Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 00267
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2020/0019/A - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202000267.DE)
1. MSG 001 IND 2020 0019 A DE 16-01-2020 A NOTIF
2. A
3A. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Abteilung III/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805433
Telefax +43-1/71100-8045433
E-Mail: not9834@bmdw.gv.at
3B. Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 20 - Energieplanung
A-1010 Wien, Rathausstraße 14-16
Telefon +43-1/4000-88305
Telefax +43-1/4000-88304
E-Mail: post@ma20.wien.gv.at
4. 2020/0019/A - N00E
5. Verordnung des Gemeinderats der Stadt Wien, mit der ein Energieraumplan für den 16. Bezirk festgesetzt wird
6. Heizungsanlagen im Neubau
Planung von Heizungsanlagen im Neubau
Errichtung und Planung leitungsgebundener Infrastruktur zur Wärmeversorgung
7. -
8. Mit der Novelle der Bauordnung für Wien Ende 2018 (LGBl. Nr. 69/2018) wurde mit den Energieraumplänen ein Instrument eingeführt, welches ermöglicht, den Einsatz von Energieträgern für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser bei Neubauten gezielt und nachhaltig zu steuern.
Die Regelung ist eine Verordnung zur Bauordnung für Wien und wird mit dem Baurecht mitvollzogen. Sie wird bezirksweise verordnet.
Sie legt fest, dass bei Verfügbarkeit von Fernwärme entweder diese oder ein weiteres hocheffizientes alternatives System gemäß § 118 Abs. 3 Bauordnung für Wien zu verwenden ist. Damit ist im Neubau in diesen Gebieten für Raumwärme und Warmwasser jedenfalls kein Erdgas mehr zulässig.
9. Das Europäische Parlament hat am 4. Oktober 2016 für die EU-Ratifizierung des UN-Klimaabkommens gestimmt, nachdem der Ministerrat seine Zustimmung am 30.9. erteilt hatte. Dank der EU-Ratifizierung konnte das erste allgemeine, rechtsverbindliche weltweite Klimaschutzabkommen mit 4. November 2016 in Kraft treten.
Das Ziel, die globale Erwärmung langfristig auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen, bedeutet eine Dekarbonisierung des gesamten Energiesystems und damit ein vollständiges Zurückdrängen der fossilen Energieträger Kohle, Öl und Erdgas bis 2050.
Dekarbonisierung des Raumwärmemarkts
Das stellt auch den Raumwärmebereich, der nach wie vor stark von fossilen Heizungsanlagen abhängig ist, vor eine große Herausforderung. Im Neubau kommen noch immer bedeutende Mengen an Erdgasheizungen zum Einsatz. Ölheizungen sollen künftig im Neubau in Österreich per Bundesgesetz verboten werden.
Der Raumwärmemarkt ist ein sehr träger Markt, Heizungskessel haben eine durchschnittliche Lebensdauer von 25 Jahren, viele Gaskessel und -thermen sind 30 und mehr Jahre in Betrieb. Ein Wechsel der Energieträger in diesem Markt ist folglich nur sehr langsam möglich. Ein konsequenter Umstieg erfordert mehrere Schritte, beginnend mit konkreten Vorgaben im Neubau.
Im Raumwärmemarkt gibt es bereits heute entgegen anderer Sektoren wie Güterverkehr und Industrie eine Reihe von technisch und marktwirtschaftlich entwickelten Alternativen zu fossilen Brennstoffen. Die Förderpolitik in Wien hat in den vergangenen Jahren bereits sehr erfolgreich den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Fernwärme forciert. So wird ein Großteil aller Neubauten bereits jetzt mit effizienten Wärmepumpen, Fernwärme aus hocheffizienter KWK, Abfallverbrennung und Abwärme sowie Biomasse beheizt. Die Statistik weist beispielsweise bereits jetzt für Haushalte und auch für Dienstleistungsgebäude einen Anteil dieser hocheffizienten Heizsysteme von über 5% in Wien aus.
Technisch-wirtschaftliche Alternativen zu Erdgasheizungen im Neubau
Regelungen wie die nun zu erlassenden Energieraumpläne bedingen, um im Einklang mit der EU-Gebäuderichtlinie zu sein, technisch-wirtschaftliche Alternativen zu fossilen Heizungsanlagen (Gasheizungen). Ein begleitendes, von der Stadt Wien beauftragtes Gutachten zeigt die Wirtschaftlichkeit von erneuerbaren Lösungen auf Basis von Wärmepumpen, die flächendeckend im Stadtgebiet anwendbar sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einschränkung fossiler Gasheizungen im Neubau laut EU-Gebäuderichtlinie und der nationalen Umsetzung in Österreich gegeben.
Berücksichtigt man wie oben beschrieben die ökonomische Situation hocheffizienter alternativer Wärmeversorgungen im Neubau, kann ein uneingeschränktes öffentliches Interesse am Ausschluss des Einsatzes fossiler Energieträger für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen überall dort festgestellt werden, wo der Einsatz von wenigstens zwei hocheffizienten alternativen Systemen entsprechend der EU-Gebäuderichtlinie möglich ist. Das ist auf den in den Energieraumplänen ausgewiesenen Flächen der Fall.
Damit soll das Erreichen der Klima- und Energieziele, insbesondere hinsichtlich der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im Neubau, unterstützt werden. Zusätzlich wird - auch aus Kostengründen - die sinnvolle Entflechtung der leitungsgebundenen Infrastruktur (Fernwärme und Gas) begonnen und so bei Investoren Planungssicherheit gewährleistet.
Nationale Verantwortung
Im Gegensatz zu den Sektoren unter dem EU-Emissionshandel, die auf EU-Ebene reguliert werden, sind bei den durch die Lastenteilungsvorschriften abgedeckten Sektoren die Mitgliedstaaten für nationale Strategien und Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen verantwortlich.
Da die durch die Verordnung von Energieraumplänen adressierten CO2-Emissionen aus fossil beheizten Gebäuden in das Regime des Nicht-Emissionshandelssektors fallen, trägt diese Maßnahme zur Senkung der CO2-Emissionen im österreichischen Verantwortungsbereich bei.
Zusammenfassung:
Das Klimaschutzabkommen erfordert einen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bis 2050. Ein solcher Ausstieg ist in vielen Sektoren mangels erneuerbarer Alternativen derzeit nur schwierig und teuer umzusetzen. So ist beispielsweise ein Ersatz von Diesel im LKW Verkehr und auch ein Ersatz von Gas in der Industrie nur längerfristig umsetzbar. Ein Ausstieg aus fossilen Energieträgern für Raumheizungszwecke ist dagegen technologisch nachvollziehbar und im Vergleich wirtschaftlich vertretbar, zumal gerade hier im Gegensatz zu anderen klimarelevanten Bereichen eine Reihe von erneuerbaren Alternativen existieren.
Angesichts der langen Lebensdauer von Kesselanlagen und der enormen Dringlichkeit des Klimaschutzabkommens sind alternative Maßnahmen zur räumlichen Einschränkung der Anwendung von fossilen Heizungsanlagen im Neubau - entsprechend dem Angebot hocheffizienter alternativer Systeme - alternativlos. Der Austausch oder die Änderung bestehender derartiger Anlagen ist von den Energieraumplänen derzeit noch nicht betroffen.
Die vorliegende Verordnung wird bezirksweise, in gleicher Weise, auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: § 2b der Bauordnung für Wien (BO), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2020/17/A
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Die Folgenabschätzung befindet sich im Kapitel 2.3 des Vorlagenberichtes.
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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