Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 01767
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0313/PL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201901767.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0313 PL DE 28-06-2019 PL NOTIF
2. PL
3A. Ministerstwo Przedsiębiorczości i Technologii,
Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa,
tel.: (+48) 22 262 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mpit.gov.pl
3B. Ministerstwo Sprawiedliwości,
Departament Legislacyjny Prawa Karnego,
Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warszawa
tel. (+48) 22 52 12 888, e-mail: kontakt@ms.gov.pl
4. 2019/0313/PL - SERV
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung einiger Rechtsakte zur Verhinderung von Wucher (UD145)
6. Der Gesetzentwurf betrifft Geldverleihdienste, die über elektronische Mittel bereitgestellt werden, d. h. er kann möglicherweise zu einem vermehrten Interesse an Darlehen und zu einer größeren Beliebtheit von Darlehen führen, die auch unter Einsatz spezieller Webportale in Beziehungen zwischen natürlichen Personen gewährt werden, ohne dass dabei ein Finanzinstitut als Vermittler in Anspruch genommen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf in der Praxis Geldverleihdienste betreffen kann, die über elektronische Mittel bereitgestellt werden.
7. -
8. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung einiger Rechtsakte zur Verhinderung von Wucher (UD145) sieht in dem Maße, in dem er Bestimmungen enthält, die Gegenstand der Notifizierung sind, die Ergänzung derzeit bestehender nationaler Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Wucher vor.
Der Gesetzentwurf wurde der Europäischen Kommission notifiziert, weil er technische Bestimmungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft enthält. Der Gesetzentwurf betrifft Geldverleihdienste, die über elektronische Mittel bereitgestellt werden, d. h. er kann möglicherweise zu einem vermehrten Interesse an Darlehen und zu einer größeren Beliebtheit von Darlehen führen, die auch unter Einsatz spezieller Webportale in Beziehungen zwischen natürlichen Personen gewährt werden, ohne dass dabei ein Finanzinstitut als Vermittler in Anspruch genommen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf in der Praxis Geldverleihdienste betreffen kann, die über elektronische Mittel bereitgestellt werden.
9. Der Gesetzentwurf enthält technische Bestimmungen gemäß der Richtlinie 2015/1535 und muss daher der Europäischen Kommission notifiziert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Folgen einer unterlassenen Notifizierung für Polen sehr schwerwiegend wären und auch beinhalten würden, dass die polnischen Verwaltungsbehörden und Gerichte die Bestimmungen des künftigen Gesetzes nicht rechtmäßig anwenden könnten.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Rechtsakte:
vom 23. April 1964: das Zivilgesetzbuch;
vom 17. November 1964: die Zivilprozessordnung;
vom 6. Juni 1997: das Strafgesetzbuch;
vom 29. August 1997: das Bankgesetz;
vom 21. Juli 2006: Gesetz über die Finanzmarktaufsicht;
vom 5. November 2009: Gesetz über Kooperativgesellschaften und Kreditgenossenschaften;
vom 12. Mai 2011: Gesetz über Verbraucherkredite;
vom 23. Oktober 2014: Gesetz über Umkehrhypotheken; und
vom 23. März 2017: Gesetz über Hypothekendarlehen und über die Aufsicht über Hypothekenmakler und -vermittler.
11. Ja
12. Der Zweck dieses Entwurfs besteht darin, sowohl auf Ebene des Strafgesetzbuchs als auch durch Eingriffe in zivilgesetzliche Beziehungen umfassende und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, um die krankhafte Unsitte abzuschaffen, Darlehen zu Wucherzinsen zu verleihen.
Die Verwendung eines beschleunigten Verfahrens gewährleistet, dass Darlehensnehmer so schnell wie möglich geschützt werden.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Nein - der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch ein Konformitätsbewertungsverfahren.
Nein - der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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Fax: +32 229 98043
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