Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 01855
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0304/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202101855.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0304 F DE 21-05-2021 F NOTIF
2. F
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Direction générale des entreprises
Service de l’économie numérique
Ministère de l’économie, des finances et de la relance
139 rue de Bercy
75012 Paris
4. 2021/0304/F - SERV
5. Gesetzentwurf zur Stärkung der Einhaltung der Grundsätze der Republik
6. Online-Plattformen (nämlich soziale Netzwerke und Suchmaschinen)
7. -
8. Mit der Notifizierung 2021/152/F vom 12. März 2021 haben die französischen Behörden die Artikel 19 und 19a des Gesetzentwurfs zur Einhaltung der Grundsätze der Republik notifiziert.
In Bezug auf den Gegenstand der oben genannten Notifizierung wurden die Absätze 2, 5 und 8 des Artikels 19 während der Prüfung durch den Senat im vergangenen April geändert. Die französischen Behörden legen daher eine neue Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 3 der Richtlinie (EU) 2015/1535 vor.
Die Artikel 19 und 19a sind Teil des Kapitels IV des Gesetzes über die Bekämpfung von Hassreden und illegalen Online-Inhalten. Artikel 19 legt einen Mechanismus zur Bekämpfung von „Spiegel-Sites“ von bereits als illegal eingestuften Websites fest, der auf dem Eingreifen der zuständigen Verwaltungsbehörde beruht. Diese Behörde kann die Sperrung des Zugangs oder die Streichung von der Liste eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstes verlangen, dessen Inhalt mit dem des Dienstes, der Gegenstand des Gerichtsurteils ist, identisch oder gleichwertig ist. Artikel 19a legt für bestimmte Betreiber von Online-Plattformen (soziale Netzwerke, Suchmaschinen usw.), deren Publikum einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, eine Reihe von Verpflichtungen fest, mit denen die Online-Verbreitung illegaler, die Menschenwürde verletzender Inhalte verhindert und bekämpft werden soll. Diese Verpflichtungen gelten für Wirtschaftsbeteiligte, unabhängig davon, ob sie auf französischem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder nicht. Die in Artikel 19a festgelegten grundsätzlichen Verpflichtungen beziehen sich auf (i) die Zusammenarbeit mit Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die Aufbewahrung von gemeldeten und zurückgezogenen Inhalten und die Benennung eines Ansprechpartners; (ii) die Transparenz der allgemeinen Nutzungsbedingungen, des Moderationssystems, der Bedingungen für die Sperrung oder Kündigung des Kontos und die öffentliche Berichterstattung über ihre Moderationspolitik; (iii) die Bereitstellung eines Mechanismus für die Meldung illegaler Inhalte durch die Nutzer und unverzügliche Bearbeitung dieser Meldungen; (iv) die Einrichtung von internen Prozessen zur Bekämpfung des Entzugs von Inhalten und der Sperrung von Konten; (v) die Bewertung und Minderung der mit dem Dienst verbundenen systemischen Risiken; (vi) eine Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung an den Obersten Rat für audiovisuelle Medien (Conseil Supérieur de l‘Audiovisuel) und (vii) mögliche förmliche Aufforderungen und Sanktionen desselben Oberster Rats für audiovisuelle Medien im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.
Die Änderungsanträge zu Artikel 19 Absätze 2, 5 und 8 beziehen sich auf die folgenden vier Punkte:
Absatz 2: Zweck der Änderung ist es, den Kreis der Wirtschaftsbeteiligten zu erweitern, denen die Justizbehörden Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Schäden vorschreiben können, die durch eine rechtswidrige Website oder illegale Inhalte verursacht werden; Die Verfügung des Richters ist nicht mehr auf Hosts oder Internet Service Provider beschränkt, sondern schließt „jegliche Personen“ mit ein, die zu diesen vorbeugenden Maßnahmen beitragen können. Sie ersetzt das einstweilige Verfügungs- und Antragsverfahren des Artikels 6 Absatz I Ziffer 8 des Gesetzes über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft durch das beschleunigte Verfahren in der Hauptsache nach Artikel 481-1 der Zivilprozessordnung.
Absatz 5: Es wurden zwei Änderungen vorgenommen:
- Zum Einen soll mit der Änderung auch der Kreis der Wirtschaftsbeteiligten erweitert werden, von denen die Verwaltungsbehörde die Sperrung einer „Spiegel-Website“ verlangen kann; gemäß Absatz 2 ist die Forderung der Verwaltungsbehörde nicht mehr auf Hosts oder Internet Service Provider beschränkt, sondern kann sich an „jegliche Personen“ richten, die dazu beitragen können, den Zugriff auf diese Spiegel-Website zu verhindern;
- die Definition einer „Spiegel-Website“ wird umschreibender und enger gefasst; die „Spiegel-Website“ ist die Online-Website, die den Inhalt des Online-Dienstes, auf den die Entscheidung des Richters abzielt, „ganz oder im Wesentlichen“ wiedergibt.
Absatz 8: In Übereinstimmung mit Absatz 2 ersetzt die Abänderung das Verfahren der einstweiligen Verfügung und das Antragsverfahren bei Nichterfüllung des Antrags auf Sperrung oder Streichung von der Liste durch das in Artikel 481 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vorgesehene beschleunigte Verfahren in der Sache.
9. Die französischen Behörden sahen sich mit einer Reihe von Anschlägen konfrontiert, von denen der jüngste (der Anschlag in Conflans-Sainte-Honorine) einmal mehr die große Rolle verdeutlichte, die die Online-Verbreitung von Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, auf bestimmten großen Plattformen spielt. Sie sind der Meinung, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diese Betreiber für die Position, die sie jetzt in der Öffentlichkeit einnehmen, verantwortlich zu machen, und zwar unter Berücksichtigung der systemischen Risiken, die ihre Betriebsmodelle mit sich bringen können. Die Logik des Artikels 19a basiert auf einem System von Mittelverpflichtungen, das dem des europäischen Verordnungsentwurfs „Digital Services Act“ entspricht. Das Gesetz soll bis zum Inkrafttreten dieser europäischen Initiative und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2023 angewendet werden.
Die Änderungen von Artikel 19 Absätze 2, 5 und 8 sind diese insbesondere aus den folgenden Gründen gerechtfertigt:
- Die technologischen Entwicklungen erweitern tendenziell über Hosts und Internet-Diensteanbieter hinausgehend den Kreis der Wirtschaftsbeteiligten, die sinnvollerweise zur Unterbindung von Online-Rechtsverletzungen aufgefordert werden können. Um beispielsweise den Zugriff auf eine Website zu verhindern, könnte das neue Protokoll „DNS over HTTPS“ („DoH“) Wirtschaftsbeteiligte wie DoH-Serverbetreiber einbeziehen. Die neue Definition einer „Spiegel-Website" ist relevanter für das Verständnis des Begriffs einer Online-Website (und nicht für isolierte Inhalte). Sie berücksichtigt die Tatsache, dass geringfügige Änderungen am Inhalt einer als illegal eingestuften Website sehr leicht und sehr schnell vorgenommen werden können, was die Anwendung von Sperr- oder De-Listing-Maßnahmen nicht verhindern sollte. Diese Definition bietet eine zusätzliche Garantie in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit des Mechanismus. In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass das Eingreifen der Behörde, die die Spiegel-Websites identifiziert und diese Informationen an die vom Mechanismus betroffenen Vermittler weiterleitet, eine Garantie für Rechtssicherheit darstellt.
- Das neue beschleunigte Verfahren in der Sache hat im Vergleich zu den bisher vorgesehenen Verfahren den Vorteil, dass es kontradiktorischen Charakter hat und damit die Rechte der Verteidigung besser gewährleistet. Gegen dieses Verfahren kann Berufung eingelegt werden, es sei denn, die Entscheidung ergeht durch den ersten Präsidenten des Berufungsgerichts. Die Sperrbeschlüsse sind endgültig und ermöglichen den Parteien eine angemessenere Reaktion, indem sie ihnen Rechtssicherheit garantieren.
10. Kein Referenzmaterial vorhanden
11. Keine
12. -
13. Keine
14. Keine
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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