Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 00376
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0036/BG
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202000376.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0036 BG DE 29-01-2020 BG NOTIF
2. BG
3A. Министерство на икономиката
Дирекция "Техническа хармонизация и политика за потребителите"
ул. "Славянска" № 8, 1052 София
Tel.: +359 2 940 7336; +359 2 940 7522; +359 2 940 7480
FAX: +359 2 987 8952
E-mail: infopointBG@mi.government.bg
3B. МИНИСТЕРСТВО НА ЗЕМЕДЕЛИЕТО, ХРАНИТЕ И ГОРИТЕ
бул. „Христо Ботев“ 55,
1606 гр. София
тел. центр.: +359 2 985 11 383 / 985 11 384
факс: +359 2 980-62-56
e-mail: IBorisova@mzh.government.bg
4. 2020/0036/BG - C50A
5. Gesetz über die Steuerung der Lebensmittelkette
6. Der Gesetzentwurf schafft einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen für die zuständigen Behörden, welche die Politik auf diesem Gebiet umsetzen, die amtliche Kontrolle auf den einzelnen Stufen der Lebensmittelkette ausüben und die Risikobewertung entlang der Lebensmittelkette vornehmen. Der Gesetzentwurf regelt die Koordination und das Zusammenwirken der amtlichen Kontrollstellen entlang der Lebensmittelkette mit anderen Verwaltungsbehörden sowie die Leistung von Amtshilfe und Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelkette zwischen der Republik Bulgarien (RB), den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Kommission (EK) und anderen Institutionen der EU, einschließlich der Nutzung der Systeme der EK zur Verwaltung der Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien.
7. – Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 haben die Mitgliedstaaten eine Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission.
8. Der Gesetzentwurf schafft einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen für die jeweils zuständigen Behörden, welche die Politik auf diesem Gebiet umsetzen, die Behörden, welche die amtliche Kontrolle auf den einzelnen Stufen der Lebensmittelkette ausüben, und die Behörde, welche die Risikobewertung entlang der Lebensmittelkette vornimmt.
Die Funktionen der Behörden im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch über Risiken entlang der Lebensmittelkette und die allgemeinen Anforderungen bei der Ausübung der amtlichen Kontrolle und anderer Amtshandlungen entlang der Lebensmittelkette auf dem Gebiet der Republik Bulgarien werden festgelegt.
Die Bedingungen und Verfahren für die Erstellung und Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans und die Bestimmung von nationalen Referenzlaboratorien und Laboratorien für die Zwecke der amtlichen Kontrolle sowie die Probenahme entlang der Lebensmittelkette werden beschrieben.
Der Gesetzentwurf regelt die Koordination und das Zusammenwirken der amtlichen Kontrollstellen entlang der Lebensmittelkette mit anderen Verwaltungsbehörden sowie die Leistung von Amtshilfe und Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelkette zwischen den zuständigen Behörden der Republik Bulgarien, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Kommission und anderen Institutionen der EU, einschließlich der Nutzung der Systeme der EK zur Verwaltung der Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien.
Dazu gehören Maßnahmen, die in Krisen und Notsituationen entlang der Lebensmittelkette zu ergreifen sind, und die Finanzierung der mit der amtlichen Kontrolle entlang der Lebensmittelkette verbundenen Tätigkeiten.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Vorschriften für die Sanktionen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.
9. Die Notwendigkeit der Schaffung eines Gesetzes über die Steuerung der Lebensmittelkette ergibt sich daraus, dass gegenwärtig in der Republik Bulgarien kein einheitliches Gesetz existiert, das die Lebensmittelkette insgesamt umfasst, ihre einzelnen Stufen in ihrer Gesamtheit als durchgehenden Prozess darstellt, mit klarer Benennung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der für die Risikobewertung entlang der Lebensmittelkette und die Politik und die Kontrolle über die genannten Bereiche und die damit verbundenen Tätigkeiten zuständigen Organe. Zurzeit werden die einzelnen Stufen der Lebensmittelkette durch das Lebensmittelgesetz, Futtermittelgesetz, Tierschutzgesetz, Gesetz über veterinärmedizinische Tätigkeit, Pflanzenschutzgesetz, Gesetz über genetisch modifizierte Organismen, Tierzuchtgesetz, Gesetz über den Umweltschutz, Gesetz über die Gesundheit, Gesetz über die Bienenzucht und deren Durchführungsvorschriften geregelt. Diese Gesetze regeln die Stufen der Lebensmittelkette segmentiert und nicht in ihrer Gesamtheit als ständigen Prozess von Primärerzeugung, Gesundheitsschutz und Einhaltung des Tier- und Pflanzenschutzes, bei dem alle Stufen von der Ernte über den Transport und die Verarbeitung bis hin zum Vertrieb des verzehrfertigen Endprodukts im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 durchlaufen werden. Über die verschiedenen Gesetze verstreute Textpassagen erlauben zudem keine klare Abgrenzung zwischen den Funktionen einzelner Behörden und damit ihren Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten. Andererseits werden viele mit dem Zusammenwirken und der Koordination der zuständigen Behörden verbundene Fragen sowohl auf nationaler Ebene als auch zwischen zuständigen Behörden der Republik Bulgarien, der Europäischen Kommission und der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht umfassend behandelt oder fehlen gar in den einzelnen Gesetzen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 und der auf ihrer Grundlage verabschiedeten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in nationales Recht.
10. Es ist kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital oder Arbeitskräften. Es werden durch ihn keine Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt und von den ermittelten Wirtschaftsakteuren keine Änderungen der Marktstrategie verlangt.
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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Fax: +32 229 98043
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