Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 02706
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0479/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201902706.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0479 NL DE 01-10-2019 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport, Directie Wetgeving en Juridische Zaken
4. 2019/0479/NL - X00M
5. Verordnung des Staatssekretärs für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport zur Änderung der Tabak- und Rauchwarenverordnung im Zusammenhang mit der Einführung von Standardverpackungen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.
6. Betrifft Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse.
7. -
8. Mit dieser Änderungsverordnung werden detailliertere Anforderungen an die Verpackungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen festgelegt, aufgrund derer die Verpackungen dieser Produkte nur noch ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen dürfen. Genauer betreffen diese Anforderungen:
- die Farbe der Innen- und Außenseite der Verpackungseinheit, der Außenverpackung und der Folie in einer Verpackungseinheit;
- die Farbe, die Schriftart und die Schriftgröße der zulässigen Aufschriften auf der Verpackungseinheit und der Außenverpackung;
- die Art der Angabe das Markennamens, der Markenvariante, des Strichcodes und der Angaben zum Hersteller.
9. Für eine erfolgreiche Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums müssen mehrere miteinander zusammenhängende Maßnahmen eingesetzt werden. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem die Einführung der Standardverpackung, das Ausstellungsverbot, die Ausweitung des Rauchverbots und des Werbeverbots, die Erhöhung der Verbrauchssteuern, den Einsatz mehrjähriger Kampagnen sowie zugängliche und verfügbare Hilfsangebote, um Menschen zu helfen, mit dem Rauchen aufzuhören. All diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Tabakerzeugnisse für junge Menschen, aber auch für andere gefährdete Gruppen wie Raucher, die aufhören wollen, und ehemalige Raucher attraktiv, zugänglich und verfügbar sind.
In diesem Rahmen werden mit dieser Ministerialverordnung konkretere Verpackungsanforderungen für die Verpackungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gestellt. Es werden Anforderungen an fast alle Aspekte der Formgebung gestellt. Diese Vorschriften sind erschöpfend: nur das Vorgeschriebene ist auch zulässig. Alles andere ist untersagt. Verpackungen können sich nur noch durch den Markennamen und die Markenvariante voneinander unterscheiden. Es ist nicht mehr möglich, anhand von Farben und Bildmarken zusätzliche Aufmerksamkeit auf das Produkt zu lenken. So erhalten Verpackungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dasselbe standardisierte Erscheinungsbild. Dies wird die Versuchung zum Rauchen und Passivrauchen verringern und so zu einer erfolgreichen Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums beitragen. Es ist keine weniger weitreichende Alternative denkbar, mit der dasselbe Ziel erreicht werden kann, wodurch die Verpackungsanforderungen in dieser Verordnung notwendig sind. Die Anforderungen sind auch das Ergebnis einer Interessenabwägung, wobei eine angemessene Ausverkaufsregelung für vorhandene Bestände festgelegt wurde. Letztendlich gelten die Verpackungsanforderungen für alle Zigaretten und Tabakerzeugnisse, die in den Niederlanden in Verkehr sind oder in Verkehr gebracht werden, weshalb die Maßnahme ohne Diskriminierung angewandt wird. Somit ist diese Verordnung notwendig, verhältnismäßig und angemessen und entspricht den hierfür geltenden (und in Abschnitt 5 der Begründung zu der Verordnung genauer beschriebenen) gesetzlichen Bestimmungen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Anhang 1: kombinierte Datei mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen des Tabak- und Rauchwarengesetzes, des Tabak- und Rauchwarenbeschlusses und der Tabak- und Rauchwarenverordnung in ihren am 20. September 2019 geltenden Fassungen.
Anhang 2 und 3: der Erlass zur Änderung des Tabak- und Rauchwarenbeschlusses (Anhang 2) und die Begründung hierzu (Anhang 3).
Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Notifizierung um eine Notifizierung der Verordnung zur Festlegung von Standardverpackungen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen handelt. Für den vollständigen Titel der Verordnung wird auf Abschnitt 5 dieses Formulars verwiesen. Die sonstigen Anhänge und Änderungsentwurfstexte betreffen somit nur „Grundlagentexte”.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Nein, der Entwurf entspricht einer internationalen Norm
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu