Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02176
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0400/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802176.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0400 F DE 03-08-2018 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises – SQUALPI – Bât. Sieyès -Teledoc 151 – 61, Bd Vincent Auriol - 75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
tél : 01 44 97 24 55
3B. Ministère de la transition écologique
Direction générale de la prévention des risques
Bureau des produits chimiques
92055 La Défense Cedex
Téléphone : 01.40.81.87.87
Courriel : florian.veyssilier@developpement-durable.gouv.fr
cecile-b.lemaitre@developpement-durable.gouv.fr
pierre.defranclieu@developpement-durable.gouv.fr
4. 2018/0400/F - C00A
5. Entwurf eines Dekrets zur Auflistung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die eine identische Wirkungsweise wie Stoffe der Familie der Neonicotinoide aufweisen
6. Pflanzenschutzmittel, die Sulfoxaflor oder Flupyradifuron enthalten, und mit diesen Mitteln behandeltes Saatgut
7. -
8. Mit diesem Textentwurf wird die Anwendung des Entwurfs eines Gesetzes für ausgewogene Handelsbeziehungen im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor und gesunde, nachhaltige und für jedermann zugängliche Lebensmittel ermöglicht, mit dem Artikel L. 253-8 des Landwirtschaftsgesetzbuchs geändert wird und das im Hinblick auf das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die einen oder mehrere Wirkstoffe mit identischer Wirkungsweise wie Stoffe der Familie der Neonicotinoide enthalten, bzw. das Verbot der Verwendung von mit diesen Mitteln behandeltem Saatgut eine Orientierungshilfe bietet.
In dem Gesetzentwurf wird auf ein Anwendungsdekret verwiesen, in dem die Anwendungsbestimmungen festgelegt sind und durch welches das genannte Verbot rechtskräftig wird. In dem vorliegenden Entwurf eines Dekrets werden die betroffenen Stoffe explizit aufgelistet.
9. In zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen anerkannter Einrichtungen (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Wissenschaftsrat Europäischer Akademien (European Academies Science Advisory Council, EASAC), Nationales Institut für landwirtschaftliche Forschung (Institut national de la recherche agronomique, INRA), Zentrum für wissenschaftliche Forschung (Centre National de la recherche scientifique, CNRS), nationale Behörde für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitssicherheit (Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail, ANSES) usw.) wird die Ansicht vertreten, dass Neonicotinoide eine erhebliche Auswirkung auf zahlreiche Bestandteile der Umwelt bzw. auf Nichtzielorganismen wie Bienen, Makroinvertebraten oder auch Vögel haben. In einer neuen Studie der EFSA wird überdies ein Risiko für die menschliche Gesundheit (Wirkung auf die Entwicklung des Nervensystems) festgestellt.
Des Weiteren gehören diese Stoffe zu einer homogenen Familie von Stoffen mit denselben Eigenschaften: Es handelt sich um hoch wirksame systemische Insektizide, die auf das Nervensystem von Insekten einwirken. Folglich sind diese Stoffe nach der Behandlung mit dem Pflanzenschutzmittel in sämtlichen Organen einer Pflanze zu finden.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Fragen betreffend die Umwelt und öffentliche Gesundheit war es 2016 der Wunsch der französischen Behörden, Maßnahmen zur Risikobewältigung einzuführen, um die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Basis von Neonicotinoiden und mit diesen Mitteln behandeltem Saatgut einzuschränken. In dem Gesetz 2016-1087 (bekannt als „Gesetz über Biodiversität“) ist ein Verbot dieser Mittel vorgesehen: Darin ist eine Frist für die Umsetzung festgelegt und es wird das Verfahren bewertet, das den Marktakteuren ermöglichen soll, vor Ablauf dieser Frist entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
In mehreren Studien wurde nachgewiesen, dass Sulfoxaflor und Flupyradifuron ein erhebliches Risiko für Bestäuber darstellen. Den Unternehmen der Branche, die diese beiden Stoffe herstellen, ist bekannt, dass deren Wirkungsweise mit der von Stoffe aus der Familie der Neonicotinoide identisch ist, d. h. dass es sich um nAChR-Agonisten handelt, welche die nikotinischen Acetylcholinrezeptoren (nAChR) blockieren.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: a) In Artikel 114 Absatz 5 AEUV ist Folgendes festgelegt: „teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit“.
Die hier notifizierten Maßnahmen sind auf diesen Artikel gestützt.
In Artikel 191 Absatz 2 ist Folgendes festgelegt: „Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.“
b) Bezugsdokumente, Studien
Schmitzer 2011a: Nachweis nichtletaler Wirkungen des Mittels Closer (Sulfoxaflor) bei 56 % der Brut
Schmitzer 2011b: Nachweis nichtletaler Wirkungen des Mittels Closer (Sulfoxaflor) bei 65 % der Brut, bei Anwendung der niedrigsten Dosis (24 Gramm pro Hektar), die unter derjenigen liegt, die in den Zulassungen für Mittel auf der Basis von Sulfoxaflor angegeben ist
Bergfield 2009: Nachweis einer Sterblichkeitsrate von 19 % der Brut durch die Wirkung von Rückständen des Mittels Transform (Sulfoxaflor)
c) Entwurf eines Gesetzes für ausgewogene Handelsbeziehungen im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor und gesunde, nachhaltige und für jedermann zugängliche Lebensmittel, wird derzeit vom Parlament geprüft (Bestimmung zur Änderung von Artikel L. 253-8 des Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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