Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01619
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2017/0276/I
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201701619.DE)
1. MSG 002 IND 2017 0276 I DE 28-06-2017 I NOTIF
2. I
3A. MINISTERO DELLO SVILUPPO ECONOMICO
Direzione generale per il mercato, la concorrenza, il consumatore, la vigilanza e la normativa tecnica
Divisione XIII - Normativa tecnica
00187 Roma - Via Sallustiana, 53
tel. +39 06 4705.5430 - .5340 - e-mail: ucn98.34.italia@mise.gov.it
3B. MINISTERO DELLA SALUTE
Direzione generale per l'igiene e la sicurezza degli alimenti e la nutrizione
UFFICIO 4
Roma
4. 2017/0276/I - C80A
5. Dekret über die Vorschriften bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen und Zubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln zur Ersetzung des Dekrets des Ministers für Gesundheit vom 9. Juli 2012.
6. Pflanzliche Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sind
7. – Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
– Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
8. Der nunmehr gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535, dem Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und dem Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 notifizierte Dekretentwurf ersetzt das Dekret vom 9. Juli 2012, das Gegenstand der Notifizierung 2011/0152/I war. Die technische Vorschrift besteht aus sechs Artikeln und zwei Anhängen. Im verfügenden Teil des Entwurfs wird Folgendes festgelegt:
– der Anwendungsbereich und die Zielsetzung des Dekrets, in dem die Liste der pflanzlichen Stoffe und Zubereitungen festgelegt wird, die zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sind, und Informationen über die Maßnahmen gegeben werden, die zu ergreifen sind, um deren Sicherheit zu unterstützen;
– der Verweis auf die Anhänge 1 – Liste der pflanzlichen Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sind, und 2 – Zu erstellende Dokumentation und anzuwendende Verfahren bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen und Zubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln;
– das Fortbestehen des Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 169 vom 21. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel;
– die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung;
- die Übergangs- und Schlussbestimmungen;
– die Modalitäten für die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.
Die Anhänge 1 und 2 enthalten die Liste und die spezifischen Angaben, die in den Artikeln 1 und 2 genannt sind.
9. Im Rahmen des unter dem Namen „BELFRIT“ bekannten Kooperationsprojekts zwischen Belgien, Frankreich und Italien wurde eine Liste der zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zulässigen Pflanzen zusammengestellt, die im November 2013 anlässlich eines entsprechenden Treffens am Sitz der zuständigen belgischen Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt wurde.
Neben der Absicht, durch eine Bündelung der gewonnenen Erfahrungen das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen und den Handelsverkehr zwischen den drei Mitgliedstaaten zu erleichtern, verfolgt das BELFRIT-Projekt zudem das gemeinsame Ziel, in der EU auf die in dieser Materie erforderliche Harmonisierung aufmerksam zu machen und die Machbarkeit von deren Umsetzung zu beweisen.
Um die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, wurde in dem Ministerialdekret vom 9. Juli 2012 ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Anhangs 1 festgelegt, das ermöglichte, dem Anhang 1 durch das Dekret des Generaldirektors vom 27. März 2014 die als „Anhang 1a“ bezeichnete BELFRIT-Liste an die Seite zu stellen. Damit das Projekt und die erzielten Ergebnisse die größtmögliche Außenwirkung erhalten, wurde die BELFRIT-Liste – die als ein Tool anzusehen ist, das für weitere Ergänzungen offen steht – von Italien frühzeitig angenommen, auch wenn verschiedene Pflanzen aus der nationalen Liste aus Gründen, die in erster Linie mit ihrer korrekten botanischen Identifizierung zusammenhängen, noch nicht darin aufgenommen sind.
Für die Verfahren auf nationaler Ebene zur Bewertung der Pflanzen, die noch nicht zwecks Annahme einer einheitlichen Liste in die BELFRIT-Liste aufgenommen wurden, wurde durch das genannte Verwaltungsdekret vom 27. März 2014 ein Verfahren eingeführt, um nützliche Daten und Informationen von den betroffenen Akteuren zu erheben.
Nach einer umfassenden Bewertung durch Botanikexperten des Ministerialausschusses für „Diätetik und Ernährung“ wurde von diesem Ausschuss eine einheitliche Liste von Pflanzen genehmigt.
Im Vergleich zu Anhang 1 des Ministerialdekrets vom 9. Juli 2012 wurden in die neue Liste für die nachstehend aufgeführten Pflanzen (siehe „Verweise auf Grundlagentexte“) weitere ergänzende Hinweise in Bezug auf die Kennzeichnung aufgenommen, die analog zu den bereits von Belgien und Frankreich festgelegten Vorgaben sind.
Summa summarum wird durch das neue Dekret im Wesentlichen die derzeitige Situation im Hinblick auf die Palette der in Italien in Nahrungsergänzungsmitteln zu verwendenden Pflanzen wiedergegeben, wobei in den genannten Fällen neue Bestimmungen hinzugefügt werden, durch die deren korrekter Gebrauch unterstützt werden soll.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Dekret vom 9. Juli 2012: Notifizierung 2011/0152/I – endgültiger Wortlaut;
Dekret des Generaldirektors vom 27. März 2014: im Anhang;
Erläuternder Bericht – Liste der Pflanzen, für die zusätzliche Hinweise in Bezug auf die Kennzeichnung vorgesehen wurden, die analog zu den bereits von Belgien und Frankreich festgelegten Vorgaben sind: im Anhang.
11. Nein
12. –
13. Nein
14. Nein
15. –
16. TBT-Aspekte
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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