I D der genannten Verordnung um jene Verarbeitungshilfsstoffe ergänzt, für welche die ANSES eine positive Stellungnahme abgegeben hat oder die von Dänemark (Enzyme) und Spanien (ein Verarbeitungshilfsstoff: Calciumhypochlorit) gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugelassen wurden.
Anhang I B, in dem die zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind, wird aktualisiert, sofern innerhalb von 18 Monaten die für ihre Bewertung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden (Verarbeitungshilfsstoffe, die zum Vorhandensein von MOAH und MOSH in den fertigen Lebensmitteln führen können).
Da es sich um eine konsolidierte Fassung des Beschlusses handelt, sind alle Ergänzungen in der Anlage durch Fettdruck gekennzeichnet.
Die vorherige Notifizierung trug die Nummer 2022/0809/F.
9. Das Dekret vom 19. Oktober 2006 über die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel, das gemäß dem Dekret Nr. 2011-509 vom 10. Mai 2011 erlassen wurde, über die Bedingungen für die Zulassung und Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen, die bei der Herstellung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, regelt anteilsmäßig die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen in Lebensmitteln auf französischer Ebene, insbesondere in Bereichen, die auf europäischer Ebene nicht harmonisiert sind.
Der Hauptzweck dieser Aktualisierung besteht darin, Stoffe aufzunehmen, die nach einer positiven Bewertung durch die ANSES zugelassen wurden oder die von Dänemark und Spanien im Rahmen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung genehmigt wurden.
Außerdem wird hier ein Warnsystem eingerichtet für:
- Enzyme, die als „aus Bacillus licheniformis stammend“ identifiziert wurden, wobei klargestellt werden muss, dass es möglich sein muss, eindeutig nachzuweisen, dass der produzierende Stamm zur Art Bacillus licheniformis gehört, um sicherzustellen, dass es sich nicht um einen Stamm von Bacillus paralicheniformis handelt, der Bacitracin produziert.
- Verarbeitungshilfsstoffe, die zum Vorhandensein von MOAH und MOSH in den fertigen Lebensmitteln führen können, werden in Anhang IB als zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt, sofern innerhalb von 18 Monaten die für ihre Bewertung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Das diesem Erlassentwurf zugrunde liegende Ziel des öffentlichen Interesses ist der Schutz der Verbraucher.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Aktualisierung eines seit 2006 in Kraft befindlichen Textes handelt, in dem die für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind. Dieser Text, der den Marktteilnehmern und den Mitgliedstaaten bekannt ist, ergänzt den europäischen Rechtsrahmen für nicht harmonisierte Kategorien von Verarbeitungshilfsstoffen. Die Maßnahme wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben, da sie keine Änderung der Praxis seitens ausländischer Wirtschaftsteilnehmer erfordert.
9a. Risiko: Herstellung von Lebensmitteln unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen, deren Unbedenklichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde.
Das im Allgemeininteresse liegende Ziel wird konsequent verfolgt, da der notifizierte Entwurf verhindert, dass Lebensmittel, die nicht den Vorschriften entsprechen – oder sogar der Gesundheit der Verbraucher schaden können –, in den Verkehr gebracht werden, und zwar systematisch, da die Regelung für alle französischen Wirtschaftsteilnehmer gelten wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Aktualisierung eines seit 2006 in Kraft befindlichen Textes handelt, in dem die für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind. Dieser Text, der den Marktteilnehmern und den Mitgliedstaaten bekannt ist, ergänzt den europäischen Rechtsrahmen für nicht harmonisierte Kategorien von Verarbeitungshilfsstoffen. Die Maßnahme wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben, da sie keine Änderung der Praxis seitens ausländischer Wirtschaftsteilnehmer erfordert.
9b. Die Bestimmungen des Verordnungsentwurfs gelten nicht für Verarbeitungshilfsstoffe, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die rechtmäßig in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurden. Gewährleisten diese Verarbeitungshilfsstoffe jedoch kein Sicherheitsniveau, das dem durch diese Bestimmungen garantierten gleichwertig ist, so können auf sie durch Beschluss des für Landwirtschaft zuständigen Ministers Anforderungen angewendet werden, und zwar gemäß den Verfahren der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.
Die Maßnahme wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben, da sie keine Änderung der Praxis seitens ausländischer Wirtschaftsteilnehmer erfordert.
Die europäischen Rechtsvorschriften zu Verarbeitungshilfsstoffen sind „teilweise harmonisiert“: Es gibt keine spezifischen europäischen Rechtsvorschriften, die alle Verarbeitungshilfsstoffe abdecken, jedoch bestehen europäische Verordnungen, die auf bestimmte Kategorien von Verarbeitungshilfsstoffen abzielen: Extraktionslösungsmittel, Dekontaminationsmittel für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Enzyme (für die derzeit eine harmonisierte Liste erstellt wird) sowie Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Milchproteine, Fruchtsäfte und ähnlicher Erzeugnisse, Weine und aromatisierter Weinerzeugnisse verwendet werden dürfen.
Der Verordnungsentwurf, auf den sich diese Notifizierung bezieht, ergänzt daher diese Bestimmungen für die nicht harmonisierten Kategorien.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Aktualisierung eines seit 2006 in Kraft befindlichen Textes handelt, in dem die für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind. Dieser Text, der den Marktteilnehmern und den Mitgliedstaaten bekannt ist, ergänzt den europäischen Rechtsrahmen für nicht harmonisierte Kategorien von Verarbeitungshilfsstoffen. Die Maßnahme wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben, da sie keine Änderung der Praxis seitens ausländischer Wirtschaftsteilnehmer erfordert.
9c. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Öffentlichkeit und insbesondere die am stärksten gefährdeten Gruppen zu schützen, für welche die Exposition gegenüber bestimmten Stoffen, die durch Verarbeitungshilfsstoffe entstehen oder eingebracht werden, gesundheitsschädlich ist (so gibt beispielsweise die Exposition gegenüber MOAHs und MOSHs Anlass zu besonderer Sorge).
Mit der Vereinbarung soll das Bedürfnis nach Verbraucherschutz mit einer gezielten Beschränkung auf dem französischen Markt in Einklang gebracht werden.
Ohne diese Maßnahme besteht die Gefahr, dass Lebensmittel hergestellt werden, die nicht den Vorschriften entsprechen oder sogar der Gesundheit der Verbraucher schaden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Aktualisierung eines seit 2006 in Kraft befindlichen Textes handelt, in dem die für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind. Dieser Text, der den Marktteilnehmern und den Mitgliedstaaten bekannt ist, ergänzt den europäischen Rechtsrahmen für nicht harmonisierte Kategorien von Verarbeitungshilfsstoffen. Die Maßnahme wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben, da sie keine Änderung der Praxis seitens ausländischer Wirtschaftsteilnehmer erfordert.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2022/0809/F
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2022/0809/F
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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